Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. ner, nicht zu dem Glaubiger (q). Die Expromission kannunter andern so geschehen, daß der Geber seinen Schuld- ner A dem B, welcher Glaubiger des Empfängers ist, expromittiren läßt. Hier werden beide alte Schuldver- hältnisse aufgelöst, zwischen A und B besteht keine Schen- kung, und die Bereicherung des Empfängers wird, so wie in dem vorigen Fall, durch eine Liberation bewirkt. -- Auch durch die freywillig, und auf eigene Rechnung über- nommene Prozeßführung für den Schuldner kann diese Art der Schenkung bewirkt werden (r). -- Endlich führt zu demselben Zweck die übernommene Bürgschaft. Eine Schen- kung an den Glaubiger liegt darin niemals, weil derselbe sein Vermögen nicht erweitert, sondern nur größere Si- cherheit erhält; eine Schenkung an den Schuldner kann darin liegen, wenn die Bürgschaft geleistet wird mit der Absicht, niemals gegen den Schuldner einen Regreß neh- men zu wollen (s). Jedoch liegt hierin blos eine eventu- elle Schenkung, nämlich nur für den Fall daß der Bürge in die Lage kommt, die Schuld zu zahlen; wodurch sich (q) L. 21 pr. de don. (39. 5.), L. 5 § 5 de doli except. (44. 4.), L. 33 de nov. (46. 2.). (Vergl. Beylage X. Num. VI. VII.). Das- selbe muß allerdings auch bey dem vorhergehenden Fall (der Zahlung) behauptet werden, nur liegt bey der Expromission die Verwechs- lung näher, weil hier ein fort- dauerndes Rechtsverhältniß zwi- schen dem Expromittenten und dem Glaubiger entsteht. (r) L. 23 de solut. (46. 3.). ".. vel judicium pro nobis ac- cipiendo," welches hier mit der baaren Zahlung auf gleiche Linie als Befreyungsmittel gestellt wird. (s) L. 6 § 2 mand. (17. 1.),
L. 4 de neg. gestis (3. 5.), L. 32 de pactis (2. 14.), L. 1 § 19 si quid in fraud. (38. 5.), L. 9 § 3 de Sc. Maced. (14. 6.). -- Vgl. § 149. d. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. ner, nicht zu dem Glaubiger (q). Die Expromiſſion kannunter andern ſo geſchehen, daß der Geber ſeinen Schuld- ner A dem B, welcher Glaubiger des Empfängers iſt, expromittiren läßt. Hier werden beide alte Schuldver- hältniſſe aufgelöſt, zwiſchen A und B beſteht keine Schen- kung, und die Bereicherung des Empfängers wird, ſo wie in dem vorigen Fall, durch eine Liberation bewirkt. — Auch durch die freywillig, und auf eigene Rechnung über- nommene Prozeßführung für den Schuldner kann dieſe Art der Schenkung bewirkt werden (r). — Endlich führt zu demſelben Zweck die übernommene Bürgſchaft. Eine Schen- kung an den Glaubiger liegt darin niemals, weil derſelbe ſein Vermögen nicht erweitert, ſondern nur größere Si- cherheit erhält; eine Schenkung an den Schuldner kann darin liegen, wenn die Bürgſchaft geleiſtet wird mit der Abſicht, niemals gegen den Schuldner einen Regreß neh- men zu wollen (s). Jedoch liegt hierin blos eine eventu- elle Schenkung, nämlich nur für den Fall daß der Bürge in die Lage kommt, die Schuld zu zahlen; wodurch ſich (q) L. 21 pr. de don. (39. 5.), L. 5 § 5 de doli except. (44. 4.), L. 33 de nov. (46. 2.). (Vergl. Beylage X. Num. VI. VII.). Daſ- ſelbe muß allerdings auch bey dem vorhergehenden Fall (der Zahlung) behauptet werden, nur liegt bey der Expromiſſion die Verwechs- lung näher, weil hier ein fort- dauerndes Rechtsverhältniß zwi- ſchen dem Expromittenten und dem Glaubiger entſteht. (r) L. 23 de solut. (46. 3.). „.. vel judicium pro nobis ac- cipiendo,” welches hier mit der baaren Zahlung auf gleiche Linie als Befreyungsmittel geſtellt wird. (s) L. 6 § 2 mand. (17. 1.),
L. 4 de neg. gestis (3. 5.), L. 32 de pactis (2. 14.), L. 1 § 19 si quid in fraud. (38. 5.), L. 9 § 3 de Sc. Maced. (14. 6.). — Vgl. § 149. d. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0146" n="132"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/> ner, nicht zu dem Glaubiger <note place="foot" n="(q)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L</hi>. 21 <hi rendition="#i">pr. de don</hi>. (39. 5.),<lb/><hi rendition="#i">L</hi>. 5 § 5 <hi rendition="#i">de doli except</hi>. (44. 4.),<lb/><hi rendition="#i">L</hi>. 33 <hi rendition="#i">de nov</hi>.</hi> (46. 2.). (Vergl.<lb/> Beylage <hi rendition="#aq">X.</hi> Num. <hi rendition="#aq">VI. VII.</hi>). Daſ-<lb/> ſelbe muß allerdings auch bey dem<lb/> vorhergehenden Fall (der Zahlung)<lb/> behauptet werden, nur liegt bey<lb/> der Expromiſſion die Verwechs-<lb/> lung näher, weil hier ein fort-<lb/> dauerndes Rechtsverhältniß zwi-<lb/> ſchen dem Expromittenten und<lb/> dem Glaubiger entſteht.</note>. Die Expromiſſion kann<lb/> unter andern ſo geſchehen, daß der Geber ſeinen Schuld-<lb/> ner <hi rendition="#aq">A</hi> dem <hi rendition="#aq">B</hi>, welcher Glaubiger des Empfängers iſt,<lb/> expromittiren läßt. Hier werden beide alte Schuldver-<lb/> hältniſſe aufgelöſt, zwiſchen <hi rendition="#aq">A</hi> und <hi rendition="#aq">B</hi> beſteht keine Schen-<lb/> kung, und die Bereicherung des Empfängers wird, ſo wie<lb/> in dem vorigen Fall, durch eine Liberation bewirkt. —<lb/> Auch durch die freywillig, und auf eigene Rechnung über-<lb/> nommene Prozeßführung für den Schuldner kann dieſe Art<lb/> der Schenkung bewirkt werden <note place="foot" n="(r)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L</hi>. 23 <hi rendition="#i">de solut</hi>. (46. 3.).<lb/> „.. vel judicium pro nobis ac-<lb/> cipiendo,”</hi> welches hier mit der<lb/> baaren Zahlung auf gleiche Linie<lb/> als Befreyungsmittel geſtellt wird.</note>. — Endlich führt zu<lb/> demſelben Zweck die übernommene Bürgſchaft. Eine Schen-<lb/> kung an den Glaubiger liegt darin niemals, weil derſelbe<lb/> ſein Vermögen nicht erweitert, ſondern nur größere Si-<lb/> cherheit erhält; eine Schenkung an den Schuldner kann<lb/> darin liegen, wenn die Bürgſchaft geleiſtet wird mit der<lb/> Abſicht, niemals gegen den Schuldner einen Regreß neh-<lb/> men zu wollen <note place="foot" n="(s)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L</hi>. 6 § 2 <hi rendition="#i">mand</hi>. (17. 1.),<lb/><hi rendition="#i">L</hi>. 4 <hi rendition="#i">de neg. gestis</hi> (3. 5.), <hi rendition="#i">L</hi>. 32<lb/><hi rendition="#i">de pactis</hi> (2. 14.), <hi rendition="#i">L</hi>. 1 § 19 <hi rendition="#i">si<lb/> quid in fraud</hi>. (38. 5.), <hi rendition="#i">L</hi>. 9 § 3<lb/><hi rendition="#i">de Sc. Maced</hi>.</hi> (14. 6.). — Vgl.<lb/> § 149. <hi rendition="#aq">d.</hi></note>. Jedoch liegt hierin blos eine eventu-<lb/> elle Schenkung, nämlich nur für den Fall daß der Bürge<lb/> in die Lage kommt, die Schuld zu zahlen; wodurch ſich<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [132/0146]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
ner, nicht zu dem Glaubiger (q). Die Expromiſſion kann
unter andern ſo geſchehen, daß der Geber ſeinen Schuld-
ner A dem B, welcher Glaubiger des Empfängers iſt,
expromittiren läßt. Hier werden beide alte Schuldver-
hältniſſe aufgelöſt, zwiſchen A und B beſteht keine Schen-
kung, und die Bereicherung des Empfängers wird, ſo wie
in dem vorigen Fall, durch eine Liberation bewirkt. —
Auch durch die freywillig, und auf eigene Rechnung über-
nommene Prozeßführung für den Schuldner kann dieſe Art
der Schenkung bewirkt werden (r). — Endlich führt zu
demſelben Zweck die übernommene Bürgſchaft. Eine Schen-
kung an den Glaubiger liegt darin niemals, weil derſelbe
ſein Vermögen nicht erweitert, ſondern nur größere Si-
cherheit erhält; eine Schenkung an den Schuldner kann
darin liegen, wenn die Bürgſchaft geleiſtet wird mit der
Abſicht, niemals gegen den Schuldner einen Regreß neh-
men zu wollen (s). Jedoch liegt hierin blos eine eventu-
elle Schenkung, nämlich nur für den Fall daß der Bürge
in die Lage kommt, die Schuld zu zahlen; wodurch ſich
(q) L. 21 pr. de don. (39. 5.),
L. 5 § 5 de doli except. (44. 4.),
L. 33 de nov. (46. 2.). (Vergl.
Beylage X. Num. VI. VII.). Daſ-
ſelbe muß allerdings auch bey dem
vorhergehenden Fall (der Zahlung)
behauptet werden, nur liegt bey
der Expromiſſion die Verwechs-
lung näher, weil hier ein fort-
dauerndes Rechtsverhältniß zwi-
ſchen dem Expromittenten und
dem Glaubiger entſteht.
(r) L. 23 de solut. (46. 3.).
„.. vel judicium pro nobis ac-
cipiendo,” welches hier mit der
baaren Zahlung auf gleiche Linie
als Befreyungsmittel geſtellt wird.
(s) L. 6 § 2 mand. (17. 1.),
L. 4 de neg. gestis (3. 5.), L. 32
de pactis (2. 14.), L. 1 § 19 si
quid in fraud. (38. 5.), L. 9 § 3
de Sc. Maced. (14. 6.). — Vgl.
§ 149. d.
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