Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. zwischen der Frau und des Mannes Vater, Geschwistern,Sklaven; hier kommt noch hinzu die Schenkung der Frau an ihre eigenen Kinder, so lange diese in des Mannes Gewalt stehen. Endlich ist auch jede wechselseitige Schen- kung unter den hier genannten Personen verboten, so daß also der Vater des Mannes dem Vater der Frau nicht schenken kann, und umgekehrt (o). §. 163. V. Schenkung. -- Einschränkungen. 1. Verbot unter Ehegatten. (Fortsetzung.) Die allgemeine Wirkung dieses Verbots besteht darin, (o) L. 3 § 2 -- 6 L. 32 § 16
de don. int. vir. (24. 1.). Fragm. Vatic. § 269. -- Diese ungemeine Ausdehnung des Verbots beruht großentheils auf dem, durch Ju- stinian sehr beschränkten Grund- satz des alten Rechts, daß die Kinder dem Vater erwerben, und sie kann daher im neuesten Recht nur theilweise zur Anwendung kommen. Wenn die Frau ihrem Sohne schenkt, so ist das nicht mehr eine mittelbare Schenkung an den Mann, außer insofern dieser den Niesbrauch erwirbt; daher kann nur dieser Niesbrauch nicht gelten, d. h. das Geschenk verwandelt sich von selbst in ein sogenanntes peculium adventi- tium extraordinarium. Eben so bey der Schenkung an die Brü- der des Mannes. Nicht so bey der an den Schwiegervater. Denn hier gründet sich auch schon nach altem Recht das Verbot lediglich in der (oft factisch sehr sicheren) Aussicht des Mannes auf seines Vaters Erbschaft; hierin aber hat Justinian Nichts geändert. -- Da, wo nach heutigem Recht die vä- terliche Gewalt durch die Ehe des Kindes aufgehoben wird, kann ohnehin nicht mehr von jenen Aus- dehnungen des Verbots auf El- tern und Geschwister die Rede seyn. Stryk XXIV. 1 § 2. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. zwiſchen der Frau und des Mannes Vater, Geſchwiſtern,Sklaven; hier kommt noch hinzu die Schenkung der Frau an ihre eigenen Kinder, ſo lange dieſe in des Mannes Gewalt ſtehen. Endlich iſt auch jede wechſelſeitige Schen- kung unter den hier genannten Perſonen verboten, ſo daß alſo der Vater des Mannes dem Vater der Frau nicht ſchenken kann, und umgekehrt (o). §. 163. V. Schenkung. — Einſchränkungen. 1. Verbot unter Ehegatten. (Fortſetzung.) Die allgemeine Wirkung dieſes Verbots beſteht darin, (o) L. 3 § 2 — 6 L. 32 § 16
de don. int. vir. (24. 1.). Fragm. Vatic. § 269. — Dieſe ungemeine Ausdehnung des Verbots beruht großentheils auf dem, durch Ju- ſtinian ſehr beſchränkten Grund- ſatz des alten Rechts, daß die Kinder dem Vater erwerben, und ſie kann daher im neueſten Recht nur theilweiſe zur Anwendung kommen. Wenn die Frau ihrem Sohne ſchenkt, ſo iſt das nicht mehr eine mittelbare Schenkung an den Mann, außer inſofern dieſer den Niesbrauch erwirbt; daher kann nur dieſer Niesbrauch nicht gelten, d. h. das Geſchenk verwandelt ſich von ſelbſt in ein ſogenanntes peculium adventi- tium extraordinarium. Eben ſo bey der Schenkung an die Brü- der des Mannes. Nicht ſo bey der an den Schwiegervater. Denn hier gründet ſich auch ſchon nach altem Recht das Verbot lediglich in der (oft factiſch ſehr ſicheren) Ausſicht des Mannes auf ſeines Vaters Erbſchaft; hierin aber hat Juſtinian Nichts geändert. — Da, wo nach heutigem Recht die vä- terliche Gewalt durch die Ehe des Kindes aufgehoben wird, kann ohnehin nicht mehr von jenen Aus- dehnungen des Verbots auf El- tern und Geſchwiſter die Rede ſeyn. Stryk XXIV. 1 § 2. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0186" n="172"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/> zwiſchen der Frau und des Mannes Vater, Geſchwiſtern,<lb/> Sklaven; hier kommt noch hinzu die Schenkung der Frau<lb/> an ihre eigenen Kinder, ſo lange dieſe in des Mannes<lb/> Gewalt ſtehen. Endlich iſt auch jede wechſelſeitige Schen-<lb/> kung unter den hier genannten Perſonen verboten, ſo daß<lb/> alſo der Vater des Mannes dem Vater der Frau nicht<lb/> ſchenken kann, und umgekehrt <note place="foot" n="(o)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 3 § 2 — 6 <hi rendition="#i">L.