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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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§. 111. Altersstufen. Minores.
der Ehe den Spadonen ein Zeitpunkt vorgeschrieben seyn
sollte; und doch konnte von einem solchen die Rede seyn,
da denselben (nur mit Ausnahme der Eunuchen) die Ehe
überhaupt gestattet ist (u). Indessen ist eine solche Ehe
schon an sich so selten, daß es sich leicht erklärt, wenn
ihr noch seltneres Zusammentreffen mit sehr früher Jugend
nirgend erwähnt wird. Wäre es überhaupt vorgekommen,
so würde man vielleicht auch hier Achtzehen Jahre gefor-
dert haben.

Im Justinianischen Recht kann von diesen eigenthümli-
chen Bestimmungen für die Spadonen nicht mehr die Rede
seyn; vielmehr muß die Regel der Vierzehen Jahre in je-
der Beziehung auch auf sie angewendet werden, weil be-
sondere Ausnahmen für Dieselben nicht anerkannt sind. Es
ist nur zufällig, daß diese Behauptung lediglich in Anse-
hung der Testamente (Note t) eine ausdrückliche Bestäti-
gung gefunden hat.

§. 111.
II. Freye Handlungen. -- Hindernisse. A. Altersstu-
fen. Minores und Majores
(a).

Die ursprünglich vollständige Freyheit aller Mündigen
in der Beherrschung ihres Vermögens erschien schon frühe
als gefährlich, und machte daher neue künstliche Anstalten

(u) L. 39 § 1 de j. dot. (23. 3.).
(a) Vgl. Savigny von dem
Schutz der Minderjährigen im
Römischen Recht und insbeson-
dere von der Lex Plaetoria, in
den Abhandlungen der Berliner
Akademie von 1833 S. 1--39.

§. 111. Altersſtufen. Minores.
der Ehe den Spadonen ein Zeitpunkt vorgeſchrieben ſeyn
ſollte; und doch konnte von einem ſolchen die Rede ſeyn,
da denſelben (nur mit Ausnahme der Eunuchen) die Ehe
überhaupt geſtattet iſt (u). Indeſſen iſt eine ſolche Ehe
ſchon an ſich ſo ſelten, daß es ſich leicht erklärt, wenn
ihr noch ſeltneres Zuſammentreffen mit ſehr früher Jugend
nirgend erwähnt wird. Wäre es überhaupt vorgekommen,
ſo würde man vielleicht auch hier Achtzehen Jahre gefor-
dert haben.

Im Juſtinianiſchen Recht kann von dieſen eigenthümli-
chen Beſtimmungen für die Spadonen nicht mehr die Rede
ſeyn; vielmehr muß die Regel der Vierzehen Jahre in je-
der Beziehung auch auf ſie angewendet werden, weil be-
ſondere Ausnahmen für Dieſelben nicht anerkannt ſind. Es
iſt nur zufällig, daß dieſe Behauptung lediglich in Anſe-
hung der Teſtamente (Note t) eine ausdrückliche Beſtäti-
gung gefunden hat.

§. 111.
II. Freye Handlungen. — Hinderniſſe. A. Altersſtu-
fen. Minores und Majores
(a).

Die urſprünglich vollſtändige Freyheit aller Mündigen
in der Beherrſchung ihres Vermögens erſchien ſchon fruͤhe
als gefährlich, und machte daher neue künſtliche Anſtalten

(u) L. 39 § 1 de j. dot. (23. 3.).
(a) Vgl. Savigny von dem
Schutz der Minderjährigen im
Römiſchen Recht und insbeſon-
dere von der Lex Plaetoria, in
den Abhandlungen der Berliner
Akademie von 1833 S. 1—39.
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[79/0091] §. 111. Altersſtufen. Minores. der Ehe den Spadonen ein Zeitpunkt vorgeſchrieben ſeyn ſollte; und doch konnte von einem ſolchen die Rede ſeyn, da denſelben (nur mit Ausnahme der Eunuchen) die Ehe überhaupt geſtattet iſt (u). Indeſſen iſt eine ſolche Ehe ſchon an ſich ſo ſelten, daß es ſich leicht erklärt, wenn ihr noch ſeltneres Zuſammentreffen mit ſehr früher Jugend nirgend erwähnt wird. Wäre es überhaupt vorgekommen, ſo würde man vielleicht auch hier Achtzehen Jahre gefor- dert haben. Im Juſtinianiſchen Recht kann von dieſen eigenthümli- chen Beſtimmungen für die Spadonen nicht mehr die Rede ſeyn; vielmehr muß die Regel der Vierzehen Jahre in je- der Beziehung auch auf ſie angewendet werden, weil be- ſondere Ausnahmen für Dieſelben nicht anerkannt ſind. Es iſt nur zufällig, daß dieſe Behauptung lediglich in Anſe- hung der Teſtamente (Note t) eine ausdrückliche Beſtäti- gung gefunden hat. §. 111. II. Freye Handlungen. — Hinderniſſe. A. Altersſtu- fen. Minores und Majores (a). Die urſprünglich vollſtändige Freyheit aller Mündigen in der Beherrſchung ihres Vermögens erſchien ſchon fruͤhe als gefährlich, und machte daher neue künſtliche Anſtalten (u) L. 39 § 1 de j. dot. (23. 3.). (a) Vgl. Savigny von dem Schutz der Minderjährigen im Römiſchen Recht und insbeſon- dere von der Lex Plaetoria, in den Abhandlungen der Berliner Akademie von 1833 S. 1—39.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 79. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/91>, abgerufen am 23.11.2024.