Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. müsse. Allerdings unterliegt diese letzte der eben behaup-teten Ungültigkeit nicht, da bey ihr wegen des möglichen späteren Erwerbs eine wahre Erbfolge, unabhängig von der Schenkung, sehr wohl bestehen kann. Daraus folgt aber nicht die Zulässigkeit jener nachhelfenden Verwand- lung. Denn beide Geschäfte sind gar nicht blos quantita- tiv verschieden (u), sondern in ihrem Wesen, und in der Absicht des Gebers. Diesem müßte, zur Aufrechthaltung des Geschäfts, eine ganz andere Absicht, als die er wirk- lich hatte, untergeschoben werden. Es wäre so, wie wenn ein Testament vor Sechs Zeugen gemacht wäre, welches durch Verwandlung in einen Codicill aufrecht erhalten werden sollte; Dieses ist bekanntlich ohne den, auch hierauf gerichteten, Willen des Erblassers (die Codicillarclausel) unzulässig (v). -- Dagegen ist die Schenkung einer Quote des gegenwärtigen und künftigen Vermögens unzweifelhaft gültig, weil nun durch den nicht verschenkten Theil eine wahre, wirksame Erbfolge übrig bleibt. Eben so ist für das Ganze eine mortis causa donatio zulässig, weil diese durch ihre in der Regel geltende Widerruflichkeit ganz den zulässigen Character eines letzten Willens an sich trägt. Für so sicher nun ich diese Gründe gegen die Zuläs- (u) Etwa so, wie wenn Je- mand ohne Insinuation 800 Du- katen verschenkt; hier sind gewiß 500 gültig, 300 ungültig. (v) L. 1 de j. codicill. (29. 7.),
L. 3 de test. mil. (29. 1.). Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. müſſe. Allerdings unterliegt dieſe letzte der eben behaup-teten Ungültigkeit nicht, da bey ihr wegen des möglichen ſpäteren Erwerbs eine wahre Erbfolge, unabhängig von der Schenkung, ſehr wohl beſtehen kann. Daraus folgt aber nicht die Zuläſſigkeit jener nachhelfenden Verwand- lung. Denn beide Geſchäfte ſind gar nicht blos quantita- tiv verſchieden (u), ſondern in ihrem Weſen, und in der Abſicht des Gebers. Dieſem müßte, zur Aufrechthaltung des Geſchäfts, eine ganz andere Abſicht, als die er wirk- lich hatte, untergeſchoben werden. Es wäre ſo, wie wenn ein Teſtament vor Sechs Zeugen gemacht wäre, welches durch Verwandlung in einen Codicill aufrecht erhalten werden ſollte; Dieſes iſt bekanntlich ohne den, auch hierauf gerichteten, Willen des Erblaſſers (die Codicillarclauſel) unzuläſſig (v). — Dagegen iſt die Schenkung einer Quote des gegenwärtigen und künftigen Vermögens unzweifelhaft gültig, weil nun durch den nicht verſchenkten Theil eine wahre, wirkſame Erbfolge übrig bleibt. Eben ſo iſt für das Ganze eine mortis causa donatio zuläſſig, weil dieſe durch ihre in der Regel geltende Widerruflichkeit ganz den zuläſſigen Character eines letzten Willens an ſich trägt. Für ſo ſicher nun ich dieſe Gründe gegen die Zuläſ- (u) Etwa ſo, wie wenn Je- mand ohne Inſinuation 800 Du- katen verſchenkt; hier ſind gewiß 500 gültig, 300 ungültig. (v) L. 1 de j. codicill. (29. 7.),
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
müſſe. Allerdings unterliegt dieſe letzte der eben behaup-
teten Ungültigkeit nicht, da bey ihr wegen des möglichen
ſpäteren Erwerbs eine wahre Erbfolge, unabhängig von
der Schenkung, ſehr wohl beſtehen kann. Daraus folgt
aber nicht die Zuläſſigkeit jener nachhelfenden Verwand-
lung. Denn beide Geſchäfte ſind gar nicht blos quantita-
tiv verſchieden (u), ſondern in ihrem Weſen, und in der
Abſicht des Gebers. Dieſem müßte, zur Aufrechthaltung
des Geſchäfts, eine ganz andere Abſicht, als die er wirk-
lich hatte, untergeſchoben werden. Es wäre ſo, wie wenn
ein Teſtament vor Sechs Zeugen gemacht wäre, welches
durch Verwandlung in einen Codicill aufrecht erhalten
werden ſollte; Dieſes iſt bekanntlich ohne den, auch hierauf
gerichteten, Willen des Erblaſſers (die Codicillarclauſel)
unzuläſſig (v). — Dagegen iſt die Schenkung einer Quote
des gegenwärtigen und künftigen Vermögens unzweifelhaft
gültig, weil nun durch den nicht verſchenkten Theil eine
wahre, wirkſame Erbfolge übrig bleibt. Eben ſo iſt für
das Ganze eine mortis causa donatio zuläſſig, weil dieſe
durch ihre in der Regel geltende Widerruflichkeit ganz
den zuläſſigen Character eines letzten Willens an ſich trägt.
Für ſo ſicher nun ich dieſe Gründe gegen die Zuläſ-
ſigkeit der hier vorausgeſetzten Schenkung des ganzen, auch
künftigen, Vermögens nach dem Römiſchen Recht halte,
(u) Etwa ſo, wie wenn Je-
mand ohne Inſinuation 800 Du-
katen verſchenkt; hier ſind gewiß
500 gültig, 300 ungültig.
(v) L. 1 de j. codicill. (29. 7.),
L. 3 de test. mil. (29. 1.).
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