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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 154. Schenkung. Begriff. 4. Absicht. Negotium mixtum.
srer Stelle auf andere Fälle der Dankbarkeit ganz unzu-
lässig ist (t).

§. 154.
V. Schenkung. -- Begriff. 4. Absichtliche Bereicherung
(Fortsetzung.) Negotium mixtum.

Wenn einer Gabe zwar eine Gegenleistung gegenüber
steht, welche aber einen geringeren Werth als die Gabe
hat, so liegt darin eine partielle Bereicherung des Empfän-
gers jener Gabe. Ist nun auch die Absicht des Gebers
auf diese Bereicherung gerichtet, so ist darin eine wahre
Schenkung enthalten. Eine und dieselbe Handlung ist dann
zum Theil Schenkung, zum Theil ein anderes Rechtsge-
schäft (a), und eben so ist das in der Gabe übertragene
Recht nur theilweise als geschenkt zu betrachten (§ 149.
152. a).

Die wichtigsten Anwendungen dieses Falles sind fol-
gende. Wird ein Haus, welches 5000 werth ist, zur Be-
reicherung des Käufers um 3000 verkauft, so ist dieses
ein wahrer Kauf, verbunden mit einem Geschenk von 2000.
Unter Ehegatten ist daher ein solcher Kauf gültig, und

(t) Mühlenbruch § 445, mit
vielen Anderen, bezieht die Stelle
auf jede Schenkung aus Dank-
barkeit, als ob hier der Fall der
Lebensrettung blos ein zufällig
gewähltes Beyspiel wäre (Note a).
Allein die Stelle selbst legt ja aus-
schließendes Gewicht gerade auf
die Eigenthümlichkeit dieses, völ-
lig unschätzbaren, Dienstes, was
von anderen Diensten gar nicht
behauptet werden kann.
(a) Negotium mixtum cum
donatione L. 18 pr. de don.
(39.
5.). Über die Bedeutung von ne-
gotium
vgl. § 143. h.
7*

§. 154. Schenkung. Begriff. 4. Abſicht. Negotium mixtum.
ſrer Stelle auf andere Fälle der Dankbarkeit ganz unzu-
läſſig iſt (t).

§. 154.
V. Schenkung. — Begriff. 4. Abſichtliche Bereicherung
(Fortſetzung.) Negotium mixtum.

Wenn einer Gabe zwar eine Gegenleiſtung gegenüber
ſteht, welche aber einen geringeren Werth als die Gabe
hat, ſo liegt darin eine partielle Bereicherung des Empfän-
gers jener Gabe. Iſt nun auch die Abſicht des Gebers
auf dieſe Bereicherung gerichtet, ſo iſt darin eine wahre
Schenkung enthalten. Eine und dieſelbe Handlung iſt dann
zum Theil Schenkung, zum Theil ein anderes Rechtsge-
ſchäft (a), und eben ſo iſt das in der Gabe übertragene
Recht nur theilweiſe als geſchenkt zu betrachten (§ 149.
152. a).

Die wichtigſten Anwendungen dieſes Falles ſind fol-
gende. Wird ein Haus, welches 5000 werth iſt, zur Be-
reicherung des Käufers um 3000 verkauft, ſo iſt dieſes
ein wahrer Kauf, verbunden mit einem Geſchenk von 2000.
Unter Ehegatten iſt daher ein ſolcher Kauf gültig, und

(t) Mühlenbruch § 445, mit
vielen Anderen, bezieht die Stelle
auf jede Schenkung aus Dank-
barkeit, als ob hier der Fall der
Lebensrettung blos ein zufällig
gewähltes Beyſpiel wäre (Note a).
Allein die Stelle ſelbſt legt ja aus-
ſchließendes Gewicht gerade auf
die Eigenthümlichkeit dieſes, völ-
lig unſchätzbaren, Dienſtes, was
von anderen Dienſten gar nicht
behauptet werden kann.
(a) Negotium mixtum cum
donatione L. 18 pr. de don.
(39.
5.). Über die Bedeutung von ne-
gotium
vgl. § 143. h.
7*
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[99/0113] §. 154. Schenkung. Begriff. 4. Abſicht. Negotium mixtum. ſrer Stelle auf andere Fälle der Dankbarkeit ganz unzu- läſſig iſt (t). §. 154. V. Schenkung. — Begriff. 4. Abſichtliche Bereicherung (Fortſetzung.) Negotium mixtum. Wenn einer Gabe zwar eine Gegenleiſtung gegenüber ſteht, welche aber einen geringeren Werth als die Gabe hat, ſo liegt darin eine partielle Bereicherung des Empfän- gers jener Gabe. Iſt nun auch die Abſicht des Gebers auf dieſe Bereicherung gerichtet, ſo iſt darin eine wahre Schenkung enthalten. Eine und dieſelbe Handlung iſt dann zum Theil Schenkung, zum Theil ein anderes Rechtsge- ſchäft (a), und eben ſo iſt das in der Gabe übertragene Recht nur theilweiſe als geſchenkt zu betrachten (§ 149. 152. a). Die wichtigſten Anwendungen dieſes Falles ſind fol- gende. Wird ein Haus, welches 5000 werth iſt, zur Be- reicherung des Käufers um 3000 verkauft, ſo iſt dieſes ein wahrer Kauf, verbunden mit einem Geſchenk von 2000. Unter Ehegatten iſt daher ein ſolcher Kauf gültig, und (t) Mühlenbruch § 445, mit vielen Anderen, bezieht die Stelle auf jede Schenkung aus Dank- barkeit, als ob hier der Fall der Lebensrettung blos ein zufällig gewähltes Beyſpiel wäre (Note a). Allein die Stelle ſelbſt legt ja aus- ſchließendes Gewicht gerade auf die Eigenthümlichkeit dieſes, völ- lig unſchätzbaren, Dienſtes, was von anderen Dienſten gar nicht behauptet werden kann. (a) Negotium mixtum cum donatione L. 18 pr. de don. (39. 5.). Über die Bedeutung von ne- gotium vgl. § 143. h. 7*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 99. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/113>, abgerufen am 24.11.2024.