Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.§. 133. Erklärung des Willens. Fingirte. Ferner gehört dahin die Einwilligung des Pfandgläubigersin die Veräußerung oder neue Verpfändung der Sache, welche stets so ausgelegt wird, als wäre darin die frey- willige Aufhebung des eigenen Pfandrechts, oder wenig- stens die Einräumung des Vorzugs an den neuen Gläu- biger enthalten (d). -- Endlich auch diejenigen Fälle des als Einwilligung geltenden bloßen Stillschweigens, worin in der That weder Einwilligung noch Widerspruch möglich ist; so bey der Adoption oder Emancipation Desjenigen, der noch in dem Kindesalter steht, ferner bey der wahn- sinnigen Tochter, deren Vater ihre Dos nach aufgelöster Ehe zurückfordern will (§ 132. c. d. i.). Da in diesen Fällen der Wille gar nicht als Thatsache esse," welches gerade die eigent- lichsten Bezeichnungen einer Fic- tion sind. (d) L. 4 § 1 L 7 pr. quibus
modis pign. (20. 6.). -- L. 12 § 4 qui potiores (20. 4.). -- Hier könnte man noch zweifeln, ob nicht vielmehr eine stillschwei- gende Willenserklärung in jenen Einwilligungen angenommen wer- de. Dagegen ist aber zu bedenken, daß diese Regeln als schlechthin geltend aufgestellt werden, obgleich man in vielen Fällen nicht wird behaupten können, daß sich der Gläubiger gerade diesen Erfolg seiner Einwilligung bestimmt ge- dacht habe. §. 133. Erklärung des Willens. Fingirte. Ferner gehört dahin die Einwilligung des Pfandgläubigersin die Veräußerung oder neue Verpfändung der Sache, welche ſtets ſo ausgelegt wird, als wäre darin die frey- willige Aufhebung des eigenen Pfandrechts, oder wenig- ſtens die Einräumung des Vorzugs an den neuen Gläu- biger enthalten (d). — Endlich auch diejenigen Fälle des als Einwilligung geltenden bloßen Stillſchweigens, worin in der That weder Einwilligung noch Widerſpruch möglich iſt; ſo bey der Adoption oder Emancipation Desjenigen, der noch in dem Kindesalter ſteht, ferner bey der wahn- ſinnigen Tochter, deren Vater ihre Dos nach aufgelöſter Ehe zurückfordern will (§ 132. c. d. i.). Da in dieſen Fällen der Wille gar nicht als Thatſache esse,” welches gerade die eigent- lichſten Bezeichnungen einer Fic- tion ſind. (d) L. 4 § 1 L 7 pr. quibus
modis pign. (20. 6.). — L. 12 § 4 qui potiores (20. 4.). — Hier könnte man noch zweifeln, ob nicht vielmehr eine ſtillſchwei- gende Willenserklärung in jenen Einwilligungen angenommen wer- de. Dagegen iſt aber zu bedenken, daß dieſe Regeln als ſchlechthin geltend aufgeſtellt werden, obgleich man in vielen Fällen nicht wird behaupten können, daß ſich der Gläubiger gerade dieſen Erfolg ſeiner Einwilligung beſtimmt ge- dacht habe. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0267" n="255"/><fw place="top" type="header">§. 133. Erklärung des Willens. Fingirte.</fw><lb/> Ferner gehört dahin die Einwilligung des Pfandgläubigers<lb/> in die Veräußerung oder neue Verpfändung der Sache,<lb/> welche ſtets ſo ausgelegt wird, als wäre darin die frey-<lb/> willige Aufhebung des eigenen Pfandrechts, oder wenig-<lb/> ſtens die Einräumung des Vorzugs an den neuen Gläu-<lb/> biger enthalten <note place="foot" n="(d)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 4 § 1 <hi rendition="#i">L</hi> 7 <hi rendition="#i">pr. quibus<lb/> modis pign.</hi> (20. 6.). — <hi rendition="#i">L.</hi> 12<lb/> § 4 <hi rendition="#i">qui potiores</hi></hi> (20. 