Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.§. 162. Schenkung. Einschränkungen. 1. Ehe. tio, weil diese überhaupt erst durch den früheren Tod desGebers volle Bestätigung erhält (m). Eben so auch die Schenkung für den Fall einer bevorstehenden Scheidung, weil durch die Scheidung, eben so wie durch den Tod, die Ehe aufgelöst wird (n). Das Verbot beschränkt sich nicht auf die Schenkung (m) L. 9 § 2 L. 10 L. 11 pr. § 1 de don. int. vir. (24. 1.). Ul- pian. VII. § 1 stellt dieses als Ausnahme von dem Schenkungs- verbot dar, was es streng ge- nommen nicht ist. -- Andere Schenkungen von Todes wegen werden gewöhnlich so gemacht, daß das Eigenthum gleich An- fangs übergeht; dieses ist unter Ehegatten unmöglich. -- In L. 9 § 2 cit. heißt es: "Inter virum et uxorem m. c. donationes re- ceptae sunt." Das darf nicht etwa so verstanden werden, als wären sie früher auch verboten gewesen, und erst später zugelas- sen worden; dieser Annahme wi- derspricht theils der allgemeine, durchgreifende Grund ihrer Gül- tigkeit, theils der Umstand, daß ganz derselbe Ausdruck (receptum est) für das Verbot unter Ehe- gatten überhaupt gebraucht wird. L. 1 eod. (n) L. 11 § 11 L. 12 L. 60
§ 1 L. 61 L. 62 pr. de don. int. vir. (24. 1.). Der Unterschied von der m. c. donatio liegt darin, daß diese in Beziehung auf den Tod überhaupt (nicht blos auf eine bestimmte Todesgefahr) ge- schehen kann, jene dagegen nur mit Hinsicht auf die wirklich be- vorstehende Scheidung, nicht auf die allgemeine Möglichkeit einer solchen überhaupt. -- Auch diesen Fall behandelt Ulpian. VII. § 1 als Ausnahme von dem Verbot. §. 162. Schenkung. Einſchränkungen. 1. Ehe. tio, weil dieſe überhaupt erſt durch den früheren Tod desGebers volle Beſtätigung erhält (m). Eben ſo auch die Schenkung für den Fall einer bevorſtehenden Scheidung, weil durch die Scheidung, eben ſo wie durch den Tod, die Ehe aufgelöſt wird (n). Das Verbot beſchränkt ſich nicht auf die Schenkung (m) L. 9 § 2 L. 10 L. 11 pr. § 1 de don. int. vir. (24. 1.). Ul- pian. VII. § 1 ſtellt dieſes als Ausnahme von dem Schenkungs- verbot dar, was es ſtreng ge- nommen nicht iſt. — Andere Schenkungen von Todes wegen werden gewöhnlich ſo gemacht, daß das Eigenthum gleich An- fangs übergeht; dieſes iſt unter Ehegatten unmöglich. — In L. 9 § 2 cit. heißt es: „Inter virum et uxorem m. c. donationes re- ceptae sunt.” Das darf nicht etwa ſo verſtanden werden, als wären ſie früher auch verboten geweſen, und erſt ſpäter zugelaſ- ſen worden; dieſer Annahme wi- derſpricht theils der allgemeine, durchgreifende Grund ihrer Gül- tigkeit, theils der Umſtand, daß ganz derſelbe Ausdruck (receptum est) für das Verbot unter Ehe- gatten überhaupt gebraucht wird. L. 1 eod. (n) L. 11 § 11 L. 12 L. 60
§ 1 L. 61 L. 62 pr. de don. int. vir. (24. 1.). Der Unterſchied von der m. c. donatio liegt darin, daß dieſe in Beziehung auf den Tod überhaupt (nicht blos auf eine beſtimmte Todesgefahr) ge- ſchehen kann, jene dagegen nur mit Hinſicht auf die wirklich be- vorſtehende Scheidung, nicht auf die allgemeine Möglichkeit einer ſolchen überhaupt. — Auch dieſen Fall behandelt Ulpian. VII. § 1 als Ausnahme von dem Verbot. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0185" n="171"/><fw place="top" type="header">§. 162. Schenkung. Einſchränkungen. 1. Ehe.</fw><lb/><hi rendition="#aq">tio,</hi> weil dieſe überhaupt erſt durch den früheren Tod des<lb/> Gebers volle Beſtätigung erhält <note place="foot" n="(m)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 9 § 2 <hi rendition="#i">L.</hi> 10 <hi rendition="#i">L.</hi> 11 <hi rendition="#i">pr.</hi><lb/> § 1 <hi rendition="#i">de don. int. vir.</hi> (24. 1.). <hi rendition="#k">Ul-<lb/> pian.</hi> VII.</hi> § 1 ſtellt dieſes als<lb/> Ausnahme von dem Schenkungs-<lb/> verbot dar, was es ſtreng ge-<lb/> nommen nicht iſt. — Andere<lb/> Schenkungen von Todes wegen<lb/> werden gewöhnlich ſo gemacht,<lb/> daß das Eigenthum gleich An-<lb/> fangs übergeht; dieſes iſt unter<lb/> Ehegatten unmöglich. — In <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 9<lb/> § 2 <hi rendition="#i">cit.</hi></hi> heißt es: <hi rendition="#aq">„Inter virum<lb/> et uxorem m. c. donationes <hi rendition="#i">re-<lb/> ceptae sunt.