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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
geschenk oder auf die Zuneigung des Andern, in welchem
Fall jedoch die Condiction ausdrücklich versagt wird (c).
Aber ganz eben so soll auch die Condiction wegfallen,
wenn bey einer remuneratorischen Schenkung der vorher-
gehende Dienst irrig vorausgesetzt wird (d). Hieraus folgt
also, daß in beiden Fällen gleichmäßig das Römische Recht
kein datum ob causam, sondern vielmehr eine wahre
Schenkung annimmt, indem wir hier nur zwischen diesen
beiden Arten der Rechtsgeschäfte zweifelhaft seyn können.

Die Betrachtung einzelner Stellen des Römischen Rechts
führt theils zur Bestätigung, theils zu einiger Begränzung
dieser Behauptung.

Die Stelle, welche die Wiedervergeltung mit allge-
meinster Bezeichnung erwähnt, betrifft den Fall, da ein
Glaubiger den Bürgen durch Acceptilation frey giebt, und
zwar schenkungsweise. Es ist gewiß, daß durch diese Hand-
lung auch der Hauptschuldner frey wird (e); sie kann aber
folgende verschiedene Bedeutung haben. Entweder will der
Glaubiger den Hauptschuldner um die erlassene Summe
reicher machen, so daß der Bürge nichts weiter gewinnen
soll, als die Sicherheit gegen den möglichen Verlust, wenn
er zahlen muß und der Hauptschuldner insolvent ist; oder
er will den Bürgen reicher machen, welches dadurch be-
wirkt wird, daß derselbe behandelt wird, als hätte er

(c) L. 3 § 7 de cond. causa
dala
(12. 4.).
(d) L. 65 § 2 de cond. ind.
(12. 6.). Vergl. Beylage VIII.
Num. X. Note d.
(e) L. 13 § 7 L. 16 § 1 de
acceptil.
(46. 4.).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
geſchenk oder auf die Zuneigung des Andern, in welchem
Fall jedoch die Condiction ausdrücklich verſagt wird (c).
Aber ganz eben ſo ſoll auch die Condiction wegfallen,
wenn bey einer remuneratoriſchen Schenkung der vorher-
gehende Dienſt irrig vorausgeſetzt wird (d). Hieraus folgt
alſo, daß in beiden Fällen gleichmäßig das Römiſche Recht
kein datum ob causam, ſondern vielmehr eine wahre
Schenkung annimmt, indem wir hier nur zwiſchen dieſen
beiden Arten der Rechtsgeſchäfte zweifelhaft ſeyn können.

Die Betrachtung einzelner Stellen des Römiſchen Rechts
führt theils zur Beſtätigung, theils zu einiger Begränzung
dieſer Behauptung.

Die Stelle, welche die Wiedervergeltung mit allge-
meinſter Bezeichnung erwähnt, betrifft den Fall, da ein
Glaubiger den Bürgen durch Acceptilation frey giebt, und
zwar ſchenkungsweiſe. Es iſt gewiß, daß durch dieſe Hand-
lung auch der Hauptſchuldner frey wird (e); ſie kann aber
folgende verſchiedene Bedeutung haben. Entweder will der
Glaubiger den Hauptſchuldner um die erlaſſene Summe
reicher machen, ſo daß der Bürge nichts weiter gewinnen
ſoll, als die Sicherheit gegen den moͤglichen Verluſt, wenn
er zahlen muß und der Hauptſchuldner inſolvent iſt; oder
er will den Bürgen reicher machen, welches dadurch be-
wirkt wird, daß derſelbe behandelt wird, als hätte er

(c) L. 3 § 7 de cond. causa
dala
(12. 4.).
(d) L. 65 § 2 de cond. ind.
(12. 6.). Vergl. Beylage VIII.
Num. X. Note d.
(e) L. 13 § 7 L. 16 § 1 de
acceptil.
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[90/0104] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. geſchenk oder auf die Zuneigung des Andern, in welchem Fall jedoch die Condiction ausdrücklich verſagt wird (c). Aber ganz eben ſo ſoll auch die Condiction wegfallen, wenn bey einer remuneratoriſchen Schenkung der vorher- gehende Dienſt irrig vorausgeſetzt wird (d). Hieraus folgt alſo, daß in beiden Fällen gleichmäßig das Römiſche Recht kein datum ob causam, ſondern vielmehr eine wahre Schenkung annimmt, indem wir hier nur zwiſchen dieſen beiden Arten der Rechtsgeſchäfte zweifelhaft ſeyn können. Die Betrachtung einzelner Stellen des Römiſchen Rechts führt theils zur Beſtätigung, theils zu einiger Begränzung dieſer Behauptung. Die Stelle, welche die Wiedervergeltung mit allge- meinſter Bezeichnung erwähnt, betrifft den Fall, da ein Glaubiger den Bürgen durch Acceptilation frey giebt, und zwar ſchenkungsweiſe. Es iſt gewiß, daß durch dieſe Hand- lung auch der Hauptſchuldner frey wird (e); ſie kann aber folgende verſchiedene Bedeutung haben. Entweder will der Glaubiger den Hauptſchuldner um die erlaſſene Summe reicher machen, ſo daß der Bürge nichts weiter gewinnen ſoll, als die Sicherheit gegen den moͤglichen Verluſt, wenn er zahlen muß und der Hauptſchuldner inſolvent iſt; oder er will den Bürgen reicher machen, welches dadurch be- wirkt wird, daß derſelbe behandelt wird, als hätte er (c) L. 3 § 7 de cond. causa dala (12. 4.). (d) L. 65 § 2 de cond. ind. (12. 6.). Vergl. Beylage VIII. Num. X. Note d. (e) L. 13 § 7 L. 16 § 1 de acceptil. (46. 4.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 90. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/104>, abgerufen am 23.11.2024.