weil die Eröffnung des Testaments wegen einer gesetzlichen Vorschrift verschoben wurde, so wird gegen die Unterlas- sung rechtzeitiger Erfüllung Restitution gegeben (e).
X. Endlich werden die Prozeßfristen in der Regel, und ohne daß es dabey einer Restitution bedarf, von dem Zeit- punkt an berechnet, in welcher der Partey die ihren An- fang bestimmende Thatsache bekannt geworden ist, so daß sie in dieser Hinsicht wie die Bonorum Possessio, und nicht wie die Klagverjährung, behandelt werden. In dieser Be- ziehung ist auch die Excusationsfrist gegen eine uns ange- fallene Vormundschaft, ganz wie eine Prozeßfrist zu be- handeln (f).
XXX.
Im Laufe dieser Untersuchung sind viele Fälle vorge- kommen, in welchen der Irrthum bey gewissen Klassen von Personen günstiger als bey allen Übrigen behandelt wurde. Es gehören dahin: Minderjährige, Frauen, Ungebildete (Rusticitas), Sol- daten.
Indem diese jetzt einzeln betrachtet werden sollen, ist es nöthig, neben jener gemeinschaftlichen Begünstigung,
(e)L. 3 § 31 de Sc. Silan. (29. 5.). Vgl. Burchardi Wie- dereinsetzung S. 185.
(f)§ 16 J. de excus. (1. 25.), L. 13 § 9 eod. (27. 1.), L. 6 C. eod. (5. 62.) Fragm. Vatic. § 156. -- Über die Prozeßfristen vgl. u. a. L. 1 § 15 quando ap- pell. (49. 4.).
Irrthum und Unwiſſenheit.
weil die Eröffnung des Teſtaments wegen einer geſetzlichen Vorſchrift verſchoben wurde, ſo wird gegen die Unterlaſ- ſung rechtzeitiger Erfüllung Reſtitution gegeben (e).
X. Endlich werden die Prozeßfriſten in der Regel, und ohne daß es dabey einer Reſtitution bedarf, von dem Zeit- punkt an berechnet, in welcher der Partey die ihren An- fang beſtimmende Thatſache bekannt geworden iſt, ſo daß ſie in dieſer Hinſicht wie die Bonorum Possessio, und nicht wie die Klagverjährung, behandelt werden. In dieſer Be- ziehung iſt auch die Excuſationsfriſt gegen eine uns ange- fallene Vormundſchaft, ganz wie eine Prozeßfriſt zu be- handeln (f).
XXX.
Im Laufe dieſer Unterſuchung ſind viele Fälle vorge- kommen, in welchen der Irrthum bey gewiſſen Klaſſen von Perſonen günſtiger als bey allen Übrigen behandelt wurde. Es gehören dahin: Minderjährige, Frauen, Ungebildete (Rusticitas), Sol- daten.
Indem dieſe jetzt einzeln betrachtet werden ſollen, iſt es nöthig, neben jener gemeinſchaftlichen Begünſtigung,
(e)L. 3 § 31 de Sc. Silan. (29. 5.). Vgl. Burchardi Wie- dereinſetzung S. 185.
(f)§ 16 J. de excus. (1. 25.), L. 13 § 9 eod. (27. 1.), L. 6 C. eod. (5. 62.) Fragm. Vatic. § 156. — Über die Prozeßfriſten vgl. u. a. L. 1 § 15 quando ap- pell. (49. 4.).
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Irrthum und Unwiſſenheit.
weil die Eröffnung des Teſtaments wegen einer geſetzlichen
Vorſchrift verſchoben wurde, ſo wird gegen die Unterlaſ-
ſung rechtzeitiger Erfüllung Reſtitution gegeben (e).
X. Endlich werden die Prozeßfriſten in der Regel, und
ohne daß es dabey einer Reſtitution bedarf, von dem Zeit-
punkt an berechnet, in welcher der Partey die ihren An-
fang beſtimmende Thatſache bekannt geworden iſt, ſo daß
ſie in dieſer Hinſicht wie die Bonorum Possessio, und nicht
wie die Klagverjährung, behandelt werden. In dieſer Be-
ziehung iſt auch die Excuſationsfriſt gegen eine uns ange-
fallene Vormundſchaft, ganz wie eine Prozeßfriſt zu be-
handeln (f).
XXX.
Im Laufe dieſer Unterſuchung ſind viele Fälle vorge-
kommen, in welchen der Irrthum bey gewiſſen Klaſſen von
Perſonen günſtiger als bey allen Übrigen behandelt wurde.
Es gehören dahin:
Minderjährige, Frauen, Ungebildete (Rusticitas), Sol-
daten.
Indem dieſe jetzt einzeln betrachtet werden ſollen, iſt
es nöthig, neben jener gemeinſchaftlichen Begünſtigung,
(e) L. 3 § 31 de Sc. Silan.
(29. 5.). Vgl. Burchardi Wie-
dereinſetzung S. 185.
(f) § 16 J. de excus. (1. 25.),
L. 13 § 9 eod. (27. 1.), L. 6 C.
eod. (5. 62.) Fragm. Vatic.
§ 156. — Über die Prozeßfriſten
vgl. u. a. L. 1 § 15 quando ap-
pell. (49. 4.).
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 429. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/441>, abgerufen am 16.02.2025.
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