Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.§. 135. Erklärung ohne Willen. Unabsichtliche. beziehen sich sowohl auf das irrende Subject, als auf denGegenstand des Irrthums. Was das irrende Subject betrifft, so sind zwey Haupt- A. Der Wille eines Einzelnen steht im Widerspruch Dieses kann ferner vorkommen bey einer einseitigen Eben so aber auch bey einer gegenseitigen Willenser- B. Der Wille jedes Einzelnen stimmt mit dessen Erklä- (e) So z. B. es kauft Jemand ein vergoldetes Gefäß, das er für ein goldnes hält, während der Verkäufer weiß, daß es nur ver- goldet ist. Hier ist ferner mög- lich, daß der Verkäufer den Irr- thum des Käufers kennt, oder daß er ihn nicht kennt. (f) So z. B. wenn der Käu-
fer und Verkäufer zugleich das vergoldete Gefäß für ein goldnes halten. §. 135. Erklärung ohne Willen. Unabſichtliche. beziehen ſich ſowohl auf das irrende Subject, als auf denGegenſtand des Irrthums. Was das irrende Subject betrifft, ſo ſind zwey Haupt- A. Der Wille eines Einzelnen ſteht im Widerſpruch Dieſes kann ferner vorkommen bey einer einſeitigen Eben ſo aber auch bey einer gegenſeitigen Willenser- B. Der Wille jedes Einzelnen ſtimmt mit deſſen Erklä- (e) So z. B. es kauft Jemand ein vergoldetes Gefäß, das er für ein goldnes hält, während der Verkäufer weiß, daß es nur ver- goldet iſt. Hier iſt ferner mög- lich, daß der Verkäufer den Irr- thum des Käufers kennt, oder daß er ihn nicht kennt. (f) So z. B. wenn der Käu-
fer und Verkäufer zugleich das vergoldete Gefäß für ein goldnes halten. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0277" n="265"/><fw place="top" type="header">§. 135. Erklärung ohne Willen. Unabſichtliche.</fw><lb/> beziehen ſich ſowohl auf das irrende Subject, als auf den<lb/> Gegenſtand des Irrthums.</p><lb/> <p>Was das irrende Subject betrifft, ſo ſind zwey Haupt-<lb/> fälle möglich:</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">A.</hi> Der Wille eines Einzelnen ſteht im Widerſpruch<lb/> mit der Erklärung deſſelben Einzelnen.</p><lb/> <p>Dieſes kann ferner vorkommen bey einer einſeitigen<lb/> Willenserklärung; wenn z. B. der Teſtator, durch Ver-<lb/> wechslung von Perſonen, einen Erben oder Legatar ernennt,<lb/> den er nicht will, oder, durch Verwechslung von Sachen,<lb/> eine Sache legirt, anſtatt daß er eine andere Sache legi-<lb/> ren wollte.</p><lb/> <p>Eben ſo aber auch bey einer gegenſeitigen Willenser-<lb/> klärung; entweder ſo, daß der Eine allein irrt <note place="foot" n="(e)">So z. B. es kauft Jemand<lb/> ein vergoldetes Gefäß, das er für<lb/> ein goldnes hält, während der<lb/> Verkäufer weiß, daß es nur ver-<lb/> goldet iſt. Hier iſt ferner mög-<lb/> lich, daß der Verkäufer den Irr-<lb/> thum des Käufers kennt, oder<lb/> daß er ihn nicht kennt.</note>, oder<lb/> auch ſo daß Jeder derſelben irrt <note place="foot" n="(f)">So z. B. wenn der Käu-<lb/> fer und Verkäufer zugleich das<lb/> vergoldete Gefäß für ein goldnes<lb/> halten.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">B.</hi> Der Wille jedes Einzelnen ſtimmt mit deſſen Erklä-<lb/> rung überein, ſo daß alſo Jeder für ſich etwas Beſtimm-<lb/> tes und Wahres denkt und erklärt, aber etwas von dem<lb/> Gedanken des Andern Verſchiedenes. Hier irrt alſo jeder<lb/> Einzelne blos über den Willen und die Erklärung des<lb/> Andern, und nur wenn wir Beide als ein gemeinſchaftlich<lb/> wollendes Subject künſtlich zuſammenfaſſen, können wir<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [265/0277]
§. 135. Erklärung ohne Willen. Unabſichtliche.
beziehen ſich ſowohl auf das irrende Subject, als auf den
Gegenſtand des Irrthums.
Was das irrende Subject betrifft, ſo ſind zwey Haupt-
fälle möglich:
A. Der Wille eines Einzelnen ſteht im Widerſpruch
mit der Erklärung deſſelben Einzelnen.
Dieſes kann ferner vorkommen bey einer einſeitigen
Willenserklärung; wenn z. B. der Teſtator, durch Ver-
wechslung von Perſonen, einen Erben oder Legatar ernennt,
den er nicht will, oder, durch Verwechslung von Sachen,
eine Sache legirt, anſtatt daß er eine andere Sache legi-
ren wollte.
Eben ſo aber auch bey einer gegenſeitigen Willenser-
klärung; entweder ſo, daß der Eine allein irrt (e), oder
auch ſo daß Jeder derſelben irrt (f).
B. Der Wille jedes Einzelnen ſtimmt mit deſſen Erklä-
rung überein, ſo daß alſo Jeder für ſich etwas Beſtimm-
tes und Wahres denkt und erklärt, aber etwas von dem
Gedanken des Andern Verſchiedenes. Hier irrt alſo jeder
Einzelne blos über den Willen und die Erklärung des
Andern, und nur wenn wir Beide als ein gemeinſchaftlich
wollendes Subject künſtlich zuſammenfaſſen, können wir
(e) So z. B. es kauft Jemand
ein vergoldetes Gefäß, das er für
ein goldnes hält, während der
Verkäufer weiß, daß es nur ver-
goldet iſt. Hier iſt ferner mög-
lich, daß der Verkäufer den Irr-
thum des Käufers kennt, oder
daß er ihn nicht kennt.
(f) So z. B. wenn der Käu-
fer und Verkäufer zugleich das
vergoldete Gefäß für ein goldnes
halten.
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