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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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§. 128. Modus.
Derjenige belastet werden, der von dem Verstorbenen ein
Vermögensrecht bekommen hat (d); da nun die Freyheit
ein solches nicht ist, so war es consequent, die Belastung
der Freygelassenen mit Fideicommissen, wenn sie blos die
Freyheit erhielten, auszuschließen (e).

5. Bey Schenkungen waren lange Zeit die gewöhnli-
chen Rechtsmittel (actio praescriptis verbis und condictio)
für solche Verpflichtungen des Beschenkten ausreichend.
Späterhin fand man es gut, eine ähnliche Behandlung wie
bey Legaten eintreten zu lassen, und nun war auch hier
das Bedürfniß vorhanden, den Modus als eigenes Rechts-
institut anzuwenden.

Als Name dieses Rechtsinstituts ist modus technisch (f),
obgleich freylich derselbe Name oft in anderer, sehr allge-
meiner Bedeutung gebraucht wird, z. B. für die Begrän-
zung oder die Ausübungsart eines Rechts, also für dessen
nähere Bestimmung. Im Deutschen hat man dafür Zweck
und Zweckbestimmung vorgeschlagen, jedoch nicht passend;
denn wenn Jemand einen Freund oder Verwandten zum
Erben einsetzt, und ihm die Errichtung eines Denkmals
zur Pflicht macht, so hat er zum Zweck bey der Erbein-
setzung, sein Vermögen in die Hände einer würdigen und
geliebten Person zu bringen, nicht ein Denkmal zu veran-

(d) L. 1 § 6 de leg. 3 (32. un.),
L. 9 C. de fideic.
(6. 42.).
(e) L. 94 § 2 L. 95 de leg. 1
(30. un.).
(f) Der Ausdruck steht in die-
ser bestimmten Bedeutung in der
Überschrift der drey in der Note
a. angeführten Titel; eben so in
L. 17 § 4 de cond. (35. 1.).

§. 128. Modus.
Derjenige belaſtet werden, der von dem Verſtorbenen ein
Vermögensrecht bekommen hat (d); da nun die Freyheit
ein ſolches nicht iſt, ſo war es conſequent, die Belaſtung
der Freygelaſſenen mit Fideicommiſſen, wenn ſie blos die
Freyheit erhielten, auszuſchließen (e).

5. Bey Schenkungen waren lange Zeit die gewöhnli-
chen Rechtsmittel (actio praescriptis verbis und condictio)
für ſolche Verpflichtungen des Beſchenkten ausreichend.
Späterhin fand man es gut, eine ähnliche Behandlung wie
bey Legaten eintreten zu laſſen, und nun war auch hier
das Bedürfniß vorhanden, den Modus als eigenes Rechts-
inſtitut anzuwenden.

Als Name dieſes Rechtsinſtituts iſt modus techniſch (f),
obgleich freylich derſelbe Name oft in anderer, ſehr allge-
meiner Bedeutung gebraucht wird, z. B. für die Begrän-
zung oder die Ausübungsart eines Rechts, alſo für deſſen
nähere Beſtimmung. Im Deutſchen hat man dafür Zweck
und Zweckbeſtimmung vorgeſchlagen, jedoch nicht paſſend;
denn wenn Jemand einen Freund oder Verwandten zum
Erben einſetzt, und ihm die Errichtung eines Denkmals
zur Pflicht macht, ſo hat er zum Zweck bey der Erbein-
ſetzung, ſein Vermögen in die Hände einer würdigen und
geliebten Perſon zu bringen, nicht ein Denkmal zu veran-

(d) L. 1 § 6 de leg. 3 (32. un.),
L. 9 C. de fideic.
(6. 42.).
(e) L. 94 § 2 L. 95 de leg. 1
(30. un.).
(f) Der Ausdruck ſteht in die-
ſer beſtimmten Bedeutung in der
Überſchrift der drey in der Note
a. angeführten Titel; eben ſo in
L. 17 § 4 de cond. (35. 1.).
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[229/0241] §. 128. Modus. Derjenige belaſtet werden, der von dem Verſtorbenen ein Vermögensrecht bekommen hat (d); da nun die Freyheit ein ſolches nicht iſt, ſo war es conſequent, die Belaſtung der Freygelaſſenen mit Fideicommiſſen, wenn ſie blos die Freyheit erhielten, auszuſchließen (e). 5. Bey Schenkungen waren lange Zeit die gewöhnli- chen Rechtsmittel (actio praescriptis verbis und condictio) für ſolche Verpflichtungen des Beſchenkten ausreichend. Späterhin fand man es gut, eine ähnliche Behandlung wie bey Legaten eintreten zu laſſen, und nun war auch hier das Bedürfniß vorhanden, den Modus als eigenes Rechts- inſtitut anzuwenden. Als Name dieſes Rechtsinſtituts iſt modus techniſch (f), obgleich freylich derſelbe Name oft in anderer, ſehr allge- meiner Bedeutung gebraucht wird, z. B. für die Begrän- zung oder die Ausübungsart eines Rechts, alſo für deſſen nähere Beſtimmung. Im Deutſchen hat man dafür Zweck und Zweckbeſtimmung vorgeſchlagen, jedoch nicht paſſend; denn wenn Jemand einen Freund oder Verwandten zum Erben einſetzt, und ihm die Errichtung eines Denkmals zur Pflicht macht, ſo hat er zum Zweck bey der Erbein- ſetzung, ſein Vermögen in die Hände einer würdigen und geliebten Perſon zu bringen, nicht ein Denkmal zu veran- (d) L. 1 § 6 de leg. 3 (32. un.), L. 9 C. de fideic. (6. 42.). (e) L. 94 § 2 L. 95 de leg. 1 (30. un.). (f) Der Ausdruck ſteht in die- ſer beſtimmten Bedeutung in der Überſchrift der drey in der Note a. angeführten Titel; eben ſo in L. 17 § 4 de cond. (35. 1.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 229. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/241>, abgerufen am 22.11.2024.