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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
vielmehr aus den Umständen die wahre Absicht ermittelt
werden (i). Bleibt die Absicht völlig zweifelhaft, so ist der
Modus, als die geringere Beschränkung, vorzugsweise vor
der Bedingung, anzunehmen (k). In Einem Fall wahrer,
aber unzulässiger, Bedingung, bey der conditio jurisjurandi,
wird die Absicht des Testators durch Verwandlung in ei-
nen Modus aufrecht erhalten (§ 123. s. t.).

Auf der andern Seite darf der Modus nicht mit sol-
chen Erklärungen verwechselt werden, die gar nicht die
Absicht einer rechtlichen Verpflichtung in sich schließen.
Wird also ein Legat oder eine Schenkung gegeben mit
der Erklärung, daß der Empfänger davon ein Haus zu
bauen, oder ein Landgut zu kaufen habe, so gilt dieses
gewöhnlich als bloßer Ausdruck eines Rathes oder Wun-
sches, auch wohl blos um die Veranlassung der Gabe zu
bezeichnen; eine Verpflichtung ist dann nur unter solchen
Umständen anzunehmen, welche die darauf gerichtete Ab-
sicht besonders wahrscheinlich machen (l).


L. 71 § 1 de cond. (35. 1.), L. 2
§ 7 de don. (39. 5.), L. 44 de
man. test.
(40. 4.).
(i) L. 44 de man. test. (40. 4.),
L. 80 de cond.
(35. 1.). Die
Schwierigkeit dieser letzten Stelle
ist doch wohl am sichersten durch
Wegstreichen des non zu beseiti-
gen, welches nach dem Zeugniß
der Glosse auch schon in alten
Handschriften fehlte. Die Erklä-
rung von Rücker interpr. II. 3
ist nicht haltbar.
(k) L. 9 de R. J. (50. 17.).
(l) L. 13 § 2 de don. int. vir.
(24. 1.), L. 71 pr. de cond.
(35. 1.), L. 2 § 7 de don.
(39. 5.).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
vielmehr aus den Umſtänden die wahre Abſicht ermittelt
werden (i). Bleibt die Abſicht völlig zweifelhaft, ſo iſt der
Modus, als die geringere Beſchränkung, vorzugsweiſe vor
der Bedingung, anzunehmen (k). In Einem Fall wahrer,
aber unzuläſſiger, Bedingung, bey der conditio jurisjurandi,
wird die Abſicht des Teſtators durch Verwandlung in ei-
nen Modus aufrecht erhalten (§ 123. s. t.).

Auf der andern Seite darf der Modus nicht mit ſol-
chen Erklärungen verwechſelt werden, die gar nicht die
Abſicht einer rechtlichen Verpflichtung in ſich ſchließen.
Wird alſo ein Legat oder eine Schenkung gegeben mit
der Erklärung, daß der Empfänger davon ein Haus zu
bauen, oder ein Landgut zu kaufen habe, ſo gilt dieſes
gewoͤhnlich als bloßer Ausdruck eines Rathes oder Wun-
ſches, auch wohl blos um die Veranlaſſung der Gabe zu
bezeichnen; eine Verpflichtung iſt dann nur unter ſolchen
Umſtänden anzunehmen, welche die darauf gerichtete Ab-
ſicht beſonders wahrſcheinlich machen (l).


L. 71 § 1 de cond. (35. 1.), L. 2
§ 7 de don. (39. 5.), L. 44 de
man. test.
(40. 4.).
(i) L. 44 de man. test. (40. 4.),
L. 80 de cond.
(35. 1.). Die
Schwierigkeit dieſer letzten Stelle
iſt doch wohl am ſicherſten durch
Wegſtreichen des non zu beſeiti-
gen, welches nach dem Zeugniß
der Gloſſe auch ſchon in alten
Handſchriften fehlte. Die Erklä-
rung von Rücker interpr. II. 3
iſt nicht haltbar.
(k) L. 9 de R. J. (50. 17.).
(l) L. 13 § 2 de don. int. vir.
(24. 1.), L. 71 pr. de cond.
(35. 1.), L. 2 § 7 de don.
(39. 5.).
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[232/0244] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. vielmehr aus den Umſtänden die wahre Abſicht ermittelt werden (i). Bleibt die Abſicht völlig zweifelhaft, ſo iſt der Modus, als die geringere Beſchränkung, vorzugsweiſe vor der Bedingung, anzunehmen (k). In Einem Fall wahrer, aber unzuläſſiger, Bedingung, bey der conditio jurisjurandi, wird die Abſicht des Teſtators durch Verwandlung in ei- nen Modus aufrecht erhalten (§ 123. s. t.). Auf der andern Seite darf der Modus nicht mit ſol- chen Erklärungen verwechſelt werden, die gar nicht die Abſicht einer rechtlichen Verpflichtung in ſich ſchließen. Wird alſo ein Legat oder eine Schenkung gegeben mit der Erklärung, daß der Empfänger davon ein Haus zu bauen, oder ein Landgut zu kaufen habe, ſo gilt dieſes gewoͤhnlich als bloßer Ausdruck eines Rathes oder Wun- ſches, auch wohl blos um die Veranlaſſung der Gabe zu bezeichnen; eine Verpflichtung iſt dann nur unter ſolchen Umſtänden anzunehmen, welche die darauf gerichtete Ab- ſicht beſonders wahrſcheinlich machen (l). (h) (i) L. 44 de man. test. (40. 4.), L. 80 de cond. (35. 1.). Die Schwierigkeit dieſer letzten Stelle iſt doch wohl am ſicherſten durch Wegſtreichen des non zu beſeiti- gen, welches nach dem Zeugniß der Gloſſe auch ſchon in alten Handſchriften fehlte. Die Erklä- rung von Rücker interpr. II. 3 iſt nicht haltbar. (k) L. 9 de R. J. (50. 17.). (l) L. 13 § 2 de don. int. vir. (24. 1.), L. 71 pr. de cond. (35. 1.), L. 2 § 7 de don. (39. 5.). (h) L. 71 § 1 de cond. (35. 1.), L. 2 § 7 de don. (39. 5.), L. 44 de man. test. (40. 4.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 232. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/244>, abgerufen am 28.11.2024.