Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.Beylage VIII. ist (d); 2. die minderjährigen Männer, und zwar unterderselben Einschränkung wie die Frauen (e). Das Sc. Turpillianum verbietet unter Strafe den An- Die dolose Beschädigung obrigkeitlicher Edicte war mit (d) L. 38 pr. § 2. 4. 7 ad L. Jul. de adult. (48. 5.), vgl. mit L. 68 de ritu nupt. (23. 2). (e) L. 38 § 4. 7 ad L. Jul. de adult. (48. 5.), L. 4 C. de incestis (5. 5.). -- Wörtlich ist hier von incestus juris civilis Nichts gesagt; dennoch können wir diese Beschränkung hinzu den- ken wegen der völligen Zusam- menstellung mit den Frauen. Daß sie nicht ausdrücklich erwähnt ist, mag aus der äußersten Selten- heit des incestus juris gentium bey minderjährigen Männern er- klärt werden. Denn mit der Mutter (also der älteren Frau) wird er nicht vorkommen, und eine Tochter, die des Incests fähig wäre, kann er schon seinen Jahren nach nicht haben. -- In L. 38 § 4 cit. muß übrigens statt Claudiae gelesen werden Claudio, da offenbar von einem Mann die Rede ist, wie der nachher folgende Gegensatz zeigt. (f) L. 1 § 10 L. 4 pr. ad Sc. Turpill. (48. 16.). Der § 10 enthält zwey verschiedene Erwäh- nungen der straflosen Frauen: 1. wenn ihre Anklage ohnehin ungültig ist, als nicht auf eige- nes Interesse gegründet, 2. (am Schluß) ganz allgemein, wobey die Frauen mit den Minderjähri- gen zusammengestellt werden. Die erste (beschränktere, aber besonders einleuchtende) Erwähnung beruft sich auf ein Responsum des Pa- pinian, und dieses Responsum steht eben in der angeführten L. 4 pr. eod., weshalb aber auch in dieser anstatt injuriae propriae emendirt werden muß injuriae non propriae, wie schon Cujacius bemerkt hat. (g) L. 7 pr. de jurisd. (2. 1.).
Beylage VIII. iſt (d); 2. die minderjährigen Männer, und zwar unterderſelben Einſchränkung wie die Frauen (e). Das Sc. Turpillianum verbietet unter Strafe den An- Die doloſe Beſchädigung obrigkeitlicher Edicte war mit (d) L. 38 pr. § 2. 4. 7 ad L. Jul. de adult. (48. 5.), vgl. mit L. 68 de ritu nupt. (23. 2). (e) L. 38 § 4. 7 ad L. Jul. de adult. (48. 5.), L. 4 C. de incestis (5. 5.). — Wörtlich iſt hier von incestus juris civilis Nichts geſagt; dennoch können wir dieſe Beſchränkung hinzu den- ken wegen der völligen Zuſam- menſtellung mit den Frauen. Daß ſie nicht ausdrücklich erwähnt iſt, mag aus der äußerſten Selten- heit des incestus juris gentium bey minderjährigen Männern er- klärt werden. Denn mit der Mutter (alſo der älteren Frau) wird er nicht vorkommen, und eine Tochter, die des Inceſts fähig wäre, kann er ſchon ſeinen Jahren nach nicht haben. — In L. 38 § 4 cit. muß übrigens ſtatt Claudiae geleſen werden Claudio, da offenbar von einem Mann die Rede iſt, wie der nachher folgende Gegenſatz zeigt. (f) L. 1 § 10 L. 4 pr. ad Sc. Turpill. (48. 16.). Der § 10 enthält zwey verſchiedene Erwäh- nungen der ſtrafloſen Frauen: 1. wenn ihre Anklage ohnehin ungültig iſt, als nicht auf eige- nes Intereſſe gegründet, 2. (am Schluß) ganz allgemein, wobey die Frauen mit den Minderjähri- gen zuſammengeſtellt werden. Die erſte (beſchränktere, aber beſonders einleuchtende) Erwähnung beruft ſich auf ein Reſponſum des Pa- pinian, und dieſes Reſponſum ſteht eben in der angeführten L. 4 pr. eod., weshalb aber auch in dieſer anſtatt injuriae propriae emendirt werden muß injuriae non propriae, wie ſchon Cujacius bemerkt hat. (g) L. 7 pr. de jurisd. (2. 1.).
