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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Irrthum und Unwissenheit.
trags: im ersten Fall geht die Condiction auf Rückgabe
des gezahlten Geldes (f), im zweyten auf Befreyung von
der übernommenen Obligation; und dieser Anspruch auf
Befreyung kann nicht blos durch die Condiction geltend
gemacht werden, sondern noch einfacher durch eine Excep-
tion gegen die Klage des Gläubigers auf Erfüllung jenes
abgeschlossenen Vertrags (g). -- Es kann nun hier noch
weniger, als bey den ädilicischen Klagen, die Rede davon
seyn, diesen sehr wichtigen Abschnitt des Obligationenrechts
am gegenwärtigen Ort vollständig abzuhandeln; vielmehr
soll hier nur der Zusammenhang der Condictionen mit der
Lehre vom Irrthum nachgewiesen werden. Die genauere
Bestimmung dieses Zusammenhangs aber wird fast nur
bey der condictio indebiti erforderlich; auch ist diese über-
haupt häufiger und wichtiger als die übrigen Condictionen,
und erscheint daher unter allen am meisten im Römischen
Recht ausgebildet. Es wird deshalb hier ausschließend
von dem Irrthum in Beziehung auf die condictio indebiti

(f) L. 1 § 1, L. 7 de cond.
indeb.
(12. 6.).
Dieses ist der
gewöhnlichste Fall, der in dem
ganzen Digestentitel fast überall
vorausgesetzt wird.
(g) L. 5 § 1 de act. emti
(19. 1.), L. 51 pr. § 1 de pactis
(2. 14.), L. 31 de cond. ind.
(12. 6.).
Auch dieses wieder läßt
sich auf ganz verschiedene Weise
denken. Es geschieht, wenn ich
als Erbe fälschlich glaube, durch
Testament zum Verkauf meines
Hauses verpflichtet zu seyn, und
deswegen das Haus wirklich ver-
kaufe. Es geschieht aber auch,
wenn ich für eine fälschlich an-
genommene Geldschuld, anstatt
baarer Zahlung, durch Novation
eine ganz neue Schuld contrahire,
z. B. einen Wechsel ausstelle. An-
dere und verstecktere Formen,
worin dieser wichtige Rechtssatz
erscheint, werden noch weiter un-
ten erwähnt werden.

Irrthum und Unwiſſenheit.
trags: im erſten Fall geht die Condiction auf Rückgabe
des gezahlten Geldes (f), im zweyten auf Befreyung von
der übernommenen Obligation; und dieſer Anſpruch auf
Befreyung kann nicht blos durch die Condiction geltend
gemacht werden, ſondern noch einfacher durch eine Excep-
tion gegen die Klage des Gläubigers auf Erfüllung jenes
abgeſchloſſenen Vertrags (g). — Es kann nun hier noch
weniger, als bey den ädiliciſchen Klagen, die Rede davon
ſeyn, dieſen ſehr wichtigen Abſchnitt des Obligationenrechts
am gegenwärtigen Ort vollſtändig abzuhandeln; vielmehr
ſoll hier nur der Zuſammenhang der Condictionen mit der
Lehre vom Irrthum nachgewieſen werden. Die genauere
Beſtimmung dieſes Zuſammenhangs aber wird faſt nur
bey der condictio indebiti erforderlich; auch iſt dieſe über-
haupt häufiger und wichtiger als die übrigen Condictionen,
und erſcheint daher unter allen am meiſten im Römiſchen
Recht ausgebildet. Es wird deshalb hier ausſchließend
von dem Irrthum in Beziehung auf die condictio indebiti

(f) L. 1 § 1, L. 7 de cond.
indeb.
(12. 6.).
Dieſes iſt der
gewöhnlichſte Fall, der in dem
ganzen Digeſtentitel faſt überall
vorausgeſetzt wird.
(g) L. 5 § 1 de act. emti
(19. 1.), L. 51 pr. § 1 de pactis
(2. 14.), L. 31 de cond. ind.
(12. 6.).
Auch dieſes wieder läßt
ſich auf ganz verſchiedene Weiſe
denken. Es geſchieht, wenn ich
als Erbe fälſchlich glaube, durch
Teſtament zum Verkauf meines
Hauſes verpflichtet zu ſeyn, und
deswegen das Haus wirklich ver-
kaufe. Es geſchieht aber auch,
wenn ich für eine fälſchlich an-
genommene Geldſchuld, anſtatt
baarer Zahlung, durch Novation
eine ganz neue Schuld contrahire,
z. B. einen Wechſel ausſtelle. An-
dere und verſtecktere Formen,
worin dieſer wichtige Rechtsſatz
erſcheint, werden noch weiter un-
ten erwähnt werden.
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[361/0373] Irrthum und Unwiſſenheit. trags: im erſten Fall geht die Condiction auf Rückgabe des gezahlten Geldes (f), im zweyten auf Befreyung von der übernommenen Obligation; und dieſer Anſpruch auf Befreyung kann nicht blos durch die Condiction geltend gemacht werden, ſondern noch einfacher durch eine Excep- tion gegen die Klage des Gläubigers auf Erfüllung jenes abgeſchloſſenen Vertrags (g). — Es kann nun hier noch weniger, als bey den ädiliciſchen Klagen, die Rede davon ſeyn, dieſen ſehr wichtigen Abſchnitt des Obligationenrechts am gegenwärtigen Ort vollſtändig abzuhandeln; vielmehr ſoll hier nur der Zuſammenhang der Condictionen mit der Lehre vom Irrthum nachgewieſen werden. Die genauere Beſtimmung dieſes Zuſammenhangs aber wird faſt nur bey der condictio indebiti erforderlich; auch iſt dieſe über- haupt häufiger und wichtiger als die übrigen Condictionen, und erſcheint daher unter allen am meiſten im Römiſchen Recht ausgebildet. Es wird deshalb hier ausſchließend von dem Irrthum in Beziehung auf die condictio indebiti (f) L. 1 § 1, L. 7 de cond. indeb. (12. 6.). Dieſes iſt der gewöhnlichſte Fall, der in dem ganzen Digeſtentitel faſt überall vorausgeſetzt wird. (g) L. 5 § 1 de act. emti (19. 1.), L. 51 pr. § 1 de pactis (2. 14.), L. 31 de cond. ind. (12. 6.). Auch dieſes wieder läßt ſich auf ganz verſchiedene Weiſe denken. Es geſchieht, wenn ich als Erbe fälſchlich glaube, durch Teſtament zum Verkauf meines Hauſes verpflichtet zu ſeyn, und deswegen das Haus wirklich ver- kaufe. Es geſchieht aber auch, wenn ich für eine fälſchlich an- genommene Geldſchuld, anſtatt baarer Zahlung, durch Novation eine ganz neue Schuld contrahire, z. B. einen Wechſel ausſtelle. An- dere und verſtecktere Formen, worin dieſer wichtige Rechtsſatz erſcheint, werden noch weiter un- ten erwähnt werden.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 361. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/373>, abgerufen am 28.11.2024.