Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.§. 162. Schenkung. Einschränkungen. 1. Ehe. den ist. Namentlich ist Veräußerung nöthig, und Berei-cherung; diese Bereicherung muß fortdauernd seyn, und aus der Absicht des Gebers hervorgehen. Da die Schenkung während einer Ehe geschehen seyn Erstlich wenn das Verhältniß des Gebers zum Em- (b) L. 3 § 1 L. 58 pr. § 1 de don. int. vir. (24. 1.), L. 31 pr. L. 5 de don. (39. 5.). -- Eine Ausnahme scheint bestimmt für die Concubine (focaria) ei- nes Soldaten, in L. 2 C. de don. int. vir. (5. 16.). Indessen möchte wohl, in dem besondern Fall die- ser Stelle, die Ungültigkeit der Schenkung eher in der mangeln- den Perfection, als in dem per- sönlichen Verhältniß der Empfän- gerin, ihren Grund haben. (c) L. 3 § 1 de don. int. vir.
(24. 1.). ".. si matrimonium moribus legibusque nostris con- stat, donatio non valebit. Sed si aliquod impedimentum in- terveniat, ne sit omnino ma- trimonium, donatio valebit." §. 162. Schenkung. Einſchränkungen. 1. Ehe. den iſt. Namentlich iſt Veräußerung nöthig, und Berei-cherung; dieſe Bereicherung muß fortdauernd ſeyn, und aus der Abſicht des Gebers hervorgehen. Da die Schenkung während einer Ehe geſchehen ſeyn Erſtlich wenn das Verhältniß des Gebers zum Em- (b) L. 3 § 1 L. 58 pr. § 1 de don. int. vir. (24. 1.), L. 31 pr. L. 5 de don. (39. 5.). — Eine Ausnahme ſcheint beſtimmt für die Concubine (focaria) ei- nes Soldaten, in L. 2 C. de don. int. vir. (5. 16.). Indeſſen möchte wohl, in dem beſondern Fall die- ſer Stelle, die Ungültigkeit der Schenkung eher in der mangeln- den Perfection, als in dem per- ſönlichen Verhältniß der Empfän- gerin, ihren Grund haben. (c) L. 3 § 1 de don. int. vir.
(24. 1.). „.. si matrimonium moribus legibusque nostris con- stat, donatio non valebit. Sed si aliquod impedimentum in- terveniat, ne sit omnino ma- trimonium, donatio valebit.” <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0181" n="167"/><fw place="top" type="header">§. 162. Schenkung. Einſchränkungen. 1. Ehe.</fw><lb/> den iſt. Namentlich iſt Veräußerung nöthig, und Berei-<lb/> cherung; dieſe Bereicherung muß fortdauernd ſeyn, und<lb/> aus der Abſicht des Gebers hervorgehen.</p><lb/> <p>Da die Schenkung während einer Ehe geſchehen ſeyn<lb/> muß, damit das Verbot wirken könne, ſo ſind dadurch<lb/> zweyerley Fälle ausgeſchloſſen.</p><lb/> <p>Erſtlich wenn das Verhältniß des Gebers zum Em-<lb/> pfänger überhaupt nicht Ehe iſt. Dahin gehört alſo jedes<lb/> geſchlechtliche Verhältniß niederer Art, wie Concubinat<lb/> und was noch tiefer ſteht als dieſes <note place="foot" n="(b)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 3 § 1 <hi rendition="#i">L.</hi> 58 <hi rendition="#i">pr.</hi> § 1<lb/><hi rendition="#i">de don. int. vir.</hi> (24. 1.), <hi rendition="#i">L.</hi> 31<lb/><hi rendition="#i">pr. L.</hi> 5 <hi rendition="#i">de don.</hi></hi> (39. 5.). —<lb/> Eine Ausnahme ſcheint beſtimmt<lb/> für die Concubine (<hi rendition="#aq">focaria</hi>) ei-<lb/> nes Soldaten, in <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 2 <hi rendition="#i">C. de don.