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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
indem er ein Kleid mit einem Purpursaum (praetexta) trug,
anstatt daß die toga virilis ohne einen solchen farbigen
Saum war. Die Anlegung dieser männlichen Tracht aber
geschah öffentlich, als eine feyerliche Handlung, und darin
lag augenscheinlich die öffentliche Erklärung des Ein-
tritts in das Jünglingsalter. Das Alter nun, in wel-
chem diese Handlung vorgenommen wurde, war keines-
weges gleichförmig. Zunächst schon deshalb nicht, weil
sie in der Regel für alle Jünglinge auf einen und den-
selben Tag, den 17ten März, oder das Fest der Libe-
ralien, gesetzt war (g), wodurch also, selbst wenn man
ein bestimmtes Lebensjahr zum Grund gelegt hätte, den-
noch unter den Einzelnen ein Unterschied von beynahe
einem Jahr entstehen konnte. Als eine solche Grundlage
galt nun wohl das Alter von Vierzehen Jahren, so daß
regelmäßig die männliche Toga an den nächstfolgenden Li-
beralien, folglich im Laufe des funfzehenten Lebensjahres,
angelegt wurde (h). Jedoch band man sich keinesweges

(g) Ovid. fasti III. v. 771--788.
-- Daß man in einzelnen Fällen
auch wohl einen anderen Tag
wählte, steht damit nicht im Wi-
derspruch. Wegen solcher ausge-
nommenen Fälle will Noris ce-
notaphia Pisana Diss. 2 C. 4
p.
113 die ganze Regel verwer-
fen, und die Stelle des Ovid so
erklären, daß an den Liberalien
jeder Knabe vorübergehend eine
weiße Toga getragen hätte. Dem
widerspricht besonders v. 777. 778:
"Sive, quod es Liber, vestis
quoque libera per te Sumitur,
et vitae liberioris iter."
(h) Schol. in Juvenalem X.
99 p. 605 ed. Cramer: "Prae-
texta genus erat togae, qua
utebantur pueri, adhuc sub dis-
ciplina, usque ad XV. annum:
deinde togam virilem accipie-
bant." Usque ad XV. annum

heißt, wenn es nicht ungenau ge-
braucht seyn soll: bis zum An-
fang
des 15ten Jahres. Beson-

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
indem er ein Kleid mit einem Purpurſaum (praetexta) trug,
anſtatt daß die toga virilis ohne einen ſolchen farbigen
Saum war. Die Anlegung dieſer männlichen Tracht aber
geſchah öffentlich, als eine feyerliche Handlung, und darin
lag augenſcheinlich die öffentliche Erklärung des Ein-
tritts in das Jünglingsalter. Das Alter nun, in wel-
chem dieſe Handlung vorgenommen wurde, war keines-
weges gleichförmig. Zunächſt ſchon deshalb nicht, weil
ſie in der Regel für alle Jünglinge auf einen und den-
ſelben Tag, den 17ten März, oder das Feſt der Libe-
ralien, geſetzt war (g), wodurch alſo, ſelbſt wenn man
ein beſtimmtes Lebensjahr zum Grund gelegt hätte, den-
noch unter den Einzelnen ein Unterſchied von beynahe
einem Jahr entſtehen konnte. Als eine ſolche Grundlage
galt nun wohl das Alter von Vierzehen Jahren, ſo daß
regelmäßig die männliche Toga an den nächſtfolgenden Li-
beralien, folglich im Laufe des funfzehenten Lebensjahres,
angelegt wurde (h). Jedoch band man ſich keinesweges

(g) Ovid. fasti III. v. 771—788.
— Daß man in einzelnen Fällen
auch wohl einen anderen Tag
wählte, ſteht damit nicht im Wi-
derſpruch. Wegen ſolcher ausge-
nommenen Fälle will Noris ce-
notaphia Pisana Diss. 2 C. 4
p.
113 die ganze Regel verwer-
fen, und die Stelle des Ovid ſo
erklären, daß an den Liberalien
jeder Knabe vorübergehend eine
weiße Toga getragen hätte. Dem
widerſpricht beſonders v. 777. 778:
„Sive, quod es Liber, vestis
quoque libera per te Sumitur,
et vitae liberioris iter.
(h) Schol. in Juvenalem X.
99 p. 605 ed. Cramer: „Prae-
texta genus erat togae, qua
utebantur pueri, adhuc sub dis-
ciplina, usque ad XV. annum:
deinde togam virilem accipie-
bant.” Usque ad XV. annum

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[60/0072] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. indem er ein Kleid mit einem Purpurſaum (praetexta) trug, anſtatt daß die toga virilis ohne einen ſolchen farbigen Saum war. Die Anlegung dieſer männlichen Tracht aber geſchah öffentlich, als eine feyerliche Handlung, und darin lag augenſcheinlich die öffentliche Erklärung des Ein- tritts in das Jünglingsalter. Das Alter nun, in wel- chem dieſe Handlung vorgenommen wurde, war keines- weges gleichförmig. Zunächſt ſchon deshalb nicht, weil ſie in der Regel für alle Jünglinge auf einen und den- ſelben Tag, den 17ten März, oder das Feſt der Libe- ralien, geſetzt war (g), wodurch alſo, ſelbſt wenn man ein beſtimmtes Lebensjahr zum Grund gelegt hätte, den- noch unter den Einzelnen ein Unterſchied von beynahe einem Jahr entſtehen konnte. Als eine ſolche Grundlage galt nun wohl das Alter von Vierzehen Jahren, ſo daß regelmäßig die männliche Toga an den nächſtfolgenden Li- beralien, folglich im Laufe des funfzehenten Lebensjahres, angelegt wurde (h). Jedoch band man ſich keinesweges (g) Ovid. fasti III. v. 771—788. — Daß man in einzelnen Fällen auch wohl einen anderen Tag wählte, ſteht damit nicht im Wi- derſpruch. Wegen ſolcher ausge- nommenen Fälle will Noris ce- notaphia Pisana Diss. 2 C. 4 p. 113 die ganze Regel verwer- fen, und die Stelle des Ovid ſo erklären, daß an den Liberalien jeder Knabe vorübergehend eine weiße Toga getragen hätte. Dem widerſpricht beſonders v. 777. 778: „Sive, quod es Liber, vestis quoque libera per te Sumitur, et vitae liberioris iter.” (h) Schol. in Juvenalem X. 99 p. 605 ed. Cramer: „Prae- texta genus erat togae, qua utebantur pueri, adhuc sub dis- ciplina, usque ad XV. annum: deinde togam virilem accipie- bant.” Usque ad XV. annum heißt, wenn es nicht ungenau ge- braucht ſeyn ſoll: bis zum An- fang des 15ten Jahres. Beſon-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 60. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/72>, abgerufen am 27.11.2024.