Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. nur eine Quote, das heißt einen Rechnungstheil desselben,betrifft; denn auch ein solcher Theil bezieht sich ja nur auf den angegebenen idealen Begriff des Vermögens als seine Grundlage: das Vermögen ist die Einheit, wovon jener Theil als ein Bruch erscheint. -- Eben so ist mit dieser Art der Succession vereinbar der Umstand, daß manche einzelne Rechte, nach ihrer besonderen Natur, nicht fähig sind durch sie mit übertragen zu werden, und da- her, im Fall einer solchen Succession, vielmehr ganz un- tergehen (d); denn durch dieses Ausscheiden bestimmter ein- zelner Stücke wird das Wesen der Vermögenseinheit, worauf es hier allein ankommt, gar nicht verändert. 2) Da das Vermögen eine universitas ist, und zwar (d) Hasse a. a. O., S. 24. --
So z. B. ist Erbschaft eine Uni- versalsuccession; eben so die Ar- rogation. Aber bey der Erbschaft geht der Niesbrauch des Verstor- benen nicht mit über; bey der Ar- rogation, nach dem älteren Recht, weder der Niesbrauch, noch auch selbst die Schulden des Arrogirten. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. nur eine Quote, das heißt einen Rechnungstheil deſſelben,betrifft; denn auch ein ſolcher Theil bezieht ſich ja nur auf den angegebenen idealen Begriff des Vermögens als ſeine Grundlage: das Vermögen iſt die Einheit, wovon jener Theil als ein Bruch erſcheint. — Eben ſo iſt mit dieſer Art der Succeſſion vereinbar der Umſtand, daß manche einzelne Rechte, nach ihrer beſonderen Natur, nicht fähig ſind durch ſie mit übertragen zu werden, und da- her, im Fall einer ſolchen Succeſſion, vielmehr ganz un- tergehen (d); denn durch dieſes Ausſcheiden beſtimmter ein- zelner Stücke wird das Weſen der Vermögenseinheit, worauf es hier allein ankommt, gar nicht verändert. 2) Da das Vermögen eine universitas iſt, und zwar (d) Haſſe a. a. O., S. 24. —
So z. B. iſt Erbſchaft eine Uni- verſalſucceſſion; eben ſo die Ar- rogation. Aber bey der Erbſchaft geht der Niesbrauch des Verſtor- benen nicht mit über; bey der Ar- rogation, nach dem älteren Recht, weder der Niesbrauch, noch auch ſelbſt die Schulden des Arrogirten. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0026" n="14"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/> nur eine Quote, das heißt einen Rechnungstheil deſſelben,<lb/> betrifft; denn auch ein ſolcher Theil bezieht ſich ja nur<lb/> auf den angegebenen idealen Begriff des Vermögens als<lb/> ſeine Grundlage: das Vermögen iſt die Einheit, wovon<lb/> jener Theil als ein Bruch erſcheint. — Eben ſo iſt mit<lb/> dieſer Art der Succeſſion vereinbar der Umſtand, daß<lb/> manche einzelne Rechte, nach ihrer beſonderen Natur, nicht<lb/> fähig ſind durch ſie mit übertragen zu werden, und da-<lb/> her, im Fall einer ſolchen Succeſſion, vielmehr ganz un-<lb/> tergehen <note place="foot" n="(d)"><hi rendition="#g">Haſſe</hi> a. a. O., S. 24. —<lb/> So z. B. iſt Erbſchaft eine Uni-<lb/> verſalſucceſſion; eben ſo die Ar-<lb/> rogation. Aber bey der Erbſchaft<lb/> geht der Niesbrauch des Verſtor-<lb/> benen nicht mit über; bey der Ar-<lb/> rogation, nach dem älteren Recht,<lb/> weder der Niesbrauch, noch auch<lb/> ſelbſt die Schulden des Arrogirten.</note>; denn durch dieſes Ausſcheiden beſtimmter ein-<lb/> zelner Stücke wird das Weſen der Vermögenseinheit,<lb/> worauf es hier allein ankommt, gar nicht verändert.</p><lb/> <p>2) Da das Vermögen eine <hi rendition="#aq">universitas</hi> iſt, und zwar<lb/> die wichtigſte unter allen, ſo kann man den eben aufge-<lb/> ſtellten Satz auch ſo ausdrücken: Gegenſtand dieſer Art<lb/> der Succeſſion iſt eine <hi rendition="#aq">universitas</hi> als ſolche; auch wird<lb/> ſich ſogleich zeigen, daß die Römiſche Bezeichnung dieſer<lb/> Succeſſionsart auf den eben erwähnten Ausdruck gegrün-<lb/> det iſt. Irrigerweiſe aber haben Manche dieſen Ausdruck<lb/> umgekehrt, und daher angenommen, daß dieſe Succeſſion<lb/> auch auf andere Arten einer <hi rendition="#aq">universitas,</hi> z. B. Dos oder<lb/> Peculium (§ 56), angewendet werden könne, da ſie doch<lb/> nur allein bey dem Vermögen vorkommt.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [14/0026]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
nur eine Quote, das heißt einen Rechnungstheil deſſelben,
betrifft; denn auch ein ſolcher Theil bezieht ſich ja nur
auf den angegebenen idealen Begriff des Vermögens als
ſeine Grundlage: das Vermögen iſt die Einheit, wovon
jener Theil als ein Bruch erſcheint. — Eben ſo iſt mit
dieſer Art der Succeſſion vereinbar der Umſtand, daß
manche einzelne Rechte, nach ihrer beſonderen Natur, nicht
fähig ſind durch ſie mit übertragen zu werden, und da-
her, im Fall einer ſolchen Succeſſion, vielmehr ganz un-
tergehen (d); denn durch dieſes Ausſcheiden beſtimmter ein-
zelner Stücke wird das Weſen der Vermögenseinheit,
worauf es hier allein ankommt, gar nicht verändert.
2) Da das Vermögen eine universitas iſt, und zwar
die wichtigſte unter allen, ſo kann man den eben aufge-
ſtellten Satz auch ſo ausdrücken: Gegenſtand dieſer Art
der Succeſſion iſt eine universitas als ſolche; auch wird
ſich ſogleich zeigen, daß die Römiſche Bezeichnung dieſer
Succeſſionsart auf den eben erwähnten Ausdruck gegrün-
det iſt. Irrigerweiſe aber haben Manche dieſen Ausdruck
umgekehrt, und daher angenommen, daß dieſe Succeſſion
auch auf andere Arten einer universitas, z. B. Dos oder
Peculium (§ 56), angewendet werden könne, da ſie doch
nur allein bey dem Vermögen vorkommt.
(d) Haſſe a. a. O., S. 24. —
So z. B. iſt Erbſchaft eine Uni-
verſalſucceſſion; eben ſo die Ar-
rogation. Aber bey der Erbſchaft
geht der Niesbrauch des Verſtor-
benen nicht mit über; bey der Ar-
rogation, nach dem älteren Recht,
weder der Niesbrauch, noch auch
ſelbſt die Schulden des Arrogirten.
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