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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 162. Schenkung. Einschränkungen. 1. Ehe.
tio, weil diese überhaupt erst durch den früheren Tod des
Gebers volle Bestätigung erhält (m). Eben so auch die
Schenkung für den Fall einer bevorstehenden Scheidung,
weil durch die Scheidung, eben so wie durch den Tod,
die Ehe aufgelöst wird (n).

Das Verbot beschränkt sich nicht auf die Schenkung
eines Ehegatten unmittelbar an den andern, sondern es
umfaßt zugleich alle diejenigen Personen, mit welchen die
Ehegatten in Vermögenseinheit stehen. Der Mann kann
also auch nicht schenken dem Vater der Frau, wenn sie
in dessen Gewalt steht, ihren Geschwistern, die mit ihr
in desselben Vaters Gewalt leben, desgleichen ihrem Skla-
ven; eben so darf er nicht von diesen Personen Geschenke
annehmen. Auf gleiche Weise ist verboten die Schenkung

(m) L. 9 § 2 L. 10 L. 11 pr.
§ 1 de don. int. vir. (24. 1.). Ul-
pian.
VII.
§ 1 stellt dieses als
Ausnahme von dem Schenkungs-
verbot dar, was es streng ge-
nommen nicht ist. -- Andere
Schenkungen von Todes wegen
werden gewöhnlich so gemacht,
daß das Eigenthum gleich An-
fangs übergeht; dieses ist unter
Ehegatten unmöglich. -- In L. 9
§ 2 cit.
heißt es: "Inter virum
et uxorem m. c. donationes re-
ceptae sunt.
"
Das darf nicht
etwa so verstanden werden, als
wären sie früher auch verboten
gewesen, und erst später zugelas-
sen worden; dieser Annahme wi-
derspricht theils der allgemeine,
durchgreifende Grund ihrer Gül-
tigkeit, theils der Umstand, daß
ganz derselbe Ausdruck (receptum
est
) für das Verbot unter Ehe-
gatten überhaupt gebraucht wird.
L. 1 eod.
(n) L. 11 § 11 L. 12 L. 60
§ 1 L. 61 L. 62 pr. de don. int.
vir.
(24. 1.). Der Unterschied
von der m. c. donatio liegt darin,
daß diese in Beziehung auf den
Tod überhaupt (nicht blos auf
eine bestimmte Todesgefahr) ge-
schehen kann, jene dagegen nur
mit Hinsicht auf die wirklich be-
vorstehende Scheidung, nicht auf
die allgemeine Möglichkeit einer
solchen überhaupt. -- Auch diesen
Fall behandelt Ulpian. VII. § 1
als Ausnahme von dem Verbot.

§. 162. Schenkung. Einſchränkungen. 1. Ehe.
tio, weil dieſe überhaupt erſt durch den früheren Tod des
Gebers volle Beſtätigung erhält (m). Eben ſo auch die
Schenkung für den Fall einer bevorſtehenden Scheidung,
weil durch die Scheidung, eben ſo wie durch den Tod,
die Ehe aufgelöſt wird (n).

Das Verbot beſchränkt ſich nicht auf die Schenkung
eines Ehegatten unmittelbar an den andern, ſondern es
umfaßt zugleich alle diejenigen Perſonen, mit welchen die
Ehegatten in Vermögenseinheit ſtehen. Der Mann kann
alſo auch nicht ſchenken dem Vater der Frau, wenn ſie
in deſſen Gewalt ſteht, ihren Geſchwiſtern, die mit ihr
in deſſelben Vaters Gewalt leben, desgleichen ihrem Skla-
ven; eben ſo darf er nicht von dieſen Perſonen Geſchenke
annehmen. Auf gleiche Weiſe iſt verboten die Schenkung

