Wenn sich zwey Parteyen vor einem incompetenten Gericht einlassen, so wird dieses durch freywillige Proro- gation competent; die Einlassung also gilt als stillschwei- gende Erklärung, daß sie diesem Gericht durch freyen Ent- schluß sich unterwerfen wollen (b). Glaubten sie aber irri- gerweise, das Gericht sey ohnehin competent, so wollten sie sich blos der vermeyntlichen Nothwendigkeit fügen; dann kann ihre Einlassung nicht als stillschweigende freye Unterwerfung ausgelegt werden, und sie hat daher nicht die Kraft einer Prorogation (c). Hier wird nun der Irr- thum fast immer ein Rechtsirrthum seyn, indem er die Rechtsregeln über die örtlichen oder persönlichen Gränzen des Gerichtssprengels zum Gegenstand haben wird, so daß also hier, wie oben bemerkt, der Rechtsirrthum dieselbe Wirkung hat, wie der factische Irrthum.
Wenn ein zur Erbschaft Berufener Geschäfte der Erb- schaft besorgt, so liegt in dieser pro herede gestio eine stillschweigende Antretung. Wenn er jedoch irrigerweise das zur Erbschaft gehörende Geschäft nicht für ein sol- ches, sondern für sein eigenes hielt, so kann unmöglich seine Handlung als Ausdruck jenes Willens angesehen werden (d).
(b)L. 1 de judiciis (5. 1.).
(c)L. 2 pr. de judiciis (5. 1.), L. 15 de jurisd. (2. 1.). Diese beide Stellen gehören wiederum, eben so wie die in Note a an- geführte, unter diejenigen, welche scheinbar jede Willenserklärung für nicht vorhanden erklären, wenn ihr ein Irrthum zum Grunde liegt (Num. VII.). Gerade die Hälfte der dort angeführten Sechs Stel- len bezieht sich also lediglich auf die eigenthümliche Natur der still- schweigenden Willenserklärung.
(d)L. 20 pr. de adqu. her. (29. 2.) ".. si quid non quasi
Irrthum und Unwiſſenheit.
Wenn ſich zwey Parteyen vor einem incompetenten Gericht einlaſſen, ſo wird dieſes durch freywillige Proro- gation competent; die Einlaſſung alſo gilt als ſtillſchwei- gende Erklärung, daß ſie dieſem Gericht durch freyen Ent- ſchluß ſich unterwerfen wollen (b). Glaubten ſie aber irri- gerweiſe, das Gericht ſey ohnehin competent, ſo wollten ſie ſich blos der vermeyntlichen Nothwendigkeit fügen; dann kann ihre Einlaſſung nicht als ſtillſchweigende freye Unterwerfung ausgelegt werden, und ſie hat daher nicht die Kraft einer Prorogation (c). Hier wird nun der Irr- thum faſt immer ein Rechtsirrthum ſeyn, indem er die Rechtsregeln über die örtlichen oder perſönlichen Gränzen des Gerichtsſprengels zum Gegenſtand haben wird, ſo daß alſo hier, wie oben bemerkt, der Rechtsirrthum dieſelbe Wirkung hat, wie der factiſche Irrthum.
Wenn ein zur Erbſchaft Berufener Geſchäfte der Erb- ſchaft beſorgt, ſo liegt in dieſer pro herede gestio eine ſtillſchweigende Antretung. Wenn er jedoch irrigerweiſe das zur Erbſchaft gehörende Geſchäft nicht für ein ſol- ches, ſondern für ſein eigenes hielt, ſo kann unmöglich ſeine Handlung als Ausdruck jenes Willens angeſehen werden (d).
(b)L. 1 de judiciis (5. 1.).
(c)L. 2 pr. de judiciis (5. 1.), L. 15 de jurisd. (2. 1.). Dieſe beide Stellen gehören wiederum, eben ſo wie die in Note a an- geführte, unter diejenigen, welche ſcheinbar jede Willenserklärung für nicht vorhanden erklären, wenn ihr ein Irrthum zum Grunde liegt (Num. VII.). Gerade die Hälfte der dort angeführten Sechs Stel- len bezieht ſich alſo lediglich auf die eigenthümliche Natur der ſtill- ſchweigenden Willenserklärung.
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Irrthum und Unwiſſenheit.
Wenn ſich zwey Parteyen vor einem incompetenten
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gende Erklärung, daß ſie dieſem Gericht durch freyen Ent-
ſchluß ſich unterwerfen wollen (b). Glaubten ſie aber irri-
gerweiſe, das Gericht ſey ohnehin competent, ſo wollten
ſie ſich blos der vermeyntlichen Nothwendigkeit fügen;
dann kann ihre Einlaſſung nicht als ſtillſchweigende freye
Unterwerfung ausgelegt werden, und ſie hat daher nicht
die Kraft einer Prorogation (c). Hier wird nun der Irr-
thum faſt immer ein Rechtsirrthum ſeyn, indem er die
Rechtsregeln über die örtlichen oder perſönlichen Gränzen
des Gerichtsſprengels zum Gegenſtand haben wird, ſo daß
alſo hier, wie oben bemerkt, der Rechtsirrthum dieſelbe
Wirkung hat, wie der factiſche Irrthum.
Wenn ein zur Erbſchaft Berufener Geſchäfte der Erb-
ſchaft beſorgt, ſo liegt in dieſer pro herede gestio eine
ſtillſchweigende Antretung. Wenn er jedoch irrigerweiſe
das zur Erbſchaft gehörende Geſchäft nicht für ein ſol-
ches, ſondern für ſein eigenes hielt, ſo kann unmöglich
ſeine Handlung als Ausdruck jenes Willens angeſehen
werden (d).
(b) L. 1 de judiciis (5. 1.).
(c) L. 2 pr. de judiciis (5. 1.),
L. 15 de jurisd. (2. 1.). Dieſe
beide Stellen gehören wiederum,
eben ſo wie die in Note a an-
geführte, unter diejenigen, welche
ſcheinbar jede Willenserklärung
für nicht vorhanden erklären, wenn
ihr ein Irrthum zum Grunde liegt
(Num. VII.). Gerade die Hälfte
der dort angeführten Sechs Stel-
len bezieht ſich alſo lediglich auf
die eigenthümliche Natur der ſtill-
ſchweigenden Willenserklärung.
(d) L. 20 pr. de adqu. her.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 365. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/377>, abgerufen am 24.07.2024.
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