Wenn zu der Schenkung zwischen Ehegatten Rechts- geschäfte mit fremden Personen angewendet werden (§ 158), so entsteht die Frage, ob die im Allgemeinen ausgespro- chene Nichtigkeit auch auf diese Rechtsgeschäfte mit zu be- ziehen ist, obgleich jene fremde Personen weder als Geber, noch als Empfänger, betrachtet werden können, also über- haupt in gar keinem Schenkungsverhältniß stehen. Den- noch muß auch hier die Nichtigkeit im Allgemeinen be- hauptet werden (e); die genauere Ausführung dieser Frage aber ist in der Beylage X. versucht worden.
Es sind nun noch die Rechtsmittel anzugeben, wodurch diese Nichtigkeit der Schenkung unter Ehegatten zur Aus- führung gebracht wird. Für viele Fälle bedarf es solcher Rechtsmittel gar nicht; bey der Schenkung durch Stipu- lation, wie durch Acceptilation, genügt die bloße Nichtig- keit an sich, indem durch die Stipulation keine Obligation entsteht, durch die Acceptilation die ursprüngliche Obli- gation nicht aufgehoben oder geschwächt wird. Es bedarf eines besonderen Rechtsmittels nur da, wo zum Nachtheil des Gebers irgend eine Veränderung bereits eingetreten ist, deren Folgen jetzt wieder aufgehoben werden sollen.
Für diesen Zweck gelten zwey Rechtsmittel: eine Vin- dication, wenn die geschenkte Sache noch vorhanden ist, so daß blos der Besitz dem Geber fehlt; eine Condiction,
Kinder dieser Ehe geschlossen wer- den. L. 16. 27 de pactis dot. (23. 4.), L. 1 § 1 de dote prae- leg. (33. 4.).
(e)L. 3 § 10 L. 5 § 3. 4 L. 39 de don. int. vir. (24. 1.).
Wenn zu der Schenkung zwiſchen Ehegatten Rechts- geſchäfte mit fremden Perſonen angewendet werden (§ 158), ſo entſteht die Frage, ob die im Allgemeinen ausgeſpro- chene Nichtigkeit auch auf dieſe Rechtsgeſchäfte mit zu be- ziehen iſt, obgleich jene fremde Perſonen weder als Geber, noch als Empfänger, betrachtet werden können, alſo über- haupt in gar keinem Schenkungsverhältniß ſtehen. Den- noch muß auch hier die Nichtigkeit im Allgemeinen be- hauptet werden (e); die genauere Ausführung dieſer Frage aber iſt in der Beylage X. verſucht worden.
Es ſind nun noch die Rechtsmittel anzugeben, wodurch dieſe Nichtigkeit der Schenkung unter Ehegatten zur Aus- führung gebracht wird. Für viele Fälle bedarf es ſolcher Rechtsmittel gar nicht; bey der Schenkung durch Stipu- lation, wie durch Acceptilation, genügt die bloße Nichtig- keit an ſich, indem durch die Stipulation keine Obligation entſteht, durch die Acceptilation die urſprüngliche Obli- gation nicht aufgehoben oder geſchwächt wird. Es bedarf eines beſonderen Rechtsmittels nur da, wo zum Nachtheil des Gebers irgend eine Veränderung bereits eingetreten iſt, deren Folgen jetzt wieder aufgehoben werden ſollen.
Für dieſen Zweck gelten zwey Rechtsmittel: eine Vin- dication, wenn die geſchenkte Sache noch vorhanden iſt, ſo daß blos der Beſitz dem Geber fehlt; eine Condiction,
Kinder dieſer Ehe geſchloſſen wer- den. L. 16. 27 de pactis dot. (23. 4.), L. 1 § 1 de dote prae- leg. (33. 4.).
(e)L. 3 § 10 L. 5 § 3. 4 L. 39 de don. int. vir. (24. 1.).
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§. 163. Schenkung. Einſchränkungen. 1. Ehe. (Fortſetzung.)
Wenn zu der Schenkung zwiſchen Ehegatten Rechts-
geſchäfte mit fremden Perſonen angewendet werden (§ 158),
ſo entſteht die Frage, ob die im Allgemeinen ausgeſpro-
chene Nichtigkeit auch auf dieſe Rechtsgeſchäfte mit zu be-
ziehen iſt, obgleich jene fremde Perſonen weder als Geber,
noch als Empfänger, betrachtet werden können, alſo über-
haupt in gar keinem Schenkungsverhältniß ſtehen. Den-
noch muß auch hier die Nichtigkeit im Allgemeinen be-
hauptet werden (e); die genauere Ausführung dieſer Frage
aber iſt in der Beylage X. verſucht worden.
Es ſind nun noch die Rechtsmittel anzugeben, wodurch
dieſe Nichtigkeit der Schenkung unter Ehegatten zur Aus-
führung gebracht wird. Für viele Fälle bedarf es ſolcher
Rechtsmittel gar nicht; bey der Schenkung durch Stipu-
lation, wie durch Acceptilation, genügt die bloße Nichtig-
keit an ſich, indem durch die Stipulation keine Obligation
entſteht, durch die Acceptilation die urſprüngliche Obli-
gation nicht aufgehoben oder geſchwächt wird. Es bedarf
eines beſonderen Rechtsmittels nur da, wo zum Nachtheil
des Gebers irgend eine Veränderung bereits eingetreten
iſt, deren Folgen jetzt wieder aufgehoben werden ſollen.
Für dieſen Zweck gelten zwey Rechtsmittel: eine Vin-
dication, wenn die geſchenkte Sache noch vorhanden iſt,
ſo daß blos der Beſitz dem Geber fehlt; eine Condiction,
(d)
(e) L. 3 § 10 L. 5 § 3. 4 L. 39
de don. int. vir. (24. 1.).
(d) Kinder dieſer Ehe geſchloſſen wer-
den. L. 16. 27 de pactis dot.
(23. 4.), L. 1 § 1 de dote prae-
leg. (33. 4.).
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 175. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/189>, abgerufen am 24.11.2024.
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