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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.

Dagegen würde man irrigerweise unter diese Fälle rech-
nen den blos einseitigen Verzicht auf eine Schuldforderung
(§ 158. h), und die nicht in Vertrag verwandelte bloße
Absicht, des Andern Schuldner zu werden (§ 157. c).

Im Widerspruch mit der hier aufgestellten Ansicht be-
haupten Viele, daß jede Schenkung zu ihrer Gültigkeit
einer Annahme von Seiten des Beschenkten durchaus be-
dürfe (d). Dieser Widerspruch gegen unsre Ansicht kann
aber eine zwiefache Bedeutung haben, je nachdem man die
Schenkung von ihrer positiven oder von ihrer negativen
Seite, im Fall fehlender Annahme des Beschenkten, aus-
zuschließen versucht. Das erste hätte die Bedeutung, daß
ohne Annahme die angeführten Geschäfte gar keine Gül-
tigkeit hätten, so daß überhaupt Nichts bewirkt würde.
Das zweyte hätte die entgegengesetzte Bedeutung, daß
zwar das Geschäft selbst gültig wäre, daß es aber nicht
die Natur einer Schenkung annähme, folglich frey bliebe
von den Einschränkungen, welchen die Schenkungen unter-
worfen sind. Durch das erste würde die Wirksamkeit der
Handlung verlieren, durch das zweyte gewinnen, in Ver-
gleichung mit Dem was von unsrem Standpunkt aus an-
genommen werden muß. Ich will beide mögliche Behaup-
tungen zu widerlegen suchen, und dazu den einfachsten und
einleuchtendsten unter den oben zusammengestellten Fällen

(d) Dahin gehört Cujacius
obss. XII.
28 und Consult. N. 43.
Ferner alle Schriftsteller, welche
die Schenkung überhaupt als ei-
nen obligatorischen Vertrag an-
sehen (§ 142. b).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.

Dagegen würde man irrigerweiſe unter dieſe Fälle rech-
nen den blos einſeitigen Verzicht auf eine Schuldforderung
(§ 158. h), und die nicht in Vertrag verwandelte bloße
Abſicht, des Andern Schuldner zu werden (§ 157. c).

Im Widerſpruch mit der hier aufgeſtellten Anſicht be-
haupten Viele, daß jede Schenkung zu ihrer Gültigkeit
einer Annahme von Seiten des Beſchenkten durchaus be-
dürfe (d). Dieſer Widerſpruch gegen unſre Anſicht kann
aber eine zwiefache Bedeutung haben, je nachdem man die
Schenkung von ihrer poſitiven oder von ihrer negativen
Seite, im Fall fehlender Annahme des Beſchenkten, aus-
zuſchließen verſucht. Das erſte hätte die Bedeutung, daß
ohne Annahme die angeführten Geſchäfte gar keine Gül-
tigkeit hätten, ſo daß überhaupt Nichts bewirkt würde.
Das zweyte hätte die entgegengeſetzte Bedeutung, daß
zwar das Geſchäft ſelbſt gültig wäre, daß es aber nicht
die Natur einer Schenkung annähme, folglich frey bliebe
von den Einſchränkungen, welchen die Schenkungen unter-
worfen ſind. Durch das erſte würde die Wirkſamkeit der
Handlung verlieren, durch das zweyte gewinnen, in Ver-
gleichung mit Dem was von unſrem Standpunkt aus an-
genommen werden muß. Ich will beide mögliche Behaup-
tungen zu widerlegen ſuchen, und dazu den einfachſten und
einleuchtendſten unter den oben zuſammengeſtellten Fällen

(d) Dahin gehört Cujacius
obss. XII.
28 und Consult. N. 43.
Ferner alle Schriftſteller, welche
die Schenkung überhaupt als ei-
nen obligatoriſchen Vertrag an-
ſehen (§ 142. b).
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[148/0162] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. Dagegen würde man irrigerweiſe unter dieſe Fälle rech- nen den blos einſeitigen Verzicht auf eine Schuldforderung (§ 158. h), und die nicht in Vertrag verwandelte bloße Abſicht, des Andern Schuldner zu werden (§ 157. c). Im Widerſpruch mit der hier aufgeſtellten Anſicht be- haupten Viele, daß jede Schenkung zu ihrer Gültigkeit einer Annahme von Seiten des Beſchenkten durchaus be- dürfe (d). Dieſer Widerſpruch gegen unſre Anſicht kann aber eine zwiefache Bedeutung haben, je nachdem man die Schenkung von ihrer poſitiven oder von ihrer negativen Seite, im Fall fehlender Annahme des Beſchenkten, aus- zuſchließen verſucht. Das erſte hätte die Bedeutung, daß ohne Annahme die angeführten Geſchäfte gar keine Gül- tigkeit hätten, ſo daß überhaupt Nichts bewirkt würde. Das zweyte hätte die entgegengeſetzte Bedeutung, daß zwar das Geſchäft ſelbſt gültig wäre, daß es aber nicht die Natur einer Schenkung annähme, folglich frey bliebe von den Einſchränkungen, welchen die Schenkungen unter- worfen ſind. Durch das erſte würde die Wirkſamkeit der Handlung verlieren, durch das zweyte gewinnen, in Ver- gleichung mit Dem was von unſrem Standpunkt aus an- genommen werden muß. Ich will beide mögliche Behaup- tungen zu widerlegen ſuchen, und dazu den einfachſten und einleuchtendſten unter den oben zuſammengeſtellten Fällen (d) Dahin gehört Cujacius obss. XII. 28 und Consult. N. 43. Ferner alle Schriftſteller, welche die Schenkung überhaupt als ei- nen obligatoriſchen Vertrag an- ſehen (§ 142. b).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 148. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/162>, abgerufen am 24.11.2024.