4.). —<lb/> Hier könnte man noch zweifeln,<lb/> ob nicht vielmehr eine ſtillſchwei-<lb/> gende Willenserklärung in jenen<lb/> Einwilligungen angenommen wer-<lb/> de. Dagegen iſt aber zu bedenken,<lb/> daß dieſe Regeln als ſchlechthin<lb/> geltend aufgeſtellt werden, obgleich<lb/> man in vielen Fällen nicht wird<lb/> behaupten können, daß ſich der<lb/> Gläubiger gerade dieſen Erfolg<lb/> ſeiner Einwilligung beſtimmt ge-<lb/> dacht habe.</note>. — Endlich auch diejenigen Fälle des<lb/> als Einwilligung geltenden bloßen Stillſchweigens, worin<lb/> in der That weder Einwilligung noch Widerſpruch möglich<lb/> iſt; ſo bey der Adoption oder Emancipation Desjenigen,<lb/> der noch in dem Kindesalter ſteht, ferner bey der wahn-<lb/> ſinnigen Tochter, deren Vater ihre Dos nach aufgelöſter<lb/> Ehe zurückfordern will (§ 132. <hi rendition="#aq">c. d. i.</hi>).</p><lb/> <p>Da in dieſen Fällen der Wille gar nicht als Thatſache<lb/> angenommen wird, ſo daß wir dabey kein der Auslegung<lb/> ähnliches Verfahren anzuwenden haben, ſo kann es auch<lb/> nicht auf individuelle Umſtände ankommen, wodurch bey<lb/> der ſtillſchweigenden Willenserklärung die Wahrſcheinlich-<lb/> keit erhöht oder vermindert werden kann (§ 131). Eben<lb/> ſo wird hier der Zwang oder Irrthum nicht auf ähnliche<lb/> Weiſe, wie bey der ſtillſchweigenden Willenserklärung hin-<lb/><note xml:id="seg2pn_47_2" prev="#seg2pn_47_1" place="foot" n="(c)"><hi rendition="#aq">esse,”</hi> welches gerade die eigent-<lb/> lichſten Bezeichnungen einer Fic-<lb/> tion ſind.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [255/0267]
§. 133. Erklärung des Willens. Fingirte.
Ferner gehört dahin die Einwilligung des Pfandgläubigers
in die Veräußerung oder neue Verpfändung der Sache,
welche ſtets ſo ausgelegt wird, als wäre darin die frey-
willige Aufhebung des eigenen Pfandrechts, oder wenig-
ſtens die Einräumung des Vorzugs an den neuen Gläu-
biger enthalten (d). — Endlich auch diejenigen Fälle des
als Einwilligung geltenden bloßen Stillſchweigens, worin
in der That weder Einwilligung noch Widerſpruch möglich
iſt; ſo bey der Adoption oder Emancipation Desjenigen,
der noch in dem Kindesalter ſteht, ferner bey der wahn-
ſinnigen Tochter, deren Vater ihre Dos nach aufgelöſter
Ehe zurückfordern will (§ 132. c. d. i.).
Da in dieſen Fällen der Wille gar nicht als Thatſache
angenommen wird, ſo daß wir dabey kein der Auslegung
ähnliches Verfahren anzuwenden haben, ſo kann es auch
nicht auf individuelle Umſtände ankommen, wodurch bey
der ſtillſchweigenden Willenserklärung die Wahrſcheinlich-
keit erhöht oder vermindert werden kann (§ 131). Eben
ſo wird hier der Zwang oder Irrthum nicht auf ähnliche
Weiſe, wie bey der ſtillſchweigenden Willenserklärung hin-
(c)
(d) L. 4 § 1 L 7 pr. quibus
modis pign. (20. 6.). — L. 12
§ 4 qui potiores (20. 4.). —
Hier könnte man noch zweifeln,
ob nicht vielmehr eine ſtillſchwei-
gende Willenserklärung in jenen
Einwilligungen angenommen wer-
de. Dagegen iſt aber zu bedenken,
daß dieſe Regeln als ſchlechthin
geltend aufgeſtellt werden, obgleich
man in vielen Fällen nicht wird
behaupten können, daß ſich der
Gläubiger gerade dieſen Erfolg
ſeiner Einwilligung beſtimmt ge-
dacht habe.
(c) esse,” welches gerade die eigent-
lichſten Bezeichnungen einer Fic-
tion ſind.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |