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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Irrthum und Unwissenheit.
ner sein Geld wegwerfen werde. In der Mitte liegen
nun noch manche unentschiednere Fälle, worin der Richter
ein freyes Urtheil nach den individuellen Umständen haben
muß. Im Ganzen aber liegt die Hauptansicht zum Grunde,
daß der factische Irrthum, da wo jene besondere Unwahr-
scheinlichkeit nicht vorhanden ist, Dem der ihn behauptet,
vorläufig wohl geglaubt werden kann.

XL.

Es sind oben zwey scheinbare Principien für die Lehre
vom Irrthum geprüft und verworfen worden (Num. VII.
VIII.
); diese lassen sich jetzt, nachdem diese Lehre im Ein-
zelnen durchgeführt worden ist, mit noch größerer Sicher-
heit zu ihrer wahren und sehr beschränkten Bedeutung zu-
rückführen.

Das eine lautete so: der Irrthum schließt das Daseyn
des freyen Willens selbst aus. Was zu einem so starken
Ausdruck in einigen Stellen des Römischen Rechts Gele-
genheit gab, waren nur folgende einfache Sätze: Wenn
eine Handlung als stillschweigende Willenserklärung gelten
soll, darf sie nicht auf Irrthum beruhen, sonst würde man
ihr durch jene Auslegung Gewalt anthun (Num. XII.
Note a und c). Ferner: Wenn eine Handlung schon an
sich, ihrer Form nach, keine verbindliche Kraft hat, so
wird sie noch weniger als Grund eines Rechts angeführt
werden können, wenn sie auf Irrthum beruht (Num. XXXIV.
Note d und o).


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Irrthum und Unwiſſenheit.
ner ſein Geld wegwerfen werde. In der Mitte liegen
nun noch manche unentſchiednere Fälle, worin der Richter
ein freyes Urtheil nach den individuellen Umſtänden haben
muß. Im Ganzen aber liegt die Hauptanſicht zum Grunde,
daß der factiſche Irrthum, da wo jene beſondere Unwahr-
ſcheinlichkeit nicht vorhanden iſt, Dem der ihn behauptet,
vorläufig wohl geglaubt werden kann.

XL.

Es ſind oben zwey ſcheinbare Principien für die Lehre
vom Irrthum geprüft und verworfen worden (Num. VII.
VIII.
); dieſe laſſen ſich jetzt, nachdem dieſe Lehre im Ein-
zelnen durchgeführt worden iſt, mit noch größerer Sicher-
heit zu ihrer wahren und ſehr beſchränkten Bedeutung zu-
rückführen.

Das eine lautete ſo: der Irrthum ſchließt das Daſeyn
des freyen Willens ſelbſt aus. Was zu einem ſo ſtarken
Ausdruck in einigen Stellen des Römiſchen Rechts Gele-
genheit gab, waren nur folgende einfache Sätze: Wenn
eine Handlung als ſtillſchweigende Willenserklärung gelten
ſoll, darf ſie nicht auf Irrthum beruhen, ſonſt würde man
ihr durch jene Auslegung Gewalt anthun (Num. XII.
Note a und c). Ferner: Wenn eine Handlung ſchon an
ſich, ihrer Form nach, keine verbindliche Kraft hat, ſo
wird ſie noch weniger als Grund eines Rechts angeführt
werden können, wenn ſie auf Irrthum beruht (Num. XXXIV.
Note d und o).


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[467/0479] Irrthum und Unwiſſenheit. ner ſein Geld wegwerfen werde. In der Mitte liegen nun noch manche unentſchiednere Fälle, worin der Richter ein freyes Urtheil nach den individuellen Umſtänden haben muß. Im Ganzen aber liegt die Hauptanſicht zum Grunde, daß der factiſche Irrthum, da wo jene beſondere Unwahr- ſcheinlichkeit nicht vorhanden iſt, Dem der ihn behauptet, vorläufig wohl geglaubt werden kann. XL. Es ſind oben zwey ſcheinbare Principien für die Lehre vom Irrthum geprüft und verworfen worden (Num. VII. VIII.); dieſe laſſen ſich jetzt, nachdem dieſe Lehre im Ein- zelnen durchgeführt worden iſt, mit noch größerer Sicher- heit zu ihrer wahren und ſehr beſchränkten Bedeutung zu- rückführen. Das eine lautete ſo: der Irrthum ſchließt das Daſeyn des freyen Willens ſelbſt aus. Was zu einem ſo ſtarken Ausdruck in einigen Stellen des Römiſchen Rechts Gele- genheit gab, waren nur folgende einfache Sätze: Wenn eine Handlung als ſtillſchweigende Willenserklärung gelten ſoll, darf ſie nicht auf Irrthum beruhen, ſonſt würde man ihr durch jene Auslegung Gewalt anthun (Num. XII. Note a und c). Ferner: Wenn eine Handlung ſchon an ſich, ihrer Form nach, keine verbindliche Kraft hat, ſo wird ſie noch weniger als Grund eines Rechts angeführt werden können, wenn ſie auf Irrthum beruht (Num. XXXIV. Note d und o). 30*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 467. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/479>, abgerufen am 27.11.2024.