kann man sagen, daß der Besitzer bey der Klagverjäh- rung zuweilen in einer nachtheiligeren Lage seyn kann, als bey der Usucapion. Jedoch ist dieser Nachtheil nur scheinbar. Der Unterschied entsteht vielmehr daraus, daß der usucapirende Besitzer stets einen Titel für sich hat, welcher seine bona fides bis zum Beweise des Gegentheils außer Zweifel setzt (Num. XV.), und daß er nie in den Fall kommen kann, durch Berufung auf Rechtsirrthum in eine verdächtige und darum ungünstige Lage zu gerathen.
Alles nun, was hier über den Irrthum im Verhältniß zur Klagverjährung gesagt worden ist, gilt ganz eben so auch bey der außerordentlichen oder dreyßigjährigen Er- sitzung. Denn diese hat keine andere Voraussetzungen, als die bloße Klagverjährung, nur unter der hinzutretenden Bedingung eines redlichen Besitzes (f). Da nun diese Be- dingung durch das canonische Recht schon zum Zweck der bloßen Klagentilgung allgemein aufgestellt worden ist, so ist die Klagverjährung des Besitzers, in ihren factischen Bedingungen, mit der dreyßigjährigen Ersitzung identisch geworden, so daß die eben beendigte Untersuchung noth- wendig beide zugleich umfassen muß.
XXIV.
Es bleibt nun noch übrig, von den Folgen des Irr- thums bey bloßen Unterlassungen zu sprechen. Auch hier müssen wir zuvörderst an das allgemeine Princip erin-
(f)L. 8 § 1 C. de praescr. XXX. (7. 39.).
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Irrthum und Unwiſſenheit.
kann man ſagen, daß der Beſitzer bey der Klagverjäh- rung zuweilen in einer nachtheiligeren Lage ſeyn kann, als bey der Uſucapion. Jedoch iſt dieſer Nachtheil nur ſcheinbar. Der Unterſchied entſteht vielmehr daraus, daß der uſucapirende Beſitzer ſtets einen Titel für ſich hat, welcher ſeine bona fides bis zum Beweiſe des Gegentheils außer Zweifel ſetzt (Num. XV.), und daß er nie in den Fall kommen kann, durch Berufung auf Rechtsirrthum in eine verdächtige und darum ungünſtige Lage zu gerathen.
Alles nun, was hier über den Irrthum im Verhältniß zur Klagverjährung geſagt worden iſt, gilt ganz eben ſo auch bey der außerordentlichen oder dreyßigjährigen Er- ſitzung. Denn dieſe hat keine andere Vorausſetzungen, als die bloße Klagverjährung, nur unter der hinzutretenden Bedingung eines redlichen Beſitzes (f). Da nun dieſe Be- dingung durch das canoniſche Recht ſchon zum Zweck der bloßen Klagentilgung allgemein aufgeſtellt worden iſt, ſo iſt die Klagverjährung des Beſitzers, in ihren factiſchen Bedingungen, mit der dreyßigjährigen Erſitzung identiſch geworden, ſo daß die eben beendigte Unterſuchung noth- wendig beide zugleich umfaſſen muß.
XXIV.
Es bleibt nun noch übrig, von den Folgen des Irr- thums bey bloßen Unterlaſſungen zu ſprechen. Auch hier müſſen wir zuvörderſt an das allgemeine Princip erin-
(f)L. 8 § 1 C. de praescr. XXX. (7. 39.).
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Irrthum und Unwiſſenheit.
kann man ſagen, daß der Beſitzer bey der Klagverjäh-
rung zuweilen in einer nachtheiligeren Lage ſeyn kann,
als bey der Uſucapion. Jedoch iſt dieſer Nachtheil nur
ſcheinbar. Der Unterſchied entſteht vielmehr daraus, daß
der uſucapirende Beſitzer ſtets einen Titel für ſich hat,
welcher ſeine bona fides bis zum Beweiſe des Gegentheils
außer Zweifel ſetzt (Num. XV.), und daß er nie in den
Fall kommen kann, durch Berufung auf Rechtsirrthum in
eine verdächtige und darum ungünſtige Lage zu gerathen.
Alles nun, was hier über den Irrthum im Verhältniß
zur Klagverjährung geſagt worden iſt, gilt ganz eben ſo
auch bey der außerordentlichen oder dreyßigjährigen Er-
ſitzung. Denn dieſe hat keine andere Vorausſetzungen, als
die bloße Klagverjährung, nur unter der hinzutretenden
Bedingung eines redlichen Beſitzes (f). Da nun dieſe Be-
dingung durch das canoniſche Recht ſchon zum Zweck der
bloßen Klagentilgung allgemein aufgeſtellt worden iſt, ſo
iſt die Klagverjährung des Beſitzers, in ihren factiſchen
Bedingungen, mit der dreyßigjährigen Erſitzung identiſch
geworden, ſo daß die eben beendigte Unterſuchung noth-
wendig beide zugleich umfaſſen muß.
XXIV.
Es bleibt nun noch übrig, von den Folgen des Irr-
thums bey bloßen Unterlaſſungen zu ſprechen. Auch hier
müſſen wir zuvörderſt an das allgemeine Princip erin-
(f) L. 8 § 1 C. de praescr. XXX. (7. 39.).
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 403. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/415>, abgerufen am 16.02.2025.
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