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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
sie nicht als reine Schenkung, sondern zugleich als datum
ob causam
behandelt wurde, welches die Folge hat, daß
sie in den meisten Fällen zurückgefordert werden kann,
wenn die Ehe nicht zu Stande kommt (i). Zuletzt wurde
sie in die donatio propter nuptias umgebildet, in welcher
Gestalt sie gar nicht mehr die Natur einer Schenkung an
sich trägt. Daneben aber besteht noch immer der ur-
sprüngliche Grundsatz, daß vor dem Anfang der Ehe jede
Schenkung unter den künftigen Ehegatten (auch wenn sie
nicht die besonderen Eigenschaften einer donatio propter
nuptias
an sich trägt) von dem gesetzlichen Verbot nicht
betroffen wird (k). Besondere Rücksicht verdienen die Fälle,
worin die Schenkung dergestalt in verschiedene Zeitpunkte
fällt, daß sie in dem einen juristisch begründet wird, in
dem andern in Erfüllung gebracht werden soll. Fällt nun
jener erste Zeitpunkt vor den Anfang der Ehe, die Erfül-
lung aber wird der schon vollzogenen Ehe vorbehalten, so
ist das Schenkungsverbot darauf anwendbar (l). Eben so
ist es umgekehrt nicht anwendbar, wenn zwar während
der Ehe die Schenkung juristisch begründet wird, ihre
Wirksamkeit aber erst nach aufgelöster Ehe eintreten soll.
Daher ist unter Ehegatten gültig die mortis causa dona-

(i) L. 15. 16 C. de don. ante
nupt.
(5. 3.).
(k) Am Unzweifelhaftesten zeigt
sich der Unterschied, wenn die
Braut dem Bräutigam schenkt,
welches niemals als propter nup-
tias donatio
gedacht werden kann.
Aber auch Geschenke des Bräu-
tigams können vorkommen, ohne
daß dabey die besondere Absicht
der pr. n. donatio zum Grunde
liegt.
(l) L. 32 § 22 de don. int. vir.
(24. 1.).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
ſie nicht als reine Schenkung, ſondern zugleich als datum
ob causam
behandelt wurde, welches die Folge hat, daß
ſie in den meiſten Fällen zurückgefordert werden kann,
wenn die Ehe nicht zu Stande kommt (i). Zuletzt wurde
ſie in die donatio propter nuptias umgebildet, in welcher
Geſtalt ſie gar nicht mehr die Natur einer Schenkung an
ſich trägt. Daneben aber beſteht noch immer der ur-
ſprüngliche Grundſatz, daß vor dem Anfang der Ehe jede
Schenkung unter den künftigen Ehegatten (auch wenn ſie
nicht die beſonderen Eigenſchaften einer donatio propter
nuptias
an ſich trägt) von dem geſetzlichen Verbot nicht
betroffen wird (k). Beſondere Rückſicht verdienen die Fälle,
worin die Schenkung dergeſtalt in verſchiedene Zeitpunkte
fällt, daß ſie in dem einen juriſtiſch begründet wird, in
dem andern in Erfüllung gebracht werden ſoll. Fällt nun
jener erſte Zeitpunkt vor den Anfang der Ehe, die Erfül-
lung aber wird der ſchon vollzogenen Ehe vorbehalten, ſo
iſt das Schenkungsverbot darauf anwendbar (l). Eben ſo
iſt es umgekehrt nicht anwendbar, wenn zwar während
der Ehe die Schenkung juriſtiſch begründet wird, ihre
Wirkſamkeit aber erſt nach aufgelöſter Ehe eintreten ſoll.
Daher iſt unter Ehegatten gültig die mortis causa dona-

(i) L. 15. 16 C. de don. ante
nupt.
(5. 3.).
(k) Am Unzweifelhafteſten zeigt
ſich der Unterſchied, wenn die
Braut dem Bräutigam ſchenkt,
welches niemals als propter nup-
tias donatio
gedacht werden kann.
Aber auch Geſchenke des Bräu-
tigams können vorkommen, ohne
daß dabey die beſondere Abſicht
der pr. n. donatio zum Grunde
liegt.
(l) L. 32 § 22 de don. int. vir.
(24. 1.).
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[170/0184] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. ſie nicht als reine Schenkung, ſondern zugleich als datum ob causam behandelt wurde, welches die Folge hat, daß ſie in den meiſten Fällen zurückgefordert werden kann, wenn die Ehe nicht zu Stande kommt (i). Zuletzt wurde ſie in die donatio propter nuptias umgebildet, in welcher Geſtalt ſie gar nicht mehr die Natur einer Schenkung an ſich trägt. Daneben aber beſteht noch immer der ur- ſprüngliche Grundſatz, daß vor dem Anfang der Ehe jede Schenkung unter den künftigen Ehegatten (auch wenn ſie nicht die beſonderen Eigenſchaften einer donatio propter nuptias an ſich trägt) von dem geſetzlichen Verbot nicht betroffen wird (k). Beſondere Rückſicht verdienen die Fälle, worin die Schenkung dergeſtalt in verſchiedene Zeitpunkte fällt, daß ſie in dem einen juriſtiſch begründet wird, in dem andern in Erfüllung gebracht werden ſoll. Fällt nun jener erſte Zeitpunkt vor den Anfang der Ehe, die Erfül- lung aber wird der ſchon vollzogenen Ehe vorbehalten, ſo iſt das Schenkungsverbot darauf anwendbar (l). Eben ſo iſt es umgekehrt nicht anwendbar, wenn zwar während der Ehe die Schenkung juriſtiſch begründet wird, ihre Wirkſamkeit aber erſt nach aufgelöſter Ehe eintreten ſoll. Daher iſt unter Ehegatten gültig die mortis causa dona- (i) L. 15. 16 C. de don. ante nupt. (5. 3.). (k) Am Unzweifelhafteſten zeigt ſich der Unterſchied, wenn die Braut dem Bräutigam ſchenkt, welches niemals als propter nup- tias donatio gedacht werden kann. Aber auch Geſchenke des Bräu- tigams können vorkommen, ohne daß dabey die beſondere Abſicht der pr. n. donatio zum Grunde liegt. (l) L. 32 § 22 de don. int. vir. (24. 1.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 170. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/184>, abgerufen am 27.11.2024.