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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 155. Schenkung. Einzelne Rechtsgeschäfte. 1. Dare.
halten soll (e). Dann als missio in possessionem, indem
ihm erlaubt wird, einseitig den Besitz zu ergreifen, der
nun so gelten soll, als hätte ihn der Geber persönlich ein-
gehändigt (f). Endlich auch durch das sogenannte con-
stitutum possessorium,
indem der Geber erklärt, die Sache
ferner nur im Namen und Auftrag des Empfängers be-
sitzen, also dessen Besitz verwalten zu wollen. Eine An-
wendung dieser letzten Form liegt in dem vorbehaltenen
Niesbrauch, welcher Vorbehalt sogar ohne Rücksicht auf
den wirklichen Genuß des Niesbrauchs, blos als Form
augenblicklicher Tradition ohne äußerlich hervortretende
Handlung, geschehen kann (g).

Der Tradition gleich wirkt die Dereliction, wenn sie
in der bestimmten Absicht geschieht, daß ein Auderer das
Eigenthum erhalte, mag nun dieser Andere eine bestimmte
und bekannte, oder eine unbestimmte, unbekannte Person
seyn. Diese Handlung wird geradezu als Veräußerung
anerkannt (h), obgleich streng genommen Verlust und Er-

(e) L. 10 de don. (39. 5.)
"sive, quod ipse habeat, sibi
habere eum jubeas."
(f) L. 6 L. 9 § 1 de don. (39.
5.), L. 6 C. eod.
(8. 54.). Da-
hin gehört namentlich das auf den
bloßen Fruchterwerb gerichtete Ge-
schenk (§ 146); der Geber erlaubt
dem Andern, die Früchte, sobald
sie vorhanden sind, selbst in Be-
sitz zu nehmen, und dann als ge-
schenkt zu behalten.
(g) L. 28 L. 35 § 5 C. de don.
(8. 54.). -- Savigny Besitz § 27
S. 373 Ausg. 6, Geschichte des
R. R. im Mittelalter B. 2 § 66.
-- Meyerfeld I. S. 95 fg. --
Dieser Fall ist unter andern vor-
handen, wenn nur auf wenige Tage
der Niesbrauch vorbehalten wird.
(h) L. 5 quae in fraud. (42.
8.), L. 9 § 7 de adqu. rer. dom.
(41. 1.), § 46 J. de rer. div.
(2.
1.). -- Ohne jene Absicht ist das
Aufgeben des Besitzes (ja selbst
des Eigenthums) keine Veräuße-
rung. L. 119 de R. J. (50. 17.).
Daher ist die Dereliction im All-

§. 155. Schenkung. Einzelne Rechtsgeſchäfte. 1. Dare.
halten ſoll (e). Dann als missio in possessionem, indem
ihm erlaubt wird, einſeitig den Beſitz zu ergreifen, der
nun ſo gelten ſoll, als hätte ihn der Geber perſönlich ein-
gehändigt (f). Endlich auch durch das ſogenannte con-
stitutum possessorium,
indem der Geber erklärt, die Sache
ferner nur im Namen und Auftrag des Empfängers be-
ſitzen, alſo deſſen Beſitz verwalten zu wollen. Eine An-
wendung dieſer letzten Form liegt in dem vorbehaltenen
Niesbrauch, welcher Vorbehalt ſogar ohne Rückſicht auf
den wirklichen Genuß des Niesbrauchs, blos als Form
augenblicklicher Tradition ohne äußerlich hervortretende
Handlung, geſchehen kann (g).

Der Tradition gleich wirkt die Dereliction, wenn ſie
in der beſtimmten Abſicht geſchieht, daß ein Auderer das
Eigenthum erhalte, mag nun dieſer Andere eine beſtimmte
und bekannte, oder eine unbeſtimmte, unbekannte Perſon
ſeyn. Dieſe Handlung wird geradezu als Veräußerung
anerkannt (h), obgleich ſtreng genommen Verluſt und Er-

(e) L. 10 de don. (39. 5.)
„sive, quod ipse habeat, sibi
habere eum jubeas.”
(f) L. 6 L. 9 § 1 de don. (39.
5.), L. 6 C. eod.
(8. 54.). Da-
hin gehört namentlich das auf den
bloßen Fruchterwerb gerichtete Ge-
ſchenk (§ 146); der Geber erlaubt
dem Andern, die Früchte, ſobald
ſie vorhanden ſind, ſelbſt in Be-
ſitz zu nehmen, und dann als ge-
ſchenkt zu behalten.
(g) L. 28 L. 35 § 5 C. de don.
(8. 54.). — Savigny Beſitz § 27
S. 373 Ausg. 6, Geſchichte des
R. R. im Mittelalter B. 2 § 66.
Meyerfeld I. S. 95 fg. —
Dieſer Fall iſt unter andern vor-
handen, wenn nur auf wenige Tage
der Niesbrauch vorbehalten wird.
(h) L. 5 quae in fraud. (42.
8.), L. 9 § 7 de adqu. rer. dom.
(41. 1.), § 46 J. de rer. div.
(2.
1.). — Ohne jene Abſicht iſt das
Aufgeben des Beſitzes (ja ſelbſt
des Eigenthums) keine Veräuße-
rung. L. 119 de R. J. (50. 17.).
Daher iſt die Dereliction im All-
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[107/0121] §. 155. Schenkung. Einzelne Rechtsgeſchäfte. 1. Dare. halten ſoll (e). Dann als missio in possessionem, indem ihm erlaubt wird, einſeitig den Beſitz zu ergreifen, der nun ſo gelten ſoll, als hätte ihn der Geber perſönlich ein- gehändigt (f). Endlich auch durch das ſogenannte con- stitutum possessorium, indem der Geber erklärt, die Sache ferner nur im Namen und Auftrag des Empfängers be- ſitzen, alſo deſſen Beſitz verwalten zu wollen. Eine An- wendung dieſer letzten Form liegt in dem vorbehaltenen Niesbrauch, welcher Vorbehalt ſogar ohne Rückſicht auf den wirklichen Genuß des Niesbrauchs, blos als Form augenblicklicher Tradition ohne äußerlich hervortretende Handlung, geſchehen kann (g). Der Tradition gleich wirkt die Dereliction, wenn ſie in der beſtimmten Abſicht geſchieht, daß ein Auderer das Eigenthum erhalte, mag nun dieſer Andere eine beſtimmte und bekannte, oder eine unbeſtimmte, unbekannte Perſon ſeyn. Dieſe Handlung wird geradezu als Veräußerung anerkannt (h), obgleich ſtreng genommen Verluſt und Er- (e) L. 10 de don. (39. 5.) „sive, quod ipse habeat, sibi habere eum jubeas.” (f) L. 6 L. 9 § 1 de don. (39. 5.), L. 6 C. eod. (8. 54.). Da- hin gehört namentlich das auf den bloßen Fruchterwerb gerichtete Ge- ſchenk (§ 146); der Geber erlaubt dem Andern, die Früchte, ſobald ſie vorhanden ſind, ſelbſt in Be- ſitz zu nehmen, und dann als ge- ſchenkt zu behalten. (g) L. 28 L. 35 § 5 C. de don. (8. 54.). — Savigny Beſitz § 27 S. 373 Ausg. 6, Geſchichte des R. R. im Mittelalter B. 2 § 66. — Meyerfeld I. S. 95 fg. — Dieſer Fall iſt unter andern vor- handen, wenn nur auf wenige Tage der Niesbrauch vorbehalten wird. (h) L. 5 quae in fraud. (42. 8.), L. 9 § 7 de adqu. rer. dom. (41. 1.), § 46 J. de rer. div. (2. 1.). — Ohne jene Abſicht iſt das Aufgeben des Beſitzes (ja ſelbſt des Eigenthums) keine Veräuße- rung. L. 119 de R. J. (50. 17.). Daher iſt die Dereliction im All-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 107. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/121>, abgerufen am 27.11.2024.