</hi> 32 § 16<lb/><hi rendition="#i">de don. int. vir.</hi> (24. 1.). <hi rendition="#k">Fragm.<lb/> Vatic.</hi></hi> § 269. — Dieſe ungemeine<lb/> Ausdehnung des Verbots beruht<lb/> großentheils auf dem, durch Ju-<lb/> ſtinian ſehr beſchränkten Grund-<lb/> ſatz des alten Rechts, daß die<lb/> Kinder dem Vater erwerben, und<lb/> ſie kann daher im neueſten Recht<lb/> nur theilweiſe zur Anwendung<lb/> kommen. Wenn die Frau ihrem<lb/> Sohne ſchenkt, ſo iſt das nicht<lb/> mehr eine mittelbare Schenkung<lb/> an den Mann, außer inſofern<lb/> dieſer den Niesbrauch erwirbt;<lb/> daher kann nur dieſer Niesbrauch<lb/> nicht gelten, d. h. das Geſchenk<lb/> verwandelt ſich von ſelbſt in ein<lb/> ſogenanntes <hi rendition="#aq">peculium adventi-<lb/> tium extraordinarium.</hi> Eben<lb/> ſo bey der Schenkung an die Brü-<lb/> der des Mannes. Nicht ſo bey<lb/> der an den Schwiegervater. Denn<lb/> hier gründet ſich auch ſchon nach<lb/> altem Recht das Verbot lediglich<lb/> in der (oft factiſch ſehr ſicheren)<lb/> Ausſicht des Mannes auf ſeines<lb/> Vaters Erbſchaft; hierin aber hat<lb/> Juſtinian Nichts geändert. — Da,<lb/> wo nach heutigem Recht die vä-<lb/> terliche Gewalt durch die Ehe des<lb/> Kindes aufgehoben wird, kann<lb/> ohnehin nicht mehr von jenen Aus-<lb/> dehnungen des Verbots auf El-<lb/> tern und Geſchwiſter die Rede<lb/> ſeyn. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Stryk</hi> XXIV.</hi> 1 § 2.</note>.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 163.<lb/><hi rendition="#aq">V.</hi> <hi rendition="#g">Schenkung. — Einſchränkungen. 1. Verbot unter<lb/> Ehegatten</hi>. (Fortſetzung.)</head><lb/> <p>Die allgemeine Wirkung dieſes Verbots beſteht darin,<lb/> daß jede Handlung, welche zur Vollziehung einer ſolchen<lb/> verbotenen Schenkung dienen ſoll, als nicht geſchehen<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [172/0186]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
zwiſchen der Frau und des Mannes Vater, Geſchwiſtern,
Sklaven; hier kommt noch hinzu die Schenkung der Frau
an ihre eigenen Kinder, ſo lange dieſe in des Mannes
Gewalt ſtehen. Endlich iſt auch jede wechſelſeitige Schen-
kung unter den hier genannten Perſonen verboten, ſo daß
alſo der Vater des Mannes dem Vater der Frau nicht
ſchenken kann, und umgekehrt (o).
§. 163.
V. Schenkung. — Einſchränkungen. 1. Verbot unter
Ehegatten. (Fortſetzung.)
Die allgemeine Wirkung dieſes Verbots beſteht darin,
daß jede Handlung, welche zur Vollziehung einer ſolchen
verbotenen Schenkung dienen ſoll, als nicht geſchehen
(o) L. 3 § 2 — 6 L. 32 § 16
de don. int. vir. (24. 1.). Fragm.
Vatic. § 269. — Dieſe ungemeine
Ausdehnung des Verbots beruht
großentheils auf dem, durch Ju-
ſtinian ſehr beſchränkten Grund-
ſatz des alten Rechts, daß die
Kinder dem Vater erwerben, und
ſie kann daher im neueſten Recht
nur theilweiſe zur Anwendung
kommen. Wenn die Frau ihrem
Sohne ſchenkt, ſo iſt das nicht
mehr eine mittelbare Schenkung
an den Mann, außer inſofern
dieſer den Niesbrauch erwirbt;
daher kann nur dieſer Niesbrauch
nicht gelten, d. h. das Geſchenk
verwandelt ſich von ſelbſt in ein
ſogenanntes peculium adventi-
tium extraordinarium. Eben
ſo bey der Schenkung an die Brü-
der des Mannes. Nicht ſo bey
der an den Schwiegervater. Denn
hier gründet ſich auch ſchon nach
altem Recht das Verbot lediglich
in der (oft factiſch ſehr ſicheren)
Ausſicht des Mannes auf ſeines
Vaters Erbſchaft; hierin aber hat
Juſtinian Nichts geändert. — Da,
wo nach heutigem Recht die vä-
terliche Gewalt durch die Ehe des
Kindes aufgehoben wird, kann
ohnehin nicht mehr von jenen Aus-
dehnungen des Verbots auf El-
tern und Geſchwiſter die Rede
ſeyn. Stryk XXIV. 1 § 2.
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