weil durch ihn der Verkäufer mit dem Schaden des Käu- fers reicher wird. Um die Sicherheit eines lebendigen Verkehrs, die auf der Möglichkeit des Gewinns und Ver- lustes durch freyen Austausch beruht, wäre es alsdann geschehen.
2. Der Umstand, daß so viele Stellen, und zwar na- mentlich im Digestentitel de condictione indebiti, den error im Allgemeinen als Bedingung der Condiction ausdrücken, ohne den Rechtsirrthum auszuschließen (b). -- Dieser Grund widerlegt sich durch den oben dargestellten Zusammenhang, in welchem allein der Rechtsirrthum vorkommt. Allerdings ist error die wahre Bedingung der Condiction, aber es ist diesem Begriff in allen Anwendungen (nicht blos bey der Condiction) die nähere Bestimmung gegeben worden, daß er, um wirksam zu seyn, nur nicht ein verschuldeter Irr- thum seyn dürfe, wohin aber in der Regel jeder Rechts- irrthum gehört. War es nun nöthig oder möglich, bey jeder einzelnen Erwähnung des Irrthums diese nähere Bestimmung ausführlich zu wiederholen? Es war genug, wenn sie in einzelnen Stellen niedergelegt war, und dazu war der Titel de juris et facti ignorantia gerade der pas- sende Ort. Diese Ansicht der Sache erhält volle Bestäti- gung durch die schlagende Analogie der actio quod metus causa. Bey dieser ist metus die allgemeine Bedingung, so einfach wird sie im Edict, und auf gleiche Weise in
(b)Mühlenbruch S. 420. 421. -- Vgl. hierüber Donellus XIV. 14. § 6. 7.
Beylage VIII.
weil durch ihn der Verkäufer mit dem Schaden des Käu- fers reicher wird. Um die Sicherheit eines lebendigen Verkehrs, die auf der Möglichkeit des Gewinns und Ver- luſtes durch freyen Austauſch beruht, wäre es alsdann geſchehen.
2. Der Umſtand, daß ſo viele Stellen, und zwar na- mentlich im Digeſtentitel de condictione indebiti, den error im Allgemeinen als Bedingung der Condiction ausdrücken, ohne den Rechtsirrthum auszuſchließen (b). — Dieſer Grund widerlegt ſich durch den oben dargeſtellten Zuſammenhang, in welchem allein der Rechtsirrthum vorkommt. Allerdings iſt error die wahre Bedingung der Condiction, aber es iſt dieſem Begriff in allen Anwendungen (nicht blos bey der Condiction) die nähere Beſtimmung gegeben worden, daß er, um wirkſam zu ſeyn, nur nicht ein verſchuldeter Irr- thum ſeyn dürfe, wohin aber in der Regel jeder Rechts- irrthum gehört. War es nun nöthig oder moͤglich, bey jeder einzelnen Erwähnung des Irrthums dieſe nähere Beſtimmung ausführlich zu wiederholen? Es war genug, wenn ſie in einzelnen Stellen niedergelegt war, und dazu war der Titel de juris et facti ignorantia gerade der paſ- ſende Ort. Dieſe Anſicht der Sache erhält volle Beſtäti- gung durch die ſchlagende Analogie der actio quod metus causa. Bey dieſer iſt metus die allgemeine Bedingung, ſo einfach wird ſie im Edict, und auf gleiche Weiſe in
(b)Mühlenbruch S. 420. 421. — Vgl. hierüber Donellus XIV. 14. § 6. 7.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0464"n="452"/><fwplace="top"type="header">Beylage <hirendition="#aq">VIII.</hi></fw><lb/>
weil durch ihn der Verkäufer mit dem Schaden des Käu-<lb/>
fers reicher wird. Um die Sicherheit eines lebendigen<lb/>
Verkehrs, die auf der Möglichkeit des Gewinns und Ver-<lb/>
luſtes durch freyen Austauſch beruht, wäre es alsdann<lb/>
