Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. verpflichtet die Parteyen zur Erfüllung des Inhalts nurwenn sie einwilligen; wenn sie jedoch zehen Tage lang nicht widersprechen, so gilt ihr Schweigen als Einwilli- gung (p). -- Wenn eine Anlage auf einem Grundstück dem Nachbar die Gefahr einer Beschädigung durch Regenwasser zuzieht, dieser aber dazu wissentlich schweigt, so willigt er ein durch dieses bloße Schweigen (q). In diesen ausgenommenen Fällen wird das bloße Still- (p) L. 5 pr. C. de receptis arb. (2. 56.). (q) L. 19 de aqua pluvia
(39. 3.). Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. verpflichtet die Parteyen zur Erfüllung des Inhalts nurwenn ſie einwilligen; wenn ſie jedoch zehen Tage lang nicht widerſprechen, ſo gilt ihr Schweigen als Einwilli- gung (p). — Wenn eine Anlage auf einem Grundſtück dem Nachbar die Gefahr einer Beſchädigung durch Regenwaſſer zuzieht, dieſer aber dazu wiſſentlich ſchweigt, ſo willigt er ein durch dieſes bloße Schweigen (q). In dieſen ausgenommenen Fällen wird das bloße Still- (p) L. 5 pr. C. de receptis arb. (2. 56.). (q) L. 19 de aqua pluvia
(39. 3.). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0264" n="252"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/> verpflichtet die Parteyen zur Erfüllung des Inhalts nur<lb/> wenn ſie einwilligen; wenn ſie jedoch zehen Tage lang<lb/> nicht widerſprechen, ſo gilt ihr Schweigen als Einwilli-<lb/> gung <note place="foot" n="(p)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 5 <hi rendition="#i">pr. C. de receptis<lb/> arb.</hi> (2. 56.).</hi></note>. — Wenn eine Anlage auf einem Grundſtück dem<lb/> Nachbar die Gefahr einer Beſchädigung durch Regenwaſſer<lb/> zuzieht, dieſer aber dazu wiſſentlich ſchweigt, ſo willigt er<lb/> ein durch dieſes bloße Schweigen <note place="foot" n="(q)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 19 <hi rendition="#i">de aqua pluvia</hi><lb/> (39. 3.).</hi></note>.</p><lb/> <p>In dieſen ausgenommenen Fällen wird das bloße Still-<lb/> ſchweigen als Kennzeichen des wirklich vorhandenen Wil-<lb/> lens angeſehen, gerade ſo wie bey der gewöhnlichen ſtill-<lb/> ſchweigenden Willenserklärung (§ 131) die poſitive Hand-<lb/> lung. Daher muß auch, aus ähnlichen Gründen wie bey<lb/> dieſer, eine ſolche Wirkung des Schweigens oft ausge-<lb/> ſchloſſen werden. Dieſes iſt zu behaupten, wenn aus den<lb/> beſonderen Umſtänden des einzelnen Falles andere Beweg-<lb/> gründe des Schweigens hervorgehen; ferner wenn der<lb/> Schweigende durch Zwang oder durch Irrthum zum Schwei-<lb/> gen beſtimmt worden iſt. Dagegen würde eine Proteſtation<lb/> in dieſen Fällen gar nicht denkbar ſeyn, indem dieſe ſtets<lb/> in einer ausdrücklichen Erklärung beſteht, durch eine ſolche<lb/> aber der Fall des bloßen Stillſchweigens gänzlich ausge-<lb/> ſchloſſen wird.</p> </div><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [252/0264]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
verpflichtet die Parteyen zur Erfüllung des Inhalts nur
wenn ſie einwilligen; wenn ſie jedoch zehen Tage lang
nicht widerſprechen, ſo gilt ihr Schweigen als Einwilli-
gung (p). — Wenn eine Anlage auf einem Grundſtück dem
Nachbar die Gefahr einer Beſchädigung durch Regenwaſſer
zuzieht, dieſer aber dazu wiſſentlich ſchweigt, ſo willigt er
ein durch dieſes bloße Schweigen (q).
In dieſen ausgenommenen Fällen wird das bloße Still-
ſchweigen als Kennzeichen des wirklich vorhandenen Wil-
lens angeſehen, gerade ſo wie bey der gewöhnlichen ſtill-
ſchweigenden Willenserklärung (§ 131) die poſitive Hand-
lung. Daher muß auch, aus ähnlichen Gründen wie bey
dieſer, eine ſolche Wirkung des Schweigens oft ausge-
ſchloſſen werden. Dieſes iſt zu behaupten, wenn aus den
beſonderen Umſtänden des einzelnen Falles andere Beweg-
gründe des Schweigens hervorgehen; ferner wenn der
Schweigende durch Zwang oder durch Irrthum zum Schwei-
gen beſtimmt worden iſt. Dagegen würde eine Proteſtation
in dieſen Fällen gar nicht denkbar ſeyn, indem dieſe ſtets
in einer ausdrücklichen Erklärung beſteht, durch eine ſolche
aber der Fall des bloßen Stillſchweigens gänzlich ausge-
ſchloſſen wird.
(p) L. 5 pr. C. de receptis
arb. (2. 56.).
(q) L. 19 de aqua pluvia
(39. 3.).
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |