Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.§. 154. Schenkung. Begriff. 4. Absicht. Negotium mixtum. srer Stelle auf andere Fälle der Dankbarkeit ganz unzu-lässig ist (t). §. 154. V. Schenkung. -- Begriff. 4. Absichtliche Bereicherung (Fortsetzung.) Negotium mixtum. Wenn einer Gabe zwar eine Gegenleistung gegenüber Die wichtigsten Anwendungen dieses Falles sind fol- (t) Mühlenbruch § 445, mit vielen Anderen, bezieht die Stelle auf jede Schenkung aus Dank- barkeit, als ob hier der Fall der Lebensrettung blos ein zufällig gewähltes Beyspiel wäre (Note a). Allein die Stelle selbst legt ja aus- schließendes Gewicht gerade auf die Eigenthümlichkeit dieses, völ- lig unschätzbaren, Dienstes, was von anderen Diensten gar nicht behauptet werden kann. (a) Negotium mixtum cum donatione L. 18 pr. de don. (39. 5.). Über die Bedeutung von ne- gotium vgl. § 143. h. 7*
§. 154. Schenkung. Begriff. 4. Abſicht. Negotium mixtum. ſrer Stelle auf andere Fälle der Dankbarkeit ganz unzu-läſſig iſt (t). §. 154. V. Schenkung. — Begriff. 4. Abſichtliche Bereicherung (Fortſetzung.) Negotium mixtum. Wenn einer Gabe zwar eine Gegenleiſtung gegenüber Die wichtigſten Anwendungen dieſes Falles ſind fol- (t) Mühlenbruch § 445, mit vielen Anderen, bezieht die Stelle auf jede Schenkung aus Dank- barkeit, als ob hier der Fall der Lebensrettung blos ein zufällig gewähltes Beyſpiel wäre (Note a). Allein die Stelle ſelbſt legt ja aus- ſchließendes Gewicht gerade auf die Eigenthümlichkeit dieſes, völ- lig unſchätzbaren, Dienſtes, was von anderen Dienſten gar nicht behauptet werden kann. (a) Negotium mixtum cum donatione L. 18 pr. de don. (39. 5.). Über die Bedeutung von ne- gotium vgl. § 143. h. 7*
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§. 154. Schenkung. Begriff. 4. Abſicht. Negotium mixtum.
ſrer Stelle auf andere Fälle der Dankbarkeit ganz unzu-
läſſig iſt (t).
§. 154.
V. Schenkung. — Begriff. 4. Abſichtliche Bereicherung
(Fortſetzung.) Negotium mixtum.
Wenn einer Gabe zwar eine Gegenleiſtung gegenüber
ſteht, welche aber einen geringeren Werth als die Gabe
hat, ſo liegt darin eine partielle Bereicherung des Empfän-
gers jener Gabe. Iſt nun auch die Abſicht des Gebers
auf dieſe Bereicherung gerichtet, ſo iſt darin eine wahre
Schenkung enthalten. Eine und dieſelbe Handlung iſt dann
zum Theil Schenkung, zum Theil ein anderes Rechtsge-
ſchäft (a), und eben ſo iſt das in der Gabe übertragene
Recht nur theilweiſe als geſchenkt zu betrachten (§ 149.
152. a).
Die wichtigſten Anwendungen dieſes Falles ſind fol-
gende. Wird ein Haus, welches 5000 werth iſt, zur Be-
reicherung des Käufers um 3000 verkauft, ſo iſt dieſes
ein wahrer Kauf, verbunden mit einem Geſchenk von 2000.
Unter Ehegatten iſt daher ein ſolcher Kauf gültig, und
(t) Mühlenbruch § 445, mit
vielen Anderen, bezieht die Stelle
auf jede Schenkung aus Dank-
barkeit, als ob hier der Fall der
Lebensrettung blos ein zufällig
gewähltes Beyſpiel wäre (Note a).
Allein die Stelle ſelbſt legt ja aus-
ſchließendes Gewicht gerade auf
die Eigenthümlichkeit dieſes, völ-
lig unſchätzbaren, Dienſtes, was
von anderen Dienſten gar nicht
behauptet werden kann.
(a) Negotium mixtum cum
donatione L. 18 pr. de don. (39.
5.). Über die Bedeutung von ne-
gotium vgl. § 143. h.
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