geſchehen.</p><lb/><p>2. Der Umſtand, daß ſo viele Stellen, und zwar na-<lb/>
mentlich im Digeſtentitel <hirendition="#aq">de condictione indebiti,</hi> den <hirendition="#aq">error</hi><lb/>
im Allgemeinen als Bedingung der Condiction ausdrücken,<lb/>
ohne den Rechtsirrthum auszuſchließen <noteplace="foot"n="(b)"><hirendition="#g">Mühlenbruch</hi> S. 420. 421. — Vgl. hierüber <hirendition="#aq"><hirendition="#k">Donellus</hi><lb/>
XIV.</hi> 14. § 6. 7.</note>. — Dieſer Grund<lb/>
widerlegt ſich durch den oben dargeſtellten Zuſammenhang,<lb/>
in welchem allein der Rechtsirrthum vorkommt. Allerdings<lb/>
iſt <hirendition="#aq">error</hi> die wahre Bedingung der Condiction, aber es iſt<lb/>
dieſem Begriff in allen Anwendungen (nicht blos bey der<lb/>
Condiction) die nähere Beſtimmung gegeben worden, daß<lb/>
er, um wirkſam zu ſeyn, nur nicht ein verſchuldeter Irr-<lb/>
thum ſeyn dürfe, wohin aber in der Regel jeder Rechts-<lb/>
irrthum gehört. War es nun nöthig oder moͤglich, bey<lb/>
jeder einzelnen Erwähnung des Irrthums dieſe nähere<lb/>
Beſtimmung ausführlich zu wiederholen? Es war genug,<lb/>
wenn ſie in einzelnen Stellen niedergelegt war, und dazu<lb/>
war der Titel <hirendition="#aq">de juris et facti ignorantia</hi> gerade der paſ-<lb/>ſende Ort. Dieſe Anſicht der Sache erhält volle Beſtäti-<lb/>
gung durch die ſchlagende Analogie der <hirendition="#aq">actio quod metus<lb/>
causa.</hi> Bey dieſer iſt <hirendition="#aq">metus</hi> die allgemeine Bedingung,<lb/>ſo einfach wird ſie im Edict, und auf gleiche Weiſe in<lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[452/0464]
Beylage VIII.
weil durch ihn der Verkäufer mit dem Schaden des Käu-
fers reicher wird. Um die Sicherheit eines lebendigen
Verkehrs, die auf der Möglichkeit des Gewinns und Ver-
luſtes durch freyen Austauſch beruht, wäre es alsdann
geſchehen.
2. Der Umſtand, daß ſo viele Stellen, und zwar na-
mentlich im Digeſtentitel de condictione indebiti, den error
im Allgemeinen als Bedingung der Condiction ausdrücken,
ohne den Rechtsirrthum auszuſchließen (b). — Dieſer Grund
widerlegt ſich durch den oben dargeſtellten Zuſammenhang,
in welchem allein der Rechtsirrthum vorkommt. Allerdings
iſt error die wahre Bedingung der Condiction, aber es iſt
dieſem Begriff in allen Anwendungen (nicht blos bey der
Condiction) die nähere Beſtimmung gegeben worden, daß
er, um wirkſam zu ſeyn, nur nicht ein verſchuldeter Irr-
thum ſeyn dürfe, wohin aber in der Regel jeder Rechts-
irrthum gehört. War es nun nöthig oder moͤglich, bey
jeder einzelnen Erwähnung des Irrthums dieſe nähere
Beſtimmung ausführlich zu wiederholen? Es war genug,
wenn ſie in einzelnen Stellen niedergelegt war, und dazu
war der Titel de juris et facti ignorantia gerade der paſ-
ſende Ort. Dieſe Anſicht der Sache erhält volle Beſtäti-
gung durch die ſchlagende Analogie der actio quod metus
causa. Bey dieſer iſt metus die allgemeine Bedingung,
ſo einfach wird ſie im Edict, und auf gleiche Weiſe in
(b) Mühlenbruch S. 420. 421. — Vgl. hierüber Donellus
XIV. 14. § 6. 7.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 452. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/464>, abgerufen am 27.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.