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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
denken, wenn der Testator mündlich testirt, und den Er-
ben oder Legatar mit der Hand bezeichnet, dabey aber
durch die Schwäche des Gesichts oder die Dunkelheit des
Krankenzimmers Personen verwechselt. -- Eben so un-
zweifelhaft ist in diesem Fall die Ehe ungültig, selbst wenn
im Fall einer solchen Personenverwechslung der kirchliche
Segen über das vermeintliche Ehepaar ausgesprochen seyn
sollte (c). -- Auf dieselbe Weise muß die Ungültigkeit ei-
nes obligatorischen Vertrages behauptet werden, wenn
Ein Contrahent durch Verwechslung an einen anderen
Contrahenten denkt, als den welcher ihm wirklich gegen-
über steht. In manchen Fällen ist dieses so augenschein-
lich, daß es nie bezweifelt werden konnte, z. B. wenn ich
eine bestimmte Person, die ich nie gesehen habe, beschen-
ken will, und wir dafür eine andere Person untergescho-
ben wird; eben so wenn ich bey einem bestimmten Künst-
ler eine Arbeit bestellen will, ein Anderer aber sich für
diesen ausgiebt, und mit mir contrahirt. Allein mit Un-
recht haben Manche die Ungültigkeit auf diese Fälle be-
schränken wollen, da sie vielmehr allgemein angenommen
werden muß (d). Folgende Entscheidungen des Römischen
Rechts lassen hieran keinen Zweifel. Wenn ich ein Dar-
lehen von Gajus zu empfangen glaube, das in der That
Sejus giebt, so entsteht aus dem angegebenen Grund keine

(c) Eichhorn II. S. 352.
(d) Thibaut Pandekten § 449,
Versuche II. S. 114, Mühlen-
bruch
§ 338, und besonders Ri-
chelmann
S. 24--32, der diese
Frage gründlich behandelt.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
denken, wenn der Teſtator mündlich teſtirt, und den Er-
ben oder Legatar mit der Hand bezeichnet, dabey aber
durch die Schwäche des Geſichts oder die Dunkelheit des
Krankenzimmers Perſonen verwechſelt. — Eben ſo un-
zweifelhaft iſt in dieſem Fall die Ehe ungültig, ſelbſt wenn
im Fall einer ſolchen Perſonenverwechslung der kirchliche
Segen über das vermeintliche Ehepaar ausgeſprochen ſeyn
ſollte (c). — Auf dieſelbe Weiſe muß die Ungültigkeit ei-
nes obligatoriſchen Vertrages behauptet werden, wenn
Ein Contrahent durch Verwechslung an einen anderen
Contrahenten denkt, als den welcher ihm wirklich gegen-
über ſteht. In manchen Fällen iſt dieſes ſo augenſchein-
lich, daß es nie bezweifelt werden konnte, z. B. wenn ich
eine beſtimmte Perſon, die ich nie geſehen habe, beſchen-
ken will, und wir dafür eine andere Perſon untergeſcho-
ben wird; eben ſo wenn ich bey einem beſtimmten Künſt-
ler eine Arbeit beſtellen will, ein Anderer aber ſich für
dieſen ausgiebt, und mit mir contrahirt. Allein mit Un-
recht haben Manche die Ungültigkeit auf dieſe Fälle be-
ſchränken wollen, da ſie vielmehr allgemein angenommen
werden muß (d). Folgende Entſcheidungen des Römiſchen
Rechts laſſen hieran keinen Zweifel. Wenn ich ein Dar-
lehen von Gajus zu empfangen glaube, das in der That
Sejus giebt, ſo entſteht aus dem angegebenen Grund keine

(c) Eichhorn II. S. 352.
(d) Thibaut Pandekten § 449,
Verſuche II. S. 114, Mühlen-
bruch
§ 338, und beſonders Ri-
chelmann
S. 24—32, der dieſe
Frage gründlich behandelt.
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[270/0282] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. denken, wenn der Teſtator mündlich teſtirt, und den Er- ben oder Legatar mit der Hand bezeichnet, dabey aber durch die Schwäche des Geſichts oder die Dunkelheit des Krankenzimmers Perſonen verwechſelt. — Eben ſo un- zweifelhaft iſt in dieſem Fall die Ehe ungültig, ſelbſt wenn im Fall einer ſolchen Perſonenverwechslung der kirchliche Segen über das vermeintliche Ehepaar ausgeſprochen ſeyn ſollte (c). — Auf dieſelbe Weiſe muß die Ungültigkeit ei- nes obligatoriſchen Vertrages behauptet werden, wenn Ein Contrahent durch Verwechslung an einen anderen Contrahenten denkt, als den welcher ihm wirklich gegen- über ſteht. In manchen Fällen iſt dieſes ſo augenſchein- lich, daß es nie bezweifelt werden konnte, z. B. wenn ich eine beſtimmte Perſon, die ich nie geſehen habe, beſchen- ken will, und wir dafür eine andere Perſon untergeſcho- ben wird; eben ſo wenn ich bey einem beſtimmten Künſt- ler eine Arbeit beſtellen will, ein Anderer aber ſich für dieſen ausgiebt, und mit mir contrahirt. Allein mit Un- recht haben Manche die Ungültigkeit auf dieſe Fälle be- ſchränken wollen, da ſie vielmehr allgemein angenommen werden muß (d). Folgende Entſcheidungen des Römiſchen Rechts laſſen hieran keinen Zweifel. Wenn ich ein Dar- lehen von Gajus zu empfangen glaube, das in der That Sejus giebt, ſo entſteht aus dem angegebenen Grund keine (c) Eichhorn II. S. 352. (d) Thibaut Pandekten § 449, Verſuche II. S. 114, Mühlen- bruch § 338, und beſonders Ri- chelmann S. 24—32, der dieſe Frage gründlich behandelt.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 270. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/282>, abgerufen am 24.11.2024.