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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Beylage VIII.
glaubte, dasselbe sey weniger gültig. Wer also eine Sache
von dem Eigenthümer tradirt bekommt, den er irrig für
einen Nichteigenthümer hält, wird darum nicht minder Ei-
genthümer (c).

Dieser wichtige Satz soll nunmehr gegen jede Einwen-
dung gesichert werden. Er folgt erstlich aus der Natur
des freyen Willens selbst, dessen Daseyn und Wirkung von
den wahren oder irrigen Beweggründen ganz unabhängig
ist: und zwar sowohl nach der allgemeinen Betrachtung
der Freyheit (System § 115), als nach den Bestimmungen
des Römischen Rechts, wenngleich einige derselben das
Gegentheil zu sagen scheinen (Num. VII.). -- Er ist ferner
unzweifelhaft als die nothwendige Voraussetzung einiger
der wichtigsten Institute des Römischen Rechts, die ohne
ihn ganz unmöglich seyn würden. Dahin gehört die Lehre
vom dolus, die schon oben zu diesem Zweck benutzt worden
ist (Num. VII.). Eben so aber auch die Ausnahmen des
Satzes, von welchen sogleich ausführlich die Rede seyn
wird, nämlich die ädilicischen Klagen, und die Condictio-
nen; denn diese wären völlig überflüssig, ja in ihrer fest
begränzten Ausnahmenatur undenkbar, wenn nicht unser
Satz als bekannte und unzweifelhafte Regel vorausgesetzt

(c) L. 9 § 4 h. t. (Herald.
obs. C.
35 emendirt ementis für
mentis, was einen guten Sinn
giebt, aber nicht nöthig ist). --
Allerdings ist hier der Empfänger
in mala fide, und dieses würde
die Usucapion hindern: die un-
mittelbare Wirkung der Tradition
des wahren Eigenthümers, wobey
eine ergänzende Usucapion nicht
nöthig ist, hindert es nicht.

Beylage VIII.
glaubte, daſſelbe ſey weniger gültig. Wer alſo eine Sache
von dem Eigenthümer tradirt bekommt, den er irrig für
einen Nichteigenthümer hält, wird darum nicht minder Ei-
genthümer (c).

Dieſer wichtige Satz ſoll nunmehr gegen jede Einwen-
dung geſichert werden. Er folgt erſtlich aus der Natur
des freyen Willens ſelbſt, deſſen Daſeyn und Wirkung von
den wahren oder irrigen Beweggründen ganz unabhängig
iſt: und zwar ſowohl nach der allgemeinen Betrachtung
der Freyheit (Syſtem § 115), als nach den Beſtimmungen
des Römiſchen Rechts, wenngleich einige derſelben das
Gegentheil zu ſagen ſcheinen (Num. VII.). — Er iſt ferner
unzweifelhaft als die nothwendige Vorausſetzung einiger
der wichtigſten Inſtitute des Römiſchen Rechts, die ohne
ihn ganz unmöglich ſeyn würden. Dahin gehört die Lehre
vom dolus, die ſchon oben zu dieſem Zweck benutzt worden
iſt (Num. VII.). Eben ſo aber auch die Ausnahmen des
Satzes, von welchen ſogleich ausführlich die Rede ſeyn
wird, nämlich die ädiliciſchen Klagen, und die Condictio-
nen; denn dieſe wären völlig überflüſſig, ja in ihrer feſt
begränzten Ausnahmenatur undenkbar, wenn nicht unſer
Satz als bekannte und unzweifelhafte Regel vorausgeſetzt

(c) L. 9 § 4 h. t. (Herald.
obs. C.
35 emendirt ementis für
mentis, was einen guten Sinn
giebt, aber nicht nöthig iſt). —
Allerdings iſt hier der Empfänger
in mala fide, und dieſes würde
die Uſucapion hindern: die un-
mittelbare Wirkung der Tradition
des wahren Eigenthümers, wobey
eine ergänzende Uſucapion nicht
nöthig iſt, hindert es nicht.
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[356/0368] Beylage VIII. glaubte, daſſelbe ſey weniger gültig. Wer alſo eine Sache von dem Eigenthümer tradirt bekommt, den er irrig für einen Nichteigenthümer hält, wird darum nicht minder Ei- genthümer (c). Dieſer wichtige Satz ſoll nunmehr gegen jede Einwen- dung geſichert werden. Er folgt erſtlich aus der Natur des freyen Willens ſelbſt, deſſen Daſeyn und Wirkung von den wahren oder irrigen Beweggründen ganz unabhängig iſt: und zwar ſowohl nach der allgemeinen Betrachtung der Freyheit (Syſtem § 115), als nach den Beſtimmungen des Römiſchen Rechts, wenngleich einige derſelben das Gegentheil zu ſagen ſcheinen (Num. VII.). — Er iſt ferner unzweifelhaft als die nothwendige Vorausſetzung einiger der wichtigſten Inſtitute des Römiſchen Rechts, die ohne ihn ganz unmöglich ſeyn würden. Dahin gehört die Lehre vom dolus, die ſchon oben zu dieſem Zweck benutzt worden iſt (Num. VII.). Eben ſo aber auch die Ausnahmen des Satzes, von welchen ſogleich ausführlich die Rede ſeyn wird, nämlich die ädiliciſchen Klagen, und die Condictio- nen; denn dieſe wären völlig überflüſſig, ja in ihrer feſt begränzten Ausnahmenatur undenkbar, wenn nicht unſer Satz als bekannte und unzweifelhafte Regel vorausgeſetzt (c) L. 9 § 4 h. t. (Herald. obs. C. 35 emendirt ementis für mentis, was einen guten Sinn giebt, aber nicht nöthig iſt). — Allerdings iſt hier der Empfänger in mala fide, und dieſes würde die Uſucapion hindern: die un- mittelbare Wirkung der Tradition des wahren Eigenthümers, wobey eine ergänzende Uſucapion nicht nöthig iſt, hindert es nicht.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 356. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/368>, abgerufen am 28.11.2024.