(m) L. 9 § 2 L. 10 L. 11 pr.
§ 1 de don. int. vir. (24. 1.). Ul-
pian.
VII.
§ 1 ſtellt dieſes als
Ausnahme von dem Schenkungs-
verbot dar, was es ſtreng ge-
nommen nicht iſt. — Andere
Schenkungen von Todes wegen
werden gewöhnlich ſo gemacht,
daß das Eigenthum gleich An-
fangs übergeht; dieſes iſt unter
Ehegatten unmöglich. — In L. 9
§ 2 cit.
heißt es: „Inter virum
et uxorem m. c. donationes re-
ceptae sunt.
Das darf nicht
etwa ſo verſtanden werden, als
wären ſie früher auch verboten
geweſen, und erſt ſpäter zugelaſ-
ſen worden; dieſer Annahme wi-
derſpricht theils der allgemeine,
durchgreifende Grund ihrer Gül-
tigkeit, theils der Umſtand, daß
ganz derſelbe Ausdruck (receptum
est
) für das Verbot unter Ehe-
gatten überhaupt gebraucht wird.
L. 1 eod.
(n) L. 11 § 11 L. 12 L. 60
§ 1 L. 61 L. 62 pr. de don. int.
vir.
(24. 1.). Der Unterſchied
von der m. c. donatio liegt darin,
daß dieſe in Beziehung auf den
Tod überhaupt (nicht blos auf
eine beſtimmte Todesgefahr) ge-
ſchehen kann, jene dagegen nur
mit Hinſicht auf die wirklich be-
vorſtehende Scheidung, nicht auf
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Fall behandelt Ulpian. VII. § 1
als Ausnahme von dem Verbot.
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[171/0185] §. 162. Schenkung. Einſchränkungen. 1. Ehe. tio, weil dieſe überhaupt erſt durch den früheren Tod des Gebers volle Beſtätigung erhält (m). Eben ſo auch die Schenkung für den Fall einer bevorſtehenden Scheidung, weil durch die Scheidung, eben ſo wie durch den Tod, die Ehe aufgelöſt wird (n). Das Verbot beſchränkt ſich nicht auf die Schenkung eines Ehegatten unmittelbar an den andern, ſondern es umfaßt zugleich alle diejenigen Perſonen, mit welchen die Ehegatten in Vermögenseinheit ſtehen. Der Mann kann alſo auch nicht ſchenken dem Vater der Frau, wenn ſie in deſſen Gewalt ſteht, ihren Geſchwiſtern, die mit ihr in deſſelben Vaters Gewalt leben, desgleichen ihrem Skla- ven; eben ſo darf er nicht von dieſen Perſonen Geſchenke annehmen. Auf gleiche Weiſe iſt verboten die Schenkung (m) L. 9 § 2 L. 10 L. 11 pr. § 1 de don. int. vir. (24. 1.). Ul- pian. VII. § 1 ſtellt dieſes als Ausnahme von dem Schenkungs- verbot dar, was es ſtreng ge- nommen nicht iſt. — Andere Schenkungen von Todes wegen werden gewöhnlich ſo gemacht, daß das Eigenthum gleich An- fangs übergeht; dieſes iſt unter Ehegatten unmöglich. — In L. 9 § 2 cit. heißt es: „Inter virum et uxorem m. c. donationes re- ceptae sunt.” Das darf nicht etwa ſo verſtanden werden, als wären ſie früher auch verboten geweſen, und erſt ſpäter zugelaſ- ſen worden; dieſer Annahme wi- derſpricht theils der allgemeine, durchgreifende Grund ihrer Gül- tigkeit, theils der Umſtand, daß ganz derſelbe Ausdruck (receptum est) für das Verbot unter Ehe- gatten überhaupt gebraucht wird. L. 1 eod. (n) L. 11 § 11 L. 12 L. 60 § 1 L. 61 L. 62 pr. de don. int. vir. (24. 1.). Der Unterſchied von der m. c. donatio liegt darin, daß dieſe in Beziehung auf den Tod überhaupt (nicht blos auf eine beſtimmte Todesgefahr) ge- ſchehen kann, jene dagegen nur mit Hinſicht auf die wirklich be- vorſtehende Scheidung, nicht auf die allgemeine Möglichkeit einer ſolchen überhaupt. — Auch dieſen Fall behandelt Ulpian. VII. § 1 als Ausnahme von dem Verbot.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 171. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/185>, abgerufen am 24.11.2024.