Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.Irrthum und Unwissenheit. behaupten wollen, daß jeder Rechtsirrthum eine sündlicheNatur an sich trage. Endlich entscheidet für diese Mey- nung auch noch die augenscheinliche Analogie der L. 25 § 6 de hered. petit. (Num. XXII.). Denn wenn der Rechtsirrthum den Beklagten nicht hindert, die Vortheile des redlichen Besitzes im Fall der Verurtheilung zu genie- ßen, so ist kein Grund denkbar, warum er den Vortheil der Klagverjährung sollte verhindern können. Folgende Gegengründe sind aufgestellt worden: 1) Die Klagverjährung bewirke eine Bereicherung des 2) Die Analogie der Usucapion, welche gleichfalls III. 26
Irrthum und Unwiſſenheit. behaupten wollen, daß jeder Rechtsirrthum eine ſündlicheNatur an ſich trage. Endlich entſcheidet für dieſe Mey- nung auch noch die augenſcheinliche Analogie der L. 25 § 6 de hered. petit. (Num. XXII.). Denn wenn der Rechtsirrthum den Beklagten nicht hindert, die Vortheile des redlichen Beſitzes im Fall der Verurtheilung zu genie- ßen, ſo iſt kein Grund denkbar, warum er den Vortheil der Klagverjährung ſollte verhindern können. Folgende Gegengründe ſind aufgeſtellt worden: 1) Die Klagverjährung bewirke eine Bereicherung des 2) Die Analogie der Uſucapion, welche gleichfalls III. 26
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Irrthum und Unwiſſenheit.
behaupten wollen, daß jeder Rechtsirrthum eine ſündliche
Natur an ſich trage. Endlich entſcheidet für dieſe Mey-
nung auch noch die augenſcheinliche Analogie der L. 25
§ 6 de hered. petit. (Num. XXII.). Denn wenn der
Rechtsirrthum den Beklagten nicht hindert, die Vortheile
des redlichen Beſitzes im Fall der Verurtheilung zu genie-
ßen, ſo iſt kein Grund denkbar, warum er den Vortheil
der Klagverjährung ſollte verhindern können.
Folgende Gegengründe ſind aufgeſtellt worden:
1) Die Klagverjährung bewirke eine Bereicherung des
Beklagten, wozu der Rechtsirrthum niemals führen dürfe.
— Dieſes Princip iſt oben ſchon an ſich widerlegt wor-
den (Num. VIII.). Auch hier aber zeigt ſich wieder ſeine
(von der hiſtoriſchen Begründung noch unabhängige) ge-
ringe Tauglichkeit zu irgend einer ſicheren Anwendung.
Denn ob der Beklagte durch die Klagverjährung reicher
wird, oder blos Schaden vermeidet, wird in den meiſten
Fällen völlig ungewiß bleiben; er wird reicher, wenn eine
wirklich vorhandene Klage untergeht; er vermeidet Scha-
den, wenn ihm blos der zufällig fehlende Beweis des ohne-
hin ſchon aufgehobenen Klagerechts durch die Verjährung
erſetzt wird. Ob nun aber im einzelnen Fall der eine
oder der andere Erfolg anzunehmen ſey, dieſes eben wird
meiſt im Dunkeln bleiben, und in der Umgehung dieſer
Schwierigkeit liegt ein Hauptvortheil des durchgreifenden
Princips der Klagverjährung.
2) Die Analogie der Uſucapion, welche gleichfalls
III. 26
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