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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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§. 109. Altersstufen. Impuberes.
zelnen Pupillen bald früher bald später geschehen, und so
lange der Tutor mit dem Pupillen darüber einverstanden
war, hatte kein Dritter ein Interesse zu widersprechen.
Vielmehr war es eine für die Rechtssicherheit sehr wohl-
thätige Einrichtung, daß man es jedem jungen Mann so-
gleich an der Kleidertracht ansehen konnte, ob er zu eige-
nen Geschäften fähig sey oder nicht; und wo in einzelnen
Fällen ein Irrthum über diesen Punkt erwähnt wird (p),
da ist wohl vorauszusetzen, daß ein Pupill durch betrüg-
liche Anlegung einer männlichen Toga den Andern ge-
täuscht hatte. -- Nur wenn Beide nicht übereinstimmten,
war eine richterliche Entscheidung nöthig, und auf diesen
Fall allein muß der Streit der Schulen bezogen werden.
Hier wollten die Proculejaner nach derjenigen Zahl von
Lebensjahren entscheiden, die ohnehin von jeher als Grund-
lage der erwähnten Sitte gegolten hatte (Note h); die
Sabinianer wollten die Pubertät durch individuelle Unter-
suchung ausmitteln. Jetzt erklärt sich auch leicht die Ent-
stehung dieser zweyten Meynung. Der Zeitpunkt der Pu-
bertät war von jeher verschieden gewesen, aber nach freyer
Wahl; im Fall eines Streites, wo diese freye Wahl nicht

Pubertät. Es giebt aber dafür
auch unmittelbare Andeutungen.
Dahin gehören die Worte des
Scholiasten in Note h "adhuc
sub disciplina,"
die zwar auch
die väterliche Zucht, aber gewiß
ebensowohl die Abhängigkeit vom
Tutor bezeichnen. Ferner Festus:
"Bulla aurea insigne erat pue-
rorum praetextatorum ... ut
significaretur eam aetatem al-
terius regendam consilio
."
(p) L. 2 § 15 pro emtore
(41. 4.) "si a pupillo emero
sine tutoris auctoritate, quem
puberem esse putem" rel.

§. 109. Altersſtufen. Impuberes.
zelnen Pupillen bald früher bald ſpäter geſchehen, und ſo
lange der Tutor mit dem Pupillen darüber einverſtanden
war, hatte kein Dritter ein Intereſſe zu widerſprechen.
Vielmehr war es eine für die Rechtsſicherheit ſehr wohl-
thätige Einrichtung, daß man es jedem jungen Mann ſo-
gleich an der Kleidertracht anſehen konnte, ob er zu eige-
nen Geſchäften fähig ſey oder nicht; und wo in einzelnen
Fällen ein Irrthum über dieſen Punkt erwähnt wird (p),
da iſt wohl vorauszuſetzen, daß ein Pupill durch betrüg-
liche Anlegung einer männlichen Toga den Andern ge-
täuſcht hatte. — Nur wenn Beide nicht übereinſtimmten,
war eine richterliche Entſcheidung nöthig, und auf dieſen
Fall allein muß der Streit der Schulen bezogen werden.
Hier wollten die Proculejaner nach derjenigen Zahl von
Lebensjahren entſcheiden, die ohnehin von jeher als Grund-
lage der erwähnten Sitte gegolten hatte (Note h); die
Sabinianer wollten die Pubertät durch individuelle Unter-
ſuchung ausmitteln. Jetzt erklärt ſich auch leicht die Ent-
ſtehung dieſer zweyten Meynung. Der Zeitpunkt der Pu-
bertät war von jeher verſchieden geweſen, aber nach freyer
Wahl; im Fall eines Streites, wo dieſe freye Wahl nicht

Pubertät. Es giebt aber dafür
auch unmittelbare Andeutungen.
Dahin gehören die Worte des
Scholiaſten in Note h „adhuc
sub disciplina,”
die zwar auch
die väterliche Zucht, aber gewiß
ebenſowohl die Abhängigkeit vom
Tutor bezeichnen. Ferner Festus:
Bulla aurea insigne erat pue-
rorum praetextatorum … ut
significaretur eam aetatem al-
terius regendam consilio
.”
(p) L. 2 § 15 pro emtore
(41. 4.) „si a pupillo emero
sine tutoris auctoritate, quem
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[63/0075] §. 109. Altersſtufen. Impuberes. zelnen Pupillen bald früher bald ſpäter geſchehen, und ſo lange der Tutor mit dem Pupillen darüber einverſtanden war, hatte kein Dritter ein Intereſſe zu widerſprechen. Vielmehr war es eine für die Rechtsſicherheit ſehr wohl- thätige Einrichtung, daß man es jedem jungen Mann ſo- gleich an der Kleidertracht anſehen konnte, ob er zu eige- nen Geſchäften fähig ſey oder nicht; und wo in einzelnen Fällen ein Irrthum über dieſen Punkt erwähnt wird (p), da iſt wohl vorauszuſetzen, daß ein Pupill durch betrüg- liche Anlegung einer männlichen Toga den Andern ge- täuſcht hatte. — Nur wenn Beide nicht übereinſtimmten, war eine richterliche Entſcheidung nöthig, und auf dieſen Fall allein muß der Streit der Schulen bezogen werden. Hier wollten die Proculejaner nach derjenigen Zahl von Lebensjahren entſcheiden, die ohnehin von jeher als Grund- lage der erwähnten Sitte gegolten hatte (Note h); die Sabinianer wollten die Pubertät durch individuelle Unter- ſuchung ausmitteln. Jetzt erklärt ſich auch leicht die Ent- ſtehung dieſer zweyten Meynung. Der Zeitpunkt der Pu- bertät war von jeher verſchieden geweſen, aber nach freyer Wahl; im Fall eines Streites, wo dieſe freye Wahl nicht (o) (p) L. 2 § 15 pro emtore (41. 4.) „si a pupillo emero sine tutoris auctoritate, quem puberem esse putem” rel. (o) Pubertät. Es giebt aber dafür auch unmittelbare Andeutungen. Dahin gehören die Worte des Scholiaſten in Note h „adhuc sub disciplina,” die zwar auch die väterliche Zucht, aber gewiß ebenſowohl die Abhängigkeit vom Tutor bezeichnen. Ferner Festus: „Bulla aurea insigne erat pue- rorum praetextatorum … ut significaretur eam aetatem al- terius regendam consilio.”

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 63. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/75>, abgerufen am 27.11.2024.