</hi>”</hi> Das darf nicht<lb/> etwa ſo verſtanden werden, als<lb/> wären ſie früher auch verboten<lb/> geweſen, und erſt ſpäter zugelaſ-<lb/> ſen worden; dieſer Annahme wi-<lb/> derſpricht theils der allgemeine,<lb/> durchgreifende Grund ihrer Gül-<lb/> tigkeit, theils der Umſtand, daß<lb/> ganz derſelbe Ausdruck (<hi rendition="#aq">receptum<lb/> est</hi>) für das Verbot unter Ehe-<lb/> gatten überhaupt gebraucht wird.<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 <hi rendition="#i">eod.</hi></hi></note>. Eben ſo auch die<lb/> Schenkung für den Fall einer bevorſtehenden Scheidung,<lb/> weil durch die Scheidung, eben ſo wie durch den Tod,<lb/> die Ehe aufgelöſt wird <note place="foot" n="(n)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 11 § 11 <hi rendition="#i">L.</hi> 12 <hi rendition="#i">L.</hi> 60<lb/> § 1 <hi rendition="#i">L.</hi> 61 <hi rendition="#i">L.</hi> 62 <hi rendition="#i">pr. de don. int.<lb/> vir.</hi></hi> (24. 1.). Der Unterſchied<lb/> von der <hi rendition="#aq">m. c. donatio</hi> liegt darin,<lb/> daß dieſe in Beziehung auf den<lb/> Tod überhaupt (nicht blos auf<lb/> eine beſtimmte Todesgefahr) ge-<lb/> ſchehen kann, jene dagegen nur<lb/> mit Hinſicht auf die wirklich be-<lb/> vorſtehende Scheidung, nicht auf<lb/> die allgemeine Möglichkeit einer<lb/> ſolchen überhaupt. — Auch dieſen<lb/> Fall behandelt <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Ulpian.</hi> VII.</hi> § 1<lb/> als Ausnahme von dem Verbot.</note>.</p><lb/> <p>Das Verbot beſchränkt ſich nicht auf die Schenkung<lb/> eines Ehegatten unmittelbar an den andern, ſondern es<lb/> umfaßt zugleich alle diejenigen Perſonen, mit welchen die<lb/> Ehegatten in Vermögenseinheit ſtehen. Der Mann kann<lb/> alſo auch nicht ſchenken dem Vater der Frau, wenn ſie<lb/> in deſſen Gewalt ſteht, ihren Geſchwiſtern, die mit ihr<lb/> in deſſelben Vaters Gewalt leben, desgleichen ihrem Skla-<lb/> ven; eben ſo darf er nicht von dieſen Perſonen Geſchenke<lb/> annehmen. Auf gleiche Weiſe iſt verboten die Schenkung<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [171/0185]
§. 162. Schenkung. Einſchränkungen. 1. Ehe.
tio, weil dieſe überhaupt erſt durch den früheren Tod des
Gebers volle Beſtätigung erhält (m). Eben ſo auch die
Schenkung für den Fall einer bevorſtehenden Scheidung,
weil durch die Scheidung, eben ſo wie durch den Tod,
die Ehe aufgelöſt wird (n).
Das Verbot beſchränkt ſich nicht auf die Schenkung
eines Ehegatten unmittelbar an den andern, ſondern es
umfaßt zugleich alle diejenigen Perſonen, mit welchen die
Ehegatten in Vermögenseinheit ſtehen. Der Mann kann
alſo auch nicht ſchenken dem Vater der Frau, wenn ſie
in deſſen Gewalt ſteht, ihren Geſchwiſtern, die mit ihr
in deſſelben Vaters Gewalt leben, desgleichen ihrem Skla-
ven; eben ſo darf er nicht von dieſen Perſonen Geſchenke
annehmen. Auf gleiche Weiſe iſt verboten die Schenkung
(m) L. 9 § 2 L. 10 L. 11 pr.
§ 1 de don. int. vir. (24. 1.). Ul-
pian. VII. § 1 ſtellt dieſes als
Ausnahme von dem Schenkungs-
verbot dar, was es ſtreng ge-
nommen nicht iſt. — Andere
Schenkungen von Todes wegen
werden gewöhnlich ſo gemacht,
daß das Eigenthum gleich An-
fangs übergeht; dieſes iſt unter
Ehegatten unmöglich. — In L. 9
§ 2 cit. heißt es: „Inter virum
et uxorem m. c. donationes re-
ceptae sunt.” Das darf nicht
etwa ſo verſtanden werden, als
wären ſie früher auch verboten
geweſen, und erſt ſpäter zugelaſ-
ſen worden; dieſer Annahme wi-
derſpricht theils der allgemeine,
durchgreifende Grund ihrer Gül-
tigkeit, theils der Umſtand, daß
ganz derſelbe Ausdruck (receptum
est) für das Verbot unter Ehe-
gatten überhaupt gebraucht wird.
L. 1 eod.
(n) L. 11 § 11 L. 12 L. 60
§ 1 L. 61 L. 62 pr. de don. int.
vir. (24. 1.). Der Unterſchied
von der m. c. donatio liegt darin,
daß dieſe in Beziehung auf den
Tod überhaupt (nicht blos auf
eine beſtimmte Todesgefahr) ge-
ſchehen kann, jene dagegen nur
mit Hinſicht auf die wirklich be-
vorſtehende Scheidung, nicht auf
die allgemeine Möglichkeit einer
ſolchen überhaupt. — Auch dieſen
Fall behandelt Ulpian. VII. § 1
als Ausnahme von dem Verbot.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |