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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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§. 108. Altersstufen. Infantes. (Fortsetzung.)
nen, der weniger als ein volles Jahr von dem einen oder
andern Gränzpunkt entfernt ist. Dann wären durch jene
Ausdrücke die Zeiträume zwischen 7 und 8 Jahren und
zwischen 13 und 14 (oder 11 und 12 im weiblichen Ge-
schlecht) bezeichnet (o). Daß die Römischen Juristen es
nicht nöthig fanden, eine solche genauere Bestimmung hin-
zuzufügen, erklärt sich wohl aus der so eben bemerkten
geringen praktischen Wichtigkeit, welche diesen Begriffen
übrig geblieben war.

§. 108.
II. Freye Handlungen. -- Hindernisse: A. Altersstufen.
Infantes und Qui fari possunt.
(Fortsetzung.)

Die im vorigen §. über den Einfluß der zurückgelegten
Kindheit aufgestellten Regeln sollen nunmehr auf die wich-
tigsten einzelnen Rechtsverhältnisse angewendet werden,
wobey zugleich noch einige merkwürdige Ausnahmen zur
Sprache kommen müssen.

Der hier anzuwendende Grundsatz lautete aber also.
Das Kind ist aller juristisch wirksamen Handlungen un-
fähig. Der Unmündige, der nicht mehr Kind ist, kann
mit Genehmigung des Tutors alle Handlungen vorneh-
men: ohne Genehmigung nur diejenigen, welche blos Vor-
theil bringen ohne Nachtheil oder Gefahr. Dieser letzte
Theil des Grundsatzes wird so ausgedrückt: meliorem qui-

(o) Auch diese Meynung ist schon früher aufgestellt worden. Vgl.
J. Gothofredus l. c.

§. 108. Altersſtufen. Infantes. (Fortſetzung.)
nen, der weniger als ein volles Jahr von dem einen oder
andern Gränzpunkt entfernt iſt. Dann wären durch jene
Ausdrücke die Zeiträume zwiſchen 7 und 8 Jahren und
zwiſchen 13 und 14 (oder 11 und 12 im weiblichen Ge-
ſchlecht) bezeichnet (o). Daß die Roͤmiſchen Juriſten es
nicht nöthig fanden, eine ſolche genauere Beſtimmung hin-
zuzufügen, erklärt ſich wohl aus der ſo eben bemerkten
geringen praktiſchen Wichtigkeit, welche dieſen Begriffen
übrig geblieben war.

§. 108.
II. Freye Handlungen. — Hinderniſſe: A. Altersſtufen.
Infantes und Qui fari possunt.
(Fortſetzung.)

Die im vorigen §. über den Einfluß der zurückgelegten
Kindheit aufgeſtellten Regeln ſollen nunmehr auf die wich-
tigſten einzelnen Rechtsverhältniſſe angewendet werden,
wobey zugleich noch einige merkwürdige Ausnahmen zur
Sprache kommen müſſen.

Der hier anzuwendende Grundſatz lautete aber alſo.
Das Kind iſt aller juriſtiſch wirkſamen Handlungen un-
fähig. Der Unmündige, der nicht mehr Kind iſt, kann
mit Genehmigung des Tutors alle Handlungen vorneh-
men: ohne Genehmigung nur diejenigen, welche blos Vor-
theil bringen ohne Nachtheil oder Gefahr. Dieſer letzte
Theil des Grundſatzes wird ſo ausgedrückt: meliorem qui-

(o) Auch dieſe Meynung iſt ſchon früher aufgeſtellt worden. Vgl.
J. Gothofredus l. c.
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[39/0051] §. 108. Altersſtufen. Infantes. (Fortſetzung.) nen, der weniger als ein volles Jahr von dem einen oder andern Gränzpunkt entfernt iſt. Dann wären durch jene Ausdrücke die Zeiträume zwiſchen 7 und 8 Jahren und zwiſchen 13 und 14 (oder 11 und 12 im weiblichen Ge- ſchlecht) bezeichnet (o). Daß die Roͤmiſchen Juriſten es nicht nöthig fanden, eine ſolche genauere Beſtimmung hin- zuzufügen, erklärt ſich wohl aus der ſo eben bemerkten geringen praktiſchen Wichtigkeit, welche dieſen Begriffen übrig geblieben war. §. 108. II. Freye Handlungen. — Hinderniſſe: A. Altersſtufen. Infantes und Qui fari possunt. (Fortſetzung.) Die im vorigen §. über den Einfluß der zurückgelegten Kindheit aufgeſtellten Regeln ſollen nunmehr auf die wich- tigſten einzelnen Rechtsverhältniſſe angewendet werden, wobey zugleich noch einige merkwürdige Ausnahmen zur Sprache kommen müſſen. Der hier anzuwendende Grundſatz lautete aber alſo. Das Kind iſt aller juriſtiſch wirkſamen Handlungen un- fähig. Der Unmündige, der nicht mehr Kind iſt, kann mit Genehmigung des Tutors alle Handlungen vorneh- men: ohne Genehmigung nur diejenigen, welche blos Vor- theil bringen ohne Nachtheil oder Gefahr. Dieſer letzte Theil des Grundſatzes wird ſo ausgedrückt: meliorem qui- (o) Auch dieſe Meynung iſt ſchon früher aufgeſtellt worden. Vgl. J. Gothofredus l. c.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 39. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/51>, abgerufen am 23.11.2024.