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0404" n="392"/><fw place="top" type="header">Beylage <hi rendition="#aq">VIII.</hi></fw><lb/> iſt <note place="foot" n="(d)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 38 <hi rendition="#i">pr.</hi> § 2. 4. 7 <hi rendition="#i">ad L.<lb/> Jul. de adult.</hi> (48. 5.),</hi> vgl. mit<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 68 <hi rendition="#i">de ritu nupt.</hi> (23. 2).</hi></note>; 2. die minderjährigen Männer, und zwar unter<lb/> derſelben Einſchränkung wie die Frauen <note place="foot" n="(e)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 38 § 4. 7 <hi rendition="#i">ad L. Jul.<lb/> de adult.</hi> (48. 5.), <hi rendition="#i">L.</hi> 4 <hi rendition="#i">C. de<lb/> incestis</hi> (5. 5.).</hi> — Wörtlich iſt<lb/> hier von <hi rendition="#aq">incestus juris civilis</hi><lb/> Nichts geſagt; dennoch können<lb/> wir dieſe Beſchränkung hinzu den-<lb/> ken wegen der völligen Zuſam-<lb/> menſtellung mit den Frauen. Daß<lb/> ſie nicht ausdrücklich erwähnt iſt,<lb/> mag aus der äußerſten Selten-<lb/> heit des <hi rendition="#aq">incestus juris gentium</hi><lb/> bey minderjährigen Männern er-<lb/> klärt werden. Denn mit der<lb/> Mutter (alſo der älteren Frau)<lb/> wird er nicht vorkommen, und<lb/> eine Tochter, die des Inceſts<lb/> fähig wäre, kann er ſchon ſeinen<lb/> Jahren nach nicht haben. — In<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 38 § 4 <hi rendition="#i">cit.</hi></hi> muß übrigens ſtatt<lb/><hi rendition="#aq">Claudiae</hi> geleſen werden <hi rendition="#aq">Claudio,</hi><lb/> da offenbar von einem Mann die<lb/> Rede iſt, wie der nachher folgende<lb/> Gegenſatz zeigt.</note>.</p><lb/> <p>Das <hi rendition="#aq">Sc. Turpillianum</hi> verbietet unter Strafe den An-<lb/> klägern, von ihrer Anklage ohne ausgewirkte obrigkeitliche<lb/> Abolition zurück zu treten. Dieſes Strafgeſetz iſt ganz<lb/> poſitiver Art, weshalb Frauen und Minderjährige wegen<lb/> Rechtsunwiſſenheit von der Strafe deſſelben Befreyung<lb/> erhalten <note place="foot" n="(f)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 § 10 <hi rendition="#i">L.</hi> 4 <hi rendition="#i">pr. ad Sc.<lb/> Turpill.</hi> (48. 16.).</hi> Der § 10<lb/> enthält zwey verſchiedene Erwäh-<lb/> nungen der ſtrafloſen Frauen:<lb/> 1. wenn ihre Anklage ohnehin<lb/> ungültig iſt, als nicht auf eige-<lb/> nes Intereſſe gegründet, 2. (am<lb/> Schluß) ganz allgemein, wobey<lb/> die Frauen mit den Minderjähri-<lb/> gen zuſammengeſtellt werden. Die<lb/> erſte (beſchränktere, aber beſonders<lb/> einleuchtende) Erwähnung beruft<lb/> ſich auf ein Reſponſum des Pa-<lb/> pinian, und dieſes Reſponſum<lb/> ſteht eben in der angeführten<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 4 <hi rendition="#i">pr. eod.</hi>,</hi> weshalb aber auch<lb/> in dieſer anſtatt <hi rendition="#aq">injuriae propriae</hi><lb/> emendirt werden muß <hi rendition="#aq">injuriae<lb/><hi rendition="#i">non</hi> propriae,</hi> wie ſchon Cujacius<lb/> bemerkt hat.</note>.</p><lb/> <p>Die doloſe Beſchädigung obrigkeitlicher Edicte war mit<lb/> einer Strafe von 500 <hi rendition="#aq">aurei</hi> bedroht <note place="foot" n="(g)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 7 <hi rendition="#i">pr. de jurisd.</hi> (2. 1.).</hi></note>, und dieſe Strafe<lb/> konnte durch ihre Höhe als eine völlig poſitive Beſtimmung<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [392/0404]
Beylage VIII.
iſt (d); 2. die minderjährigen Männer, und zwar unter
derſelben Einſchränkung wie die Frauen (e).
Das Sc. Turpillianum verbietet unter Strafe den An-
klägern, von ihrer Anklage ohne ausgewirkte obrigkeitliche
Abolition zurück zu treten. Dieſes Strafgeſetz iſt ganz
poſitiver Art, weshalb Frauen und Minderjährige wegen
Rechtsunwiſſenheit von der Strafe deſſelben Befreyung
erhalten (f).
Die doloſe Beſchädigung obrigkeitlicher Edicte war mit
einer Strafe von 500 aurei bedroht (g), und dieſe Strafe
konnte durch ihre Höhe als eine völlig poſitive Beſtimmung
(d) L. 38 pr. § 2. 4. 7 ad L.
Jul. de adult. (48. 5.), vgl. mit
L. 68 de ritu nupt. (23. 2).
(e) L. 38 § 4. 7 ad L. Jul.
de adult. (48. 5.), L. 4 C. de
incestis (5. 5.). — Wörtlich iſt
hier von incestus juris civilis
Nichts geſagt; dennoch können
wir dieſe Beſchränkung hinzu den-
ken wegen der völligen Zuſam-
menſtellung mit den Frauen. Daß
ſie nicht ausdrücklich erwähnt iſt,
mag aus der äußerſten Selten-
heit des incestus juris gentium
bey minderjährigen Männern er-
klärt werden. Denn mit der
Mutter (alſo der älteren Frau)
wird er nicht vorkommen, und
eine Tochter, die des Inceſts
fähig wäre, kann er ſchon ſeinen
Jahren nach nicht haben. — In
L. 38 § 4 cit. muß übrigens ſtatt
Claudiae geleſen werden Claudio,
da offenbar von einem Mann die
Rede iſt, wie der nachher folgende
Gegenſatz zeigt.
(f) L. 1 § 10 L. 4 pr. ad Sc.
Turpill. (48. 16.). Der § 10
enthält zwey verſchiedene Erwäh-
nungen der ſtrafloſen Frauen:
1. wenn ihre Anklage ohnehin
ungültig iſt, als nicht auf eige-
nes Intereſſe gegründet, 2. (am
Schluß) ganz allgemein, wobey
die Frauen mit den Minderjähri-
gen zuſammengeſtellt werden. Die
erſte (beſchränktere, aber beſonders
einleuchtende) Erwähnung beruft
ſich auf ein Reſponſum des Pa-
pinian, und dieſes Reſponſum
ſteht eben in der angeführten
L. 4 pr. eod., weshalb aber auch
in dieſer anſtatt injuriae propriae
emendirt werden muß injuriae
non propriae, wie ſchon Cujacius
bemerkt hat.
(g) L. 7 pr. de jurisd. (2. 1.).
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |