Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.§. 136. Erklärung ohne Willen. Unabsichtliche. (Fortsetzung.) jener verwechselt; hier gilt das Legat für keine von beidenSachen (k). -- Wenn bey einem Kaufgeschäft Käufer und Verkäufer einander misverstehen, und an verschiedene in- dividuelle Sachen denken, so ist kein Contract geschlossen; eben so auch bey dem Miethcontract und der Societät (l); desgleichen bey der Stipulation (m) und bey der Schen- kung, die mit oder ohne Stipulation verabredet seyn konnte (n). -- Auch die Tradition erfordert übereinstim- menden Willen, und auch sie wird daher durch ein Mis- verständniß über den Gegenstand verhindert (o). Durch eine solche blos vermeintliche Tradition kann also weder unmittelbar Eigenthum, noch die Fähigkeit zur Usucapion erworben werden (p). -- Nur in Einem Fall soll ein sol- ches Misverständniß über individuelle Sachen die Gültig- keit juristischer Handlungen nicht hindern: im Prozeß. Behauptet also der Beklagte am Ende des Rechtsstreits, er habe an eine andere Sache gedacht, als der Kläger, so wird er damit nicht gehört, weil außerdem durch die- (k) L. 9 § 1 de her. inst. (28. 5.), L. 4 pr. de leg. 1 (30. un.). (l) L. 9 pr. de contr. emt. (18. 1.), L. 57 de O. et A. (44. 7.). (m) § 23 J. de inut. stip. (3. 19.), L. 83 § 1, L. 137 § 1 de V. O. (45. 1.). Der Unterschied der einseitigen und gegenseitigen Verträge, so wie der b. f. und str. j. contractus, kommt also hierbey nicht in Betracht. -- Wahrscheinlich bezieht sich auf den Fall des error in corpore bey Verträgen die sehr unbestimmte L. 116 § 2 de R. J. (50. 17.). "Non videntur qui errant con- sentire." Vergl. Beylage VIII. Num. VII. und Num. XXXIV. g. (n) L. 10 C. de donat. (8. 54.). (o) L. 34 pr. de adqu. poss. (41. 2.). (p) L. 2 § 6 pro emt. (41. 4.) III. 18
§. 136. Erklärung ohne Willen. Unabſichtliche. (Fortſetzung.) jener verwechſelt; hier gilt das Legat für keine von beidenSachen (k). — Wenn bey einem Kaufgeſchäft Käufer und Verkäufer einander misverſtehen, und an verſchiedene in- dividuelle Sachen denken, ſo iſt kein Contract geſchloſſen; eben ſo auch bey dem Miethcontract und der Societät (l); desgleichen bey der Stipulation (m) und bey der Schen- kung, die mit oder ohne Stipulation verabredet ſeyn konnte (n). — Auch die Tradition erfordert übereinſtim- menden Willen, und auch ſie wird daher durch ein Mis- verſtändniß über den Gegenſtand verhindert (o). Durch eine ſolche blos vermeintliche Tradition kann alſo weder unmittelbar Eigenthum, noch die Fähigkeit zur Uſucapion erworben werden (p). — Nur in Einem Fall ſoll ein ſol- ches Misverſtändniß über individuelle Sachen die Gültig- keit juriſtiſcher Handlungen nicht hindern: im Prozeß. Behauptet alſo der Beklagte am Ende des Rechtsſtreits, er habe an eine andere Sache gedacht, als der Kläger, ſo wird er damit nicht gehört, weil außerdem durch die- (k) L. 9 § 1 de her. inst. (28. 5.), L. 4 pr. de leg. 1 (30. un.). (l) L. 9 pr. de contr. emt. (18. 1.), L. 57 de O. et A. (44. 7.). (m) § 23 J. de inut. stip. (3. 19.), L. 83 § 1, L. 137 § 1 de V. O. (45. 1.). Der Unterſchied der einſeitigen und gegenſeitigen Verträge, ſo wie der b. f. und str. j. contractus, kommt alſo hierbey nicht in Betracht. — Wahrſcheinlich bezieht ſich auf den Fall des error in corpore bey Verträgen die ſehr unbeſtimmte L. 116 § 2 de R. J. (50. 17.). „Non videntur qui errant con- sentire.” Vergl. Beylage VIII. Num. VII. und Num. XXXIV. g. (n) L. 10 C. de donat. (8. 54.). (o) L. 34 pr. de adqu. poss. (41. 2.). (p) L. 2 § 6 pro emt. (41. 4.) III. 18
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§. 136. Erklärung ohne Willen. Unabſichtliche. (Fortſetzung.)
jener verwechſelt; hier gilt das Legat für keine von beiden
Sachen (k). — Wenn bey einem Kaufgeſchäft Käufer und
Verkäufer einander misverſtehen, und an verſchiedene in-
dividuelle Sachen denken, ſo iſt kein Contract geſchloſſen;
eben ſo auch bey dem Miethcontract und der Societät (l);
desgleichen bey der Stipulation (m) und bey der Schen-
kung, die mit oder ohne Stipulation verabredet ſeyn
konnte (n). — Auch die Tradition erfordert übereinſtim-
menden Willen, und auch ſie wird daher durch ein Mis-
verſtändniß über den Gegenſtand verhindert (o). Durch
eine ſolche blos vermeintliche Tradition kann alſo weder
unmittelbar Eigenthum, noch die Fähigkeit zur Uſucapion
erworben werden (p). — Nur in Einem Fall ſoll ein ſol-
ches Misverſtändniß über individuelle Sachen die Gültig-
keit juriſtiſcher Handlungen nicht hindern: im Prozeß.
Behauptet alſo der Beklagte am Ende des Rechtsſtreits,
er habe an eine andere Sache gedacht, als der Kläger,
ſo wird er damit nicht gehört, weil außerdem durch die-
(k) L. 9 § 1 de her. inst. (28.
5.), L. 4 pr. de leg. 1 (30. un.).
(l) L. 9 pr. de contr. emt.
(18. 1.), L. 57 de O. et A. (44. 7.).
(m) § 23 J. de inut. stip. (3.
19.), L. 83 § 1, L. 137 § 1 de
V. O. (45. 1.). Der Unterſchied
der einſeitigen und gegenſeitigen
Verträge, ſo wie der b. f. und
str. j. contractus, kommt alſo
hierbey nicht in Betracht. —
Wahrſcheinlich bezieht ſich auf den
Fall des error in corpore bey
Verträgen die ſehr unbeſtimmte
L. 116 § 2 de R. J. (50. 17.).
„Non videntur qui errant con-
sentire.” Vergl. Beylage VIII.
Num. VII. und Num. XXXIV. g.
(n) L. 10 C. de donat. (8. 54.).
(o) L. 34 pr. de adqu. poss.
(41. 2.).
(p) L. 2 § 6 pro emt. (41. 4.)
III. 18
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