Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.§. 106. Altersstufen. B. Die Singularsuccession. In rem succedere. N. I. II. der abgedruckten Stellen. L. 8 de jurej. (12. 2.). In rei dominium succedere. N. IV. der abgedruckten Stellen. In singularum rerum dominium succedere. N. III. der abgedruckten Stellen. Bey den angeführten Formen: per universitatem suc- §. 106. II. Freye Handlungen. -- Hindernisse: A. Alters- stufen. Einleitung. Freye Handlungen können in zwey verschiedenen Be- §. 106. Altersſtufen. B. Die Singularſucceſſion. In rem succedere. N. I. II. der abgedruckten Stellen. L. 8 de jurej. (12. 2.). In rei dominium succedere. N. IV. der abgedruckten Stellen. In singularum rerum dominium succedere. N. III. der abgedruckten Stellen. Bey den angeführten Formen: per universitatem suc- §. 106. II. Freye Handlungen. — Hinderniſſe: A. Alters- ſtufen. Einleitung. Freye Handlungen können in zwey verſchiedenen Be- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0033" n="21"/> <fw place="top" type="header">§. 106. Altersſtufen.</fw><lb/> <p><hi rendition="#aq">B.</hi> Die Singularſucceſſion.</p><lb/> <list> <item> <hi rendition="#aq">In rem succedere.</hi><lb/> <hi rendition="#et"><hi rendition="#aq">N. I. II.</hi> der abgedruckten Stellen.<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 8 <hi rendition="#i">de jurej.</hi> (12. 2.).</hi></hi> </item><lb/> <item> <hi rendition="#aq">In rei dominium succedere.</hi><lb/> <hi rendition="#et"><hi rendition="#aq">N. IV.</hi> der abgedruckten Stellen.</hi> </item><lb/> <item> <hi rendition="#aq">In singularum rerum dominium succedere.</hi><lb/> <hi rendition="#et"><hi rendition="#aq">N. III.</hi> der abgedruckten Stellen.</hi> </item> </list><lb/> <p>Bey den angeführten Formen: <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">per</hi> universitatem suc-<lb/> cedere</hi> u. ſ. w., iſt jedoch zu bemerken, daß dadurch die<lb/> Univerſalſucceſſion, d. h. die Succeſſion in das Vermögen<lb/> ſelbſt als eine <hi rendition="#aq">universitas,</hi> nur auf mittelbare Weiſe be-<lb/> zeichnet wird. Denn zunächſt iſt in dieſem Ausdruck die<lb/> Rede von dem Erwerb einer einzelnen Sache, und es wird<lb/> durch jenen Zuſatz nur ausgedrückt, daß der Erwerb der<lb/> einzelnen Sache <hi rendition="#g">vermittelſt</hi> des Ganzen, wozu dieſelbe<lb/> als Beſtandtheil gehört, vor ſich gehe.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 106.<lb/><hi rendition="#aq">II.</hi> <hi rendition="#g">Freye Handlungen. — Hinderniſſe</hi>: <hi rendition="#aq">A.</hi> <hi rendition="#g">Alters-<lb/> ſtufen. Einleitung</hi>.</head><lb/> <p>Freye Handlungen können in zwey verſchiedenen Be-<lb/> ziehungen zu den Rechtsverhältniſſen gedacht werden: als<lb/><hi rendition="#g">Gegenſtände</hi> der Rechte, und als <hi rendition="#g">Entſtehungsgründe</hi><lb/> derſelben. Die erſte Beziehung iſt nur anwendbar auf eine<lb/> einzelne Klaſſe der Rechte, die Obligationen, fällt alſo<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [21/0033]
§. 106. Altersſtufen.
B. Die Singularſucceſſion.
In rem succedere.
N. I. II. der abgedruckten Stellen.
L. 8 de jurej. (12. 2.).
In rei dominium succedere.
N. IV. der abgedruckten Stellen.
In singularum rerum dominium succedere.
N. III. der abgedruckten Stellen.
Bey den angeführten Formen: per universitatem suc-
cedere u. ſ. w., iſt jedoch zu bemerken, daß dadurch die
Univerſalſucceſſion, d. h. die Succeſſion in das Vermögen
ſelbſt als eine universitas, nur auf mittelbare Weiſe be-
zeichnet wird. Denn zunächſt iſt in dieſem Ausdruck die
Rede von dem Erwerb einer einzelnen Sache, und es wird
durch jenen Zuſatz nur ausgedrückt, daß der Erwerb der
einzelnen Sache vermittelſt des Ganzen, wozu dieſelbe
als Beſtandtheil gehört, vor ſich gehe.
§. 106.
II. Freye Handlungen. — Hinderniſſe: A. Alters-
ſtufen. Einleitung.
Freye Handlungen können in zwey verſchiedenen Be-
ziehungen zu den Rechtsverhältniſſen gedacht werden: als
Gegenſtände der Rechte, und als Entſtehungsgründe
derſelben. Die erſte Beziehung iſt nur anwendbar auf eine
einzelne Klaſſe der Rechte, die Obligationen, fällt alſo
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