Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. pflichtung geltend gemacht wird, läßt sich an einem naheverwandten Fall darthun. Wenn nicht das Vermögen als Ganzes verschenkt wird, sondern nur ein einzelnes Ver- mögensstück, z. B. ein Landgut, in welchem vielleicht der größte Theil des Vermögens besteht, so gilt jene still- schweigende Übernahme der Schulden nicht, sondern es be- darf dazu eines ausdrücklichen Vertrags; ist aber dieser geschlossen, so kann der Geber dessen Erfüllung mit einer actio praescriptis verbis erzwingen, er kann nach Umstän- den auch mit einer Condiction das Geschenk zurückfor- dern (h). Unzweifelhaft kann er diese Klagen auch den Glaubigern cediren, welche sie dann unmittelbar anstellen können. Beruft er sich, diesen gegenüber, blos auf seine Armuth, als einen Grund unmöglicher Execution, so kann er unter andern zur Cession jener Klagen, die ja selbst ein wichtiges Vermögensstück sind, gezwungen werden, und auf diesem indirecten Wege erhalten die Glaubiger auch gegen den Empfänger der Schenkung einen unfehlbaren Anspruch. Hat der Geber das Vermögen noch nicht wirk- lich abgeliefert, und wird er auf Erfüllung der Schen- kung verklagt, so kann er die erwähnten Klagen gewiß auch vertheidigungsweise, durch doli exceptio, geltend machen. Ja daß er dieses darf, folgt ganz unmittelbar aus seinem beneficium competentiae, welches er in der Art geltend machen kann, daß die Schulden vorweg ab- (h) L. 15. 22 C. de don. (8. 54.), L. 2 C. de cond. ob caus.
(4. 6.). Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. pflichtung geltend gemacht wird, läßt ſich an einem naheverwandten Fall darthun. Wenn nicht das Vermögen als Ganzes verſchenkt wird, ſondern nur ein einzelnes Ver- mögensſtück, z. B. ein Landgut, in welchem vielleicht der größte Theil des Vermögens beſteht, ſo gilt jene ſtill- ſchweigende Übernahme der Schulden nicht, ſondern es be- darf dazu eines ausdrücklichen Vertrags; iſt aber dieſer geſchloſſen, ſo kann der Geber deſſen Erfüllung mit einer actio praescriptis verbis erzwingen, er kann nach Umſtän- den auch mit einer Condiction das Geſchenk zurückfor- dern (h). Unzweifelhaft kann er dieſe Klagen auch den Glaubigern cediren, welche ſie dann unmittelbar anſtellen können. Beruft er ſich, dieſen gegenüber, blos auf ſeine Armuth, als einen Grund unmöglicher Execution, ſo kann er unter andern zur Ceſſion jener Klagen, die ja ſelbſt ein wichtiges Vermögensſtück ſind, gezwungen werden, und auf dieſem indirecten Wege erhalten die Glaubiger auch gegen den Empfänger der Schenkung einen unfehlbaren Anſpruch. Hat der Geber das Vermögen noch nicht wirk- lich abgeliefert, und wird er auf Erfüllung der Schen- kung verklagt, ſo kann er die erwähnten Klagen gewiß auch vertheidigungsweiſe, durch doli exceptio, geltend machen. Ja daß er dieſes darf, folgt ganz unmittelbar aus ſeinem beneficium competentiae, welches er in der Art geltend machen kann, daß die Schulden vorweg ab- (h) L. 15. 22 C. de don. (8. 54.), L. 2 C. de cond. ob caus.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
pflichtung geltend gemacht wird, läßt ſich an einem nahe
verwandten Fall darthun. Wenn nicht das Vermögen als
Ganzes verſchenkt wird, ſondern nur ein einzelnes Ver-
mögensſtück, z. B. ein Landgut, in welchem vielleicht der
größte Theil des Vermögens beſteht, ſo gilt jene ſtill-
ſchweigende Übernahme der Schulden nicht, ſondern es be-
darf dazu eines ausdrücklichen Vertrags; iſt aber dieſer
geſchloſſen, ſo kann der Geber deſſen Erfüllung mit einer
actio praescriptis verbis erzwingen, er kann nach Umſtän-
den auch mit einer Condiction das Geſchenk zurückfor-
dern (h). Unzweifelhaft kann er dieſe Klagen auch den
Glaubigern cediren, welche ſie dann unmittelbar anſtellen
können. Beruft er ſich, dieſen gegenüber, blos auf ſeine
Armuth, als einen Grund unmöglicher Execution, ſo kann
er unter andern zur Ceſſion jener Klagen, die ja ſelbſt
ein wichtiges Vermögensſtück ſind, gezwungen werden, und
auf dieſem indirecten Wege erhalten die Glaubiger auch
gegen den Empfänger der Schenkung einen unfehlbaren
Anſpruch. Hat der Geber das Vermögen noch nicht wirk-
lich abgeliefert, und wird er auf Erfüllung der Schen-
kung verklagt, ſo kann er die erwähnten Klagen gewiß
auch vertheidigungsweiſe, durch doli exceptio, geltend
machen. Ja daß er dieſes darf, folgt ganz unmittelbar
aus ſeinem beneficium competentiae, welches er in der
Art geltend machen kann, daß die Schulden vorweg ab-
(h) L. 15. 22 C. de don. (8. 54.), L. 2 C. de cond. ob caus.
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Zitationshilfe: | Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 138. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/152>, abgerufen am 16.07.2024. |