<lb/> int. vir.</hi></hi> (5. 16.). Indeſſen möchte<lb/> wohl, in dem beſondern Fall die-<lb/> ſer Stelle, die Ungültigkeit der<lb/> Schenkung eher in der mangeln-<lb/> den Perfection, als in dem per-<lb/> ſönlichen Verhältniß der Empfän-<lb/> gerin, ihren Grund haben.</note>. Es wäre irrig<lb/> anzunehmen, dieſe Verhältniſſe hätten noch weniger An-<lb/> ſpruch auf Gültigkeit der Schenkung als die Ehe, weil<lb/> ſie geringer ſeyen als dieſe. Denn das Verbot in der<lb/> Ehe gründet ſich auf die Befürchtung, daß die Reinheit<lb/> und innere Würde derſelben durch Schenkungen gefährdet<lb/> werden möchte; bey jenen Verhältniſſen aber iſt Nichts zu<lb/> verderben. — Eben dahin gehört, dem Grundſatz nach,<lb/> auch jedes Verhältniß, welches von den zuſammen leben-<lb/> den Perſonen als Ehe gemeynt iſt, aber aus Rechtsgrün-<lb/> den nicht als wahre Ehe angeſehen werden kann <note place="foot" n="(c)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 3 § 1 <hi rendition="#i">de don. int. vir.</hi><lb/> (24. 1.). „.. si matrimonium<lb/> moribus legibusque nostris con-<lb/> stat, donatio non valebit. Sed<lb/> si aliquod impedimentum in-<lb/> terveniat, ne sit omnino ma-<lb/> trimonium, <hi rendition="#i">donatio valebit.</hi>”</hi></note>. In<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [167/0181]
§. 162. Schenkung. Einſchränkungen. 1. Ehe.
den iſt. Namentlich iſt Veräußerung nöthig, und Berei-
cherung; dieſe Bereicherung muß fortdauernd ſeyn, und
aus der Abſicht des Gebers hervorgehen.
Da die Schenkung während einer Ehe geſchehen ſeyn
muß, damit das Verbot wirken könne, ſo ſind dadurch
zweyerley Fälle ausgeſchloſſen.
Erſtlich wenn das Verhältniß des Gebers zum Em-
pfänger überhaupt nicht Ehe iſt. Dahin gehört alſo jedes
geſchlechtliche Verhältniß niederer Art, wie Concubinat
und was noch tiefer ſteht als dieſes (b). Es wäre irrig
anzunehmen, dieſe Verhältniſſe hätten noch weniger An-
ſpruch auf Gültigkeit der Schenkung als die Ehe, weil
ſie geringer ſeyen als dieſe. Denn das Verbot in der
Ehe gründet ſich auf die Befürchtung, daß die Reinheit
und innere Würde derſelben durch Schenkungen gefährdet
werden möchte; bey jenen Verhältniſſen aber iſt Nichts zu
verderben. — Eben dahin gehört, dem Grundſatz nach,
auch jedes Verhältniß, welches von den zuſammen leben-
den Perſonen als Ehe gemeynt iſt, aber aus Rechtsgrün-
den nicht als wahre Ehe angeſehen werden kann (c). In
(b) L. 3 § 1 L. 58 pr. § 1
de don. int. vir. (24. 1.), L. 31
pr. L. 5 de don. (39. 5.). —
Eine Ausnahme ſcheint beſtimmt
für die Concubine (focaria) ei-
nes Soldaten, in L. 2 C. de don.
int. vir. (5. 16.). Indeſſen möchte
wohl, in dem beſondern Fall die-
ſer Stelle, die Ungültigkeit der
Schenkung eher in der mangeln-
den Perfection, als in dem per-
ſönlichen Verhältniß der Empfän-
gerin, ihren Grund haben.
(c) L. 3 § 1 de don. int. vir.
(24. 1.). „.. si matrimonium
moribus legibusque nostris con-
stat, donatio non valebit. Sed
si aliquod impedimentum in-
terveniat, ne sit omnino ma-
trimonium, donatio valebit.”
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