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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 160. Schenkung. Vertragsnatur.
Titius ein Darlehen gebe, mit der Bestimmung das Geld
an Sejus zurück zu zahlen, so liegt darin Nichts als der
Auftrag zu einem künftigen Geldgeschenk, den ich jeder-
zeit zurücknehmen kann (§ 157. q). Zahlt nun Titius an
Sejus nach meinem Tode, so ist das Eigenthum des Gel-
des auf Sejus übergegangen, weil Titius Eigenthümer
war; gegen meinen Erben frey geworden ist Titius nur,
wenn er meinen Tod nicht wußte, weil er außerdem wis-
sen mußte, daß sein Mandat erloschen war. Eben so
wenn der Auftrag zu dem Geldgeschenk an Titius ganz
einfach, ohne vorhergehendes Darlehen, gegeben war;
zahlt er ohne meinen Tod zu wissen, so hat er eine man-
dati actio
gegen meinen Erben, außerdem nicht (o). Hier
ist nun allein von dem Verhältniß des Titius die Rede,
wie steht es aber mit dem Geschenk an Sejus? Dieses
ist, nach dem oben aufgestellten Grundsatz, gewiß nichtig.
Daher hat mein Erbe gegen Sejus die condictio sine
causa
auf das empfangene Geld, welche Klage er dem
Titius cediren muß, wenn ihm dieser, wegen wissentlich
unrichtiger Zahlung, zunächst verantwortlich ist. -- Ein
ähnlicher Fall ist folgender (p). Eine Frau will ihrem
Mann ein Grundstück mortis causa schenken, und über-
giebt dasselbe zu diesem Zweck an Titius; nach dem Tode
der Frau widersprechen ihre Erben, dennoch übergiebt es

(o) L. 19 § 3 de don. (39. 5.).
Vgl. oben § 157. q.
(p) L. 11 § 8 de don. int. vir.
(24. 1.). -- Wiederum ein ähnli-
cher Fall, aber mit scheinbar wider-
sprechender Entscheidung, kommt
vor in L. 18 § 2 de m. c. don.,
vgl. oben § 158. h.

§. 160. Schenkung. Vertragsnatur.
Titius ein Darlehen gebe, mit der Beſtimmung das Geld
an Sejus zurück zu zahlen, ſo liegt darin Nichts als der
Auftrag zu einem künftigen Geldgeſchenk, den ich jeder-
zeit zurücknehmen kann (§ 157. q). Zahlt nun Titius an
Sejus nach meinem Tode, ſo iſt das Eigenthum des Gel-
des auf Sejus übergegangen, weil Titius Eigenthümer
war; gegen meinen Erben frey geworden iſt Titius nur,
wenn er meinen Tod nicht wußte, weil er außerdem wiſ-
ſen mußte, daß ſein Mandat erloſchen war. Eben ſo
wenn der Auftrag zu dem Geldgeſchenk an Titius ganz
einfach, ohne vorhergehendes Darlehen, gegeben war;
zahlt er ohne meinen Tod zu wiſſen, ſo hat er eine man-
dati actio
gegen meinen Erben, außerdem nicht (o). Hier
iſt nun allein von dem Verhältniß des Titius die Rede,
wie ſteht es aber mit dem Geſchenk an Sejus? Dieſes
iſt, nach dem oben aufgeſtellten Grundſatz, gewiß nichtig.
Daher hat mein Erbe gegen Sejus die condictio sine
causa
auf das empfangene Geld, welche Klage er dem
Titius cediren muß, wenn ihm dieſer, wegen wiſſentlich
unrichtiger Zahlung, zunächſt verantwortlich iſt. — Ein
ähnlicher Fall iſt folgender (p). Eine Frau will ihrem
Mann ein Grundſtück mortis causa ſchenken, und über-
giebt daſſelbe zu dieſem Zweck an Titius; nach dem Tode
der Frau widerſprechen ihre Erben, dennoch übergiebt es

(o) L. 19 § 3 de don. (39. 5.).
Vgl. oben § 157. q.
(p) L. 11 § 8 de don. int. vir.
(24. 1.). — Wiederum ein ähnli-
cher Fall, aber mit ſcheinbar wider-
ſprechender Entſcheidung, kommt
vor in L. 18 § 2 de m. c. don.,
vgl. oben § 158. h.
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[153/0167] §. 160. Schenkung. Vertragsnatur. Titius ein Darlehen gebe, mit der Beſtimmung das Geld an Sejus zurück zu zahlen, ſo liegt darin Nichts als der Auftrag zu einem künftigen Geldgeſchenk, den ich jeder- zeit zurücknehmen kann (§ 157. q). Zahlt nun Titius an Sejus nach meinem Tode, ſo iſt das Eigenthum des Gel- des auf Sejus übergegangen, weil Titius Eigenthümer war; gegen meinen Erben frey geworden iſt Titius nur, wenn er meinen Tod nicht wußte, weil er außerdem wiſ- ſen mußte, daß ſein Mandat erloſchen war. Eben ſo wenn der Auftrag zu dem Geldgeſchenk an Titius ganz einfach, ohne vorhergehendes Darlehen, gegeben war; zahlt er ohne meinen Tod zu wiſſen, ſo hat er eine man- dati actio gegen meinen Erben, außerdem nicht (o). Hier iſt nun allein von dem Verhältniß des Titius die Rede, wie ſteht es aber mit dem Geſchenk an Sejus? Dieſes iſt, nach dem oben aufgeſtellten Grundſatz, gewiß nichtig. Daher hat mein Erbe gegen Sejus die condictio sine causa auf das empfangene Geld, welche Klage er dem Titius cediren muß, wenn ihm dieſer, wegen wiſſentlich unrichtiger Zahlung, zunächſt verantwortlich iſt. — Ein ähnlicher Fall iſt folgender (p). Eine Frau will ihrem Mann ein Grundſtück mortis causa ſchenken, und über- giebt daſſelbe zu dieſem Zweck an Titius; nach dem Tode der Frau widerſprechen ihre Erben, dennoch übergiebt es (o) L. 19 § 3 de don. (39. 5.). Vgl. oben § 157. q. (p) L. 11 § 8 de don. int. vir. (24. 1.). — Wiederum ein ähnli- cher Fall, aber mit ſcheinbar wider- ſprechender Entſcheidung, kommt vor in L. 18 § 2 de m. c. don., vgl. oben § 158. h.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 153. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/167>, abgerufen am 24.11.2024.