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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Beylage VIII.
weil durch ihn der Verkäufer mit dem Schaden des Käu-
fers reicher wird. Um die Sicherheit eines lebendigen
Verkehrs, die auf der Möglichkeit des Gewinns und Ver-
lustes durch freyen Austausch beruht, wäre es alsdann
geschehen.

2. Der Umstand, daß so viele Stellen, und zwar na-
mentlich im Digestentitel de condictione indebiti, den error
im Allgemeinen als Bedingung der Condiction ausdrücken,
ohne den Rechtsirrthum auszuschließen (b). -- Dieser Grund
widerlegt sich durch den oben dargestellten Zusammenhang,
in welchem allein der Rechtsirrthum vorkommt. Allerdings
ist error die wahre Bedingung der Condiction, aber es ist
diesem Begriff in allen Anwendungen (nicht blos bey der
Condiction) die nähere Bestimmung gegeben worden, daß
er, um wirksam zu seyn, nur nicht ein verschuldeter Irr-
thum seyn dürfe, wohin aber in der Regel jeder Rechts-
irrthum gehört. War es nun nöthig oder möglich, bey
jeder einzelnen Erwähnung des Irrthums diese nähere
Bestimmung ausführlich zu wiederholen? Es war genug,
wenn sie in einzelnen Stellen niedergelegt war, und dazu
war der Titel de juris et facti ignorantia gerade der pas-
sende Ort. Diese Ansicht der Sache erhält volle Bestäti-
gung durch die schlagende Analogie der actio quod metus
causa.
Bey dieser ist metus die allgemeine Bedingung,
so einfach wird sie im Edict, und auf gleiche Weise in

(b) Mühlenbruch S. 420. 421. -- Vgl. hierüber Donellus
XIV.
14. § 6. 7.

Beylage VIII.
weil durch ihn der Verkäufer mit dem Schaden des Käu-
fers reicher wird. Um die Sicherheit eines lebendigen
Verkehrs, die auf der Möglichkeit des Gewinns und Ver-
luſtes durch freyen Austauſch beruht, wäre es alsdann
geſchehen.

2. Der Umſtand, daß ſo viele Stellen, und zwar na-
mentlich im Digeſtentitel de condictione indebiti, den error
im Allgemeinen als Bedingung der Condiction ausdrücken,
ohne den Rechtsirrthum auszuſchließen (b). — Dieſer Grund
widerlegt ſich durch den oben dargeſtellten Zuſammenhang,
in welchem allein der Rechtsirrthum vorkommt. Allerdings
iſt error die wahre Bedingung der Condiction, aber es iſt
dieſem Begriff in allen Anwendungen (nicht blos bey der
Condiction) die nähere Beſtimmung gegeben worden, daß
er, um wirkſam zu ſeyn, nur nicht ein verſchuldeter Irr-
thum ſeyn dürfe, wohin aber in der Regel jeder Rechts-
irrthum gehört. War es nun nöthig oder moͤglich, bey
jeder einzelnen Erwähnung des Irrthums dieſe nähere
Beſtimmung ausführlich zu wiederholen? Es war genug,
wenn ſie in einzelnen Stellen niedergelegt war, und dazu
war der Titel de juris et facti ignorantia gerade der paſ-
ſende Ort. Dieſe Anſicht der Sache erhält volle Beſtäti-
gung durch die ſchlagende Analogie der actio quod metus
causa.
Bey dieſer iſt metus die allgemeine Bedingung,
ſo einfach wird ſie im Edict, und auf gleiche Weiſe in

(b) Mühlenbruch S. 420. 421. — Vgl. hierüber Donellus
XIV.
14. § 6. 7.
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[452/0464] Beylage VIII. weil durch ihn der Verkäufer mit dem Schaden des Käu- fers reicher wird. Um die Sicherheit eines lebendigen Verkehrs, die auf der Möglichkeit des Gewinns und Ver- luſtes durch freyen Austauſch beruht, wäre es alsdann geſchehen. 2. Der Umſtand, daß ſo viele Stellen, und zwar na- mentlich im Digeſtentitel de condictione indebiti, den error im Allgemeinen als Bedingung der Condiction ausdrücken, ohne den Rechtsirrthum auszuſchließen (b). — Dieſer Grund widerlegt ſich durch den oben dargeſtellten Zuſammenhang, in welchem allein der Rechtsirrthum vorkommt. Allerdings iſt error die wahre Bedingung der Condiction, aber es iſt dieſem Begriff in allen Anwendungen (nicht blos bey der Condiction) die nähere Beſtimmung gegeben worden, daß er, um wirkſam zu ſeyn, nur nicht ein verſchuldeter Irr- thum ſeyn dürfe, wohin aber in der Regel jeder Rechts- irrthum gehört. War es nun nöthig oder moͤglich, bey jeder einzelnen Erwähnung des Irrthums dieſe nähere Beſtimmung ausführlich zu wiederholen? Es war genug, wenn ſie in einzelnen Stellen niedergelegt war, und dazu war der Titel de juris et facti ignorantia gerade der paſ- ſende Ort. Dieſe Anſicht der Sache erhält volle Beſtäti- gung durch die ſchlagende Analogie der actio quod metus causa. Bey dieſer iſt metus die allgemeine Bedingung, ſo einfach wird ſie im Edict, und auf gleiche Weiſe in (b) Mühlenbruch S. 420. 421. — Vgl. hierüber Donellus XIV. 14. § 6. 7.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 452. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/464>, abgerufen am 27.11.2024.