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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
dem Colonat (§ 55). Zweytens hat das älteste Römische
Recht selbst einige Theile der ursprünglichen Familienver-
hältnisse der Natur des Eigenthums angenähert, wodurch
die väterliche Gewalt und die strenge Gewalt des Ehe-
gatten (manus) zu Gegenständen einer möglichen Succes-
sion gemacht wurden (§ 55 N. 1. 4). Allein fast alle diese
Anwendungen sind im heutigen Römischen Recht verschwun-
den: einige waren schon frühe bey den Römern selbst zu
blos symbolischen Handlungen herabgesunken, und sind dann
schon vor Justinian völlig untergegangen. Nur in Einem
Institut des Familienrechts hat sich noch eine wahre Suc-
cession erhalten, bey der datio in adoptionem; jedoch ist
auch hier der Successionsbegriff ohne irgend einen erheb-
lichen Einfluß. -- Wir können demnach behaupten, daß
das Vermögensrecht dasjenige Rechtsgebiet ist, in welchem
allein eine bedeutende Anwendung von dem Begriff der
Succession gemacht werden kann.

An diese Bemerkung knüpft sich unmittelbar folgende
wichtige Eintheilung der Succession. Dieselbe ist bald
Singular- bald Universalsuccession (b).

Singularsuccession nennen wir diejenige, welche
irgend ein einzelnes Vermögensrecht zum Gegenstand hat,

(b) Um jedem möglichen Mis-
verständniß vorzubeugen, bemerke
ich gleich hier, daß die von den
Neueren gebrauchten Kunstaus-
drücke Successio universialis
und singularis (oder auch parti-
cularis
) nicht ächt sind; ich weiß
jedoch keine eben so kurze, ver-
ständliche, und allgemein bekannte,
an ihre Stelle zu setzen. Übri-
gens wird die ächte Terminolo-
gie weiter unten ausführlich fest-
gestellt werden.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
dem Colonat (§ 55). Zweytens hat das älteſte Römiſche
Recht ſelbſt einige Theile der urſprünglichen Familienver-
hältniſſe der Natur des Eigenthums angenähert, wodurch
die väterliche Gewalt und die ſtrenge Gewalt des Ehe-
gatten (manus) zu Gegenſtänden einer möglichen Succeſ-
ſion gemacht wurden (§ 55 N. 1. 4). Allein faſt alle dieſe
Anwendungen ſind im heutigen Römiſchen Recht verſchwun-
den: einige waren ſchon frühe bey den Römern ſelbſt zu
blos ſymboliſchen Handlungen herabgeſunken, und ſind dann
ſchon vor Juſtinian völlig untergegangen. Nur in Einem
Inſtitut des Familienrechts hat ſich noch eine wahre Suc-
ceſſion erhalten, bey der datio in adoptionem; jedoch iſt
auch hier der Succeſſionsbegriff ohne irgend einen erheb-
lichen Einfluß. — Wir können demnach behaupten, daß
das Vermögensrecht dasjenige Rechtsgebiet iſt, in welchem
allein eine bedeutende Anwendung von dem Begriff der
Succeſſion gemacht werden kann.

An dieſe Bemerkung knüpft ſich unmittelbar folgende
wichtige Eintheilung der Succeſſion. Dieſelbe iſt bald
Singular- bald Univerſalſucceſſion (b).

Singularſucceſſion nennen wir diejenige, welche
irgend ein einzelnes Vermögensrecht zum Gegenſtand hat,

(b) Um jedem möglichen Mis-
verſtändniß vorzubeugen, bemerke
ich gleich hier, daß die von den
Neueren gebrauchten Kunſtaus-
drücke Successio universialis
und singularis (oder auch parti-
cularis
) nicht ächt ſind; ich weiß
jedoch keine eben ſo kurze, ver-
ſtändliche, und allgemein bekannte,
an ihre Stelle zu ſetzen. Übri-
gens wird die ächte Terminolo-
gie weiter unten ausführlich feſt-
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[12/0024] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. dem Colonat (§ 55). Zweytens hat das älteſte Römiſche Recht ſelbſt einige Theile der urſprünglichen Familienver- hältniſſe der Natur des Eigenthums angenähert, wodurch die väterliche Gewalt und die ſtrenge Gewalt des