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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
man aber überhaupt auf das Alter von Vierzehen Jahren
als Zeitpunkt der Pubertät? Dieses könnte zusammenhän-
gen mit der alten Lehre griechischer Philosophen von der
Wichtigkeit der Zahl Sieben, so daß die Jahre der Im-
pubertät genau den doppelten Zeitraum der Kindheit aus-
füllen sollten (w). Dennoch glaube ich diese Erklärung ver-
werfen zu müssen. Erstlich weil, wenn man blos auf den
Werth der Zahlen sehen wollte, die altrömische Zahl 15
(Note d) mehr Anspruch auf Beachtung gehabt hätte.
Zweytens weil daneben die Zwölf Jahre für Frauen vor-
kommen, die in dieses Zahlensystem gar nicht passen. Drit-
tens weil sich für die Erklärung der 14 und 12 ein an-
derer, weit einfacherer und natürlicherer, Weg darbietet.
Man hatte nämlich als Erfahrungssatz, angemessen der
Einwirkung des Italienischen Himmels, festgestellt, die Ge-
schlechtsreife trete wirklich in den meisten Fällen also im
Durchschnitt, mit 14 und 12 Jahren ein.

Die ganze bisherige Untersuchung betraf lediglich das
männliche Geschlecht, und es bleibt nur noch die Frage
übrig, wie in dem weiblichen die Pubertät, in Beziehung
auf das Ende der Pupillartutel, bestimmt wurde. Hier-
über nun stimmen die alten Zeugnisse überein, daß stets
der Ablauf von Zwölf Lebensjahren angenommen wurde,
ohne Streit der Schulen, und ohne Anspruch auf Besich-

(w) S. oben § 107. h. -- So
nimmt es auch Macrobius in
somn. Scip. I. 6. "Post annos
autem bis septem ... pubescit."

Eben so auch Censorinus de die
nat. C.
14 aus Hippokrates.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
man aber überhaupt auf das Alter von Vierzehen Jahren
als Zeitpunkt der Pubertät? Dieſes könnte zuſammenhän-
gen mit der alten Lehre griechiſcher Philoſophen von der
Wichtigkeit der Zahl Sieben, ſo daß die Jahre der Im-
pubertät genau den doppelten Zeitraum der Kindheit aus-
füllen ſollten (w). Dennoch glaube ich dieſe Erklärung ver-
werfen zu müſſen. Erſtlich weil, wenn man blos auf den
Werth der Zahlen ſehen wollte, die altrömiſche Zahl 15
(Note d) mehr Anſpruch auf Beachtung gehabt hätte.
Zweytens weil daneben die Zwölf Jahre für Frauen vor-
kommen, die in dieſes Zahlenſyſtem gar nicht paſſen. Drit-
tens weil ſich für die Erklärung der 14 und 12 ein an-
derer, weit einfacherer und natürlicherer, Weg darbietet.
Man hatte nämlich als Erfahrungsſatz, angemeſſen der
Einwirkung des Italieniſchen Himmels, feſtgeſtellt, die Ge-
ſchlechtsreife trete wirklich in den meiſten Fällen alſo im
Durchſchnitt, mit 14 und 12 Jahren ein.

Die ganze bisherige Unterſuchung betraf lediglich das
männliche Geſchlecht, und es bleibt nur noch die Frage
übrig, wie in dem weiblichen die Pubertät, in Beziehung
auf das Ende der Pupillartutel, beſtimmt wurde. Hier-
über nun ſtimmen die alten Zeugniſſe überein, daß ſtets
der Ablauf von Zwölf Lebensjahren angenommen wurde,
ohne Streit der Schulen, und ohne Anſpruch auf Beſich-

(w) S. oben § 107. h. — So
nimmt es auch Macrobius in
somn. Scip. I. 6. „Post annos
autem bis septem … pubescit.”

Eben ſo auch Censorinus de die
nat. C.
14 aus Hippokrates.
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[68/0080] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. man aber überhaupt auf das Alter von Vierzehen Jahren als Zeitpunkt der Pubertät? Dieſes könnte zuſammenhän- gen mit der alten Lehre griechiſcher Philoſophen von der Wichtigkeit der Zahl Sieben, ſo daß die Jahre der Im- pubertät genau den doppelten Zeitraum der Kindheit aus- füllen ſollten (w). Dennoch glaube ich dieſe Erklärung ver- werfen zu müſſen. Erſtlich weil, wenn man blos auf den Werth der Zahlen ſehen wollte, die altrömiſche Zahl 15 (Note d) mehr Anſpruch auf Beachtung gehabt hätte. Zweytens weil daneben die Zwölf Jahre für Frauen vor- kommen, die in dieſes Zahlenſyſtem gar nicht paſſen. Drit- tens weil ſich für die Erklärung der 14 und 12 ein an- derer, weit einfacherer und natürlicherer, Weg darbietet. Man hatte nämlich als Erfahrungsſatz, angemeſſen der Einwirkung des Italieniſchen Himmels, feſtgeſtellt, die Ge- ſchlechtsreife trete wirklich in den meiſten Fällen alſo im Durchſchnitt, mit 14 und 12 Jahren ein. Die ganze bisherige Unterſuchung betraf lediglich das männliche Geſchlecht, und es bleibt nur noch die Frage übrig, wie in dem weiblichen die Pubertät, in Beziehung auf das Ende der Pupillartutel, beſtimmt wurde. Hier- über nun ſtimmen die alten Zeugniſſe überein, daß ſtets der Ablauf von Zwölf Lebensjahren angenommen wurde, ohne Streit der Schulen, und ohne Anſpruch auf Beſich- (w) S. oben § 107. h. — So nimmt es auch Macrobius in somn. Scip. I. 6. „Post annos autem bis septem … pubescit.” Eben ſo auch Censorinus de die nat. C. 14 aus Hippokrates.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 68. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/80>, abgerufen am 25.11.2024.