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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Beylage VIII.

Der zweyte oben aufgestellte Satz war der, daß gegen
alle kürzere als dreyßigjährige Verjährungen jede an sich
begründete Restitution geltend gemacht werden könne, wo-
durch dann auch der Nachtheil aus der Unwissenheit ab-
gewendet werde, die nur nicht als ein selbstständiger Re-
stitutionsgrund angesehen werden darf. Diesen zweyten
Satz haben wir nicht, so wie den ersten, gegen den Wi-
derspruch Anderer zu vertheidigen, sondern nur in unsren
Rechtsquellen als anerkannt und vielfältig angewendet nach-
zuweisen. Darüber ist voraus im Allgemeinen zu bemer-
ken, daß auch diejenigen Stellen von dieser Restitution
verstanden werden müssen, welche bey Abwesenden u. s. w.
nur überhaupt die Befreyung von der Verjährung erwäh-
nen, selbst wenn darin die Restitution nicht namentlich
angegeben wird (Note g). Die vorkommenden Fälle selbst
sind folgende.

1. Abwesenheit schützt gegen die vierjährige Verjährung
der Regreßklage gegen den Fiscus, der die Sache des Ab-
wesenden veräußert hat (h).


verwerfliche Interpretation, aus
jeder etwas unbestimmt redenden
Stelle (besonders wenn es ein
Rescript ist) sogleich einen isolir-
ten Rechtssatz zu machen, da wo
sich die Zurückführung auf ein
sonst schon bekanntes Princip so
ungezwungen darbietet. Zudem
stehen in der Reihe jener befrey-
ten Personen auch die Frauen;
bey diesen aber hat Burchardi
auch nicht einmal den Schein ei-
ner früheren Befreyung ipso
jure,
so wie bey Abwesenden,
hervorzubringen vermocht.
(h) L. 5 C. de rest. mil.
(2. 51.) "Neque ... praescrip-
tionem quadriennii .. obesse
manifestum est,"
nämlich eben
wegen der Restitution, worauf
sogar in den hier ausgelassenen
Worten ausdrücklich hingewiesen
wird. Burchardi S. 136 ver-
steht es dennoch von der Befreyung
Beylage VIII.

Der zweyte oben aufgeſtellte Satz war der, daß gegen
alle kürzere als dreyßigjährige Verjährungen jede an ſich
begründete Reſtitution geltend gemacht werden könne, wo-
durch dann auch der Nachtheil aus der Unwiſſenheit ab-
gewendet werde, die nur nicht als ein ſelbſtſtändiger Re-
ſtitutionsgrund angeſehen werden darf. Dieſen zweyten
Satz haben wir nicht, ſo wie den erſten, gegen den Wi-
derſpruch Anderer zu vertheidigen, ſondern nur in unſren
Rechtsquellen als anerkannt und vielfältig angewendet nach-
zuweiſen. Darüber iſt voraus im Allgemeinen zu bemer-
ken, daß auch diejenigen Stellen von dieſer Reſtitution
verſtanden werden müſſen, welche bey Abweſenden u. ſ. w.
nur überhaupt die Befreyung von der Verjährung erwäh-
nen, ſelbſt wenn darin die Reſtitution nicht namentlich
angegeben wird (Note g). Die vorkommenden Fälle ſelbſt
ſind folgende.

1. Abweſenheit ſchützt gegen die vierjährige Verjährung
der Regreßklage gegen den Fiscus, der die Sache des Ab-
weſenden veräußert hat (h).


verwerfliche Interpretation, aus
jeder etwas unbeſtimmt redenden
Stelle (beſonders wenn es ein
Reſcript iſt) ſogleich einen iſolir-
ten Rechtsſatz zu machen, da wo
ſich die Zurückführung auf ein
ſonſt ſchon bekanntes Princip ſo
ungezwungen darbietet. Zudem
ſtehen in der Reihe jener befrey-
ten Perſonen auch die Frauen;
bey dieſen aber hat Burchardi
auch nicht einmal den Schein ei-
ner früheren Befreyung ipso
jure,
ſo wie bey Abweſenden,
hervorzubringen vermocht.
(h) L. 5 C. de rest. mil.
(2. 51.) „Neque … praescrip-
tionem quadriennii .. obesse
manifestum est,”
nämlich eben
wegen der Reſtitution, worauf
ſogar in den hier ausgelaſſenen
Worten ausdrücklich hingewieſen
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ſteht es dennoch von der Befreyung
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[424/0436] Beylage VIII. Der zweyte oben aufgeſtellte Satz war der, daß gegen alle kürzere als dreyßigjährige Verjährungen jede an ſich begründete Reſtitution geltend gemacht werden könne, wo- durch dann auch der Nachtheil aus der Unwiſſenheit ab- gewendet werde, die nur nicht als ein ſelbſtſtändiger Re- ſtitutionsgrund angeſehen werden darf. Dieſen zweyten Satz haben wir nicht, ſo wie den erſten, gegen den Wi- derſpruch Anderer zu vertheidigen, ſondern nur in unſren Rechtsquellen als anerkannt und vielfältig angewendet nach- zuweiſen. Darüber iſt voraus im Allgemeinen zu bemer- ken, daß auch diejenigen Stellen von dieſer Reſtitution verſtanden werden müſſen, welche bey Abweſenden u. ſ. w. nur überhaupt die Befreyung von der Verjährung erwäh- nen, ſelbſt wenn darin die Reſtitution nicht namentlich angegeben wird (Note g). Die vorkommenden Fälle ſelbſt ſind folgende. 1. Abweſenheit ſchützt gegen die vierjährige Verjährung der Regreßklage gegen den Fiscus, der die Sache des Ab- weſenden veräußert hat (h). (g) (h) L. 5 C. de rest. mil. (2. 51.) „Neque … praescrip- tionem quadriennii .. obesse manifestum est,” nämlich eben wegen der Reſtitution, worauf ſogar in den hier ausgelaſſenen Worten ausdrücklich hingewieſen wird. Burchardi S. 136 ver- ſteht es dennoch von der Befreyung (g) verwerfliche Interpretation, aus jeder etwas unbeſtimmt redenden Stelle (beſonders wenn es ein Reſcript iſt) ſogleich einen iſolir- ten Rechtsſatz zu machen, da wo ſich die Zurückführung auf ein ſonſt ſchon bekanntes Princip ſo ungezwungen darbietet. Zudem ſtehen in der Reihe jener befrey- ten Perſonen auch die Frauen; bey dieſen aber hat Burchardi auch nicht einmal den Schein ei- ner früheren Befreyung ipso jure, ſo wie bey Abweſenden, hervorzubringen vermocht.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 424. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/436>, abgerufen am 22.11.2024.