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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Beylage VIII.
Unterschied machen kann, ob es bey dem Geber ein facti-
scher oder ein Rechtsirrthum war. Dann aber muß con-
sequenterweise auch für den Fall, wo nicht sogleich Geld
gegeben, sondern erst eine Obligation contrahirt war (in-
debita obligatio
) (f), dem Schuldner die condictio inde-
biti
gestattet werden. Ja wollte man sie versagen, so
würde ihm wenigstens die doli actio eingeräumt werden
müssen, worin aber eine noch härtere Behandlung des
Gegners liegen würde. Dasselbe aber, was hier vom Do-
lus behauptet worden ist, muß gewiß auch gelten in den
ausgenommenen Fällen, worin selbst das wissentlich Ge-
zahlte mit der Condiction zurückgefordert werden kann, wie
bey der Spielschuld, der nicht insinuirten großen Schen-
kung, und den wucherlichen Zinsen; denn da, wo selbst
das Bewußtseyn des Zahlenden die Condiction nicht hin-
dert, kann um so weniger der etwa vorhandene Rechts-
irrthum im Wege stehen, indem hier überhaupt nicht der
Irrthum das entscheidende Moment ist, sondern die durch-
greifende Handhabung absoluter Rechtsregeln. -- Endlich
aber wird jener Satz auch nicht gelten können zum Nach-
theil solcher Personen, denen im Allgemeinen jeder Rechts-
irrthum nachgesehen wird. Dieses ist unstreitig der Fall
bey den Minderjährigen (Num. XXX.). Im früheren
Recht war es eben so bey den Frauen; im Justinianischen
Recht ist nur noch als einzelne Ausnahme der Fall übrig,
wenn eine Frau aus Unbekanntschaft mit dem Sc. Velle-

(f) L. 5 § 1 de act. emti (19. 1.), L. 51 pr. de pactis (2. 14.).

Beylage VIII.
Unterſchied machen kann, ob es bey dem Geber ein facti-
ſcher oder ein Rechtsirrthum war. Dann aber muß con-
ſequenterweiſe auch für den Fall, wo nicht ſogleich Geld
gegeben, ſondern erſt eine Obligation contrahirt war (in-
debita obligatio
) (f), dem Schuldner die condictio inde-
biti
geſtattet werden. Ja wollte man ſie verſagen, ſo
würde ihm wenigſtens die doli actio eingeräumt werden
müſſen, worin aber eine noch härtere Behandlung des
Gegners liegen würde. Daſſelbe aber, was hier vom Do-
lus behauptet worden iſt, muß gewiß auch gelten in den
ausgenommenen Fällen, worin ſelbſt das wiſſentlich Ge-
zahlte mit der Condiction zurückgefordert werden kann, wie
bey der Spielſchuld, der nicht inſinuirten großen Schen-
kung, und den wucherlichen Zinſen; denn da, wo ſelbſt
das Bewußtſeyn des Zahlenden die Condiction nicht hin-
dert, kann um ſo weniger der etwa vorhandene Rechts-
irrthum im Wege ſtehen, indem hier überhaupt nicht der
Irrthum das entſcheidende Moment iſt, ſondern die durch-
greifende Handhabung abſoluter Rechtsregeln. — Endlich
aber wird jener Satz auch nicht gelten können zum Nach-
theil ſolcher Perſonen, denen im Allgemeinen jeder Rechts-
irrthum nachgeſehen wird. Dieſes iſt unſtreitig der Fall
bey den Minderjährigen (Num. XXX.). Im früheren
Recht war es eben ſo bey den Frauen; im Juſtinianiſchen
Recht iſt nur noch als einzelne Ausnahme der Fall übrig,
wenn eine Frau aus Unbekanntſchaft mit dem Sc. Velle-

(f) L. 5 § 1 de act. emti (19. 1.), L. 51 pr. de pactis (2. 14.).
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[450/0462] Beylage VIII. Unterſchied machen kann, ob es bey dem Geber ein facti- ſcher oder ein Rechtsirrthum war. Dann aber muß con- ſequenterweiſe auch für den Fall, wo nicht ſogleich Geld gegeben, ſondern erſt eine Obligation contrahirt war (in- debita obligatio) (f), dem Schuldner die condictio inde- biti geſtattet werden. Ja wollte man ſie verſagen, ſo würde ihm wenigſtens die doli actio eingeräumt werden müſſen, worin aber eine noch härtere Behandlung des Gegners liegen würde. Daſſelbe aber, was hier vom Do- lus behauptet worden iſt, muß gewiß auch gelten in den ausgenommenen Fällen, worin ſelbſt das wiſſentlich Ge- zahlte mit der Condiction zurückgefordert werden kann, wie bey der Spielſchuld, der nicht inſinuirten großen Schen- kung, und den wucherlichen Zinſen; denn da, wo ſelbſt das Bewußtſeyn des Zahlenden die Condiction nicht hin- dert, kann um ſo weniger der etwa vorhandene Rechts- irrthum im Wege ſtehen, indem hier überhaupt nicht der Irrthum das entſcheidende Moment iſt, ſondern die durch- greifende Handhabung abſoluter Rechtsregeln. — Endlich aber wird jener Satz auch nicht gelten können zum Nach- theil ſolcher Perſonen, denen im Allgemeinen jeder Rechts- irrthum nachgeſehen wird. Dieſes iſt unſtreitig der Fall bey den Minderjährigen (Num. XXX.). Im früheren Recht war es eben ſo bey den Frauen; im Juſtinianiſchen Recht iſt nur noch als einzelne Ausnahme der Fall übrig, wenn eine Frau aus Unbekanntſchaft mit dem Sc. Velle- (f) L. 5 § 1 de act. emti (19. 1.), L. 51 pr. de pactis (2. 14.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 450. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/462>, abgerufen am 27.11.2024.