Inventarium freylich sind kurze Fristen vorgeschrieben; aber von der Beobachtung dieser Fristen sind wieder die Sol- daten dispensirt (f).
Bey Strafgesetzen genießen sie keine allgemeine Be- freyung. Ein Soldat, der in ein ihm dictirtes Testament eine Verfügung zu seinem Vortheil aufnahm, erhielt Frey- heit von der Strafe (Num. XXI. Note p).
Über diese einzelnen Fälle hinaus zu gehen, ist selbst im Justinianischen Recht kein Grund vorhanden. Für das heutige Recht aber müssen wir die Unanwendbarkeit auch dieser Bestimmungen behaupten, da sie sich auf die Stel- lung der Soldaten als eines eigenen Standes bezieht, die zu den Staatseinrichtungen, also zum öffentlichen Rechte, gehört (g).
Fassen wir die hier dargestellten Klassen von Perso- nen (Num. XXX -- XXXIII.) unter einen gemeinsamen Ge- sichtspunkt zusammen, so finden wir, daß ihnen allen mehr als gewöhnlich die Rechtsunwissenheit nachgesehen, das heißt daß sie zu ihrem Vortheil der factischen Unwissenheit gleich behandelt wird; jedoch dieses wieder in verschiede- nen Graden, so daß sich eine durchgreifende praktische Re-
(f)L. 22 § 15 C. de j. delib. (6. 30.).
(g) Anders ist es mit dem Mi- litärtestament, wobey nicht blos der Stand als solcher, sondern auch die Handlung unter beson- deren Umständen, in Betracht kommt, welche Umstände in un- srer Zeit dieselben sind wie bey den Römern. Ohnehin ist diese Testamentsform in den Deut- schen Reichsgesetzen ausdrücklich anerkannt.
Irrthum und Unwiſſenheit.
Inventarium freylich ſind kurze Friſten vorgeſchrieben; aber von der Beobachtung dieſer Friſten ſind wieder die Sol- daten dispenſirt (f).
Bey Strafgeſetzen genießen ſie keine allgemeine Be- freyung. Ein Soldat, der in ein ihm dictirtes Teſtament eine Verfügung zu ſeinem Vortheil aufnahm, erhielt Frey- heit von der Strafe (Num. XXI. Note p).
Über dieſe einzelnen Fälle hinaus zu gehen, iſt ſelbſt im Juſtinianiſchen Recht kein Grund vorhanden. Für das heutige Recht aber müſſen wir die Unanwendbarkeit auch dieſer Beſtimmungen behaupten, da ſie ſich auf die Stel- lung der Soldaten als eines eigenen Standes bezieht, die zu den Staatseinrichtungen, alſo zum öffentlichen Rechte, gehört (g).
Faſſen wir die hier dargeſtellten Klaſſen von Perſo- nen (Num. XXX — XXXIII.) unter einen gemeinſamen Ge- ſichtspunkt zuſammen, ſo finden wir, daß ihnen allen mehr als gewöhnlich die Rechtsunwiſſenheit nachgeſehen, das heißt daß ſie zu ihrem Vortheil der factiſchen Unwiſſenheit gleich behandelt wird; jedoch dieſes wieder in verſchiede- nen Graden, ſo daß ſich eine durchgreifende praktiſche Re-
(f)L. 22 § 15 C. de j. delib. (6. 30.).
(g) Anders iſt es mit dem Mi- litärteſtament, wobey nicht blos der Stand als ſolcher, ſondern auch die Handlung unter beſon- deren Umſtänden, in Betracht kommt, welche Umſtände in un- ſrer Zeit dieſelben ſind wie bey den Römern. Ohnehin iſt dieſe Teſtamentsform in den Deut- ſchen Reichsgeſetzen ausdrücklich anerkannt.
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Irrthum und Unwiſſenheit.
Inventarium freylich ſind kurze Friſten vorgeſchrieben; aber
von der Beobachtung dieſer Friſten ſind wieder die Sol-
daten dispenſirt (f).
Bey Strafgeſetzen genießen ſie keine allgemeine Be-
freyung. Ein Soldat, der in ein ihm dictirtes Teſtament
eine Verfügung zu ſeinem Vortheil aufnahm, erhielt Frey-
heit von der Strafe (Num. XXI. Note p).
Über dieſe einzelnen Fälle hinaus zu gehen, iſt ſelbſt
im Juſtinianiſchen Recht kein Grund vorhanden. Für das
heutige Recht aber müſſen wir die Unanwendbarkeit auch
dieſer Beſtimmungen behaupten, da ſie ſich auf die Stel-
lung der Soldaten als eines eigenen Standes bezieht, die
zu den Staatseinrichtungen, alſo zum öffentlichen Rechte,
gehört (g).
Faſſen wir die hier dargeſtellten Klaſſen von Perſo-
nen (Num. XXX — XXXIII.) unter einen gemeinſamen Ge-
ſichtspunkt zuſammen, ſo finden wir, daß ihnen allen mehr
als gewöhnlich die Rechtsunwiſſenheit nachgeſehen, das
heißt daß ſie zu ihrem Vortheil der factiſchen Unwiſſenheit
gleich behandelt wird; jedoch dieſes wieder in verſchiede-
nen Graden, ſo daß ſich eine durchgreifende praktiſche Re-
(f) L. 22 § 15 C. de j. delib.
(6. 30.).
(g) Anders iſt es mit dem Mi-
litärteſtament, wobey nicht blos
der Stand als ſolcher, ſondern
auch die Handlung unter beſon-
deren Umſtänden, in Betracht
kommt, welche Umſtände in un-
ſrer Zeit dieſelben ſind wie bey
den Römern. Ohnehin iſt dieſe
Teſtamentsform in den Deut-
ſchen Reichsgeſetzen ausdrücklich
anerkannt.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 439. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/451>, abgerufen am 04.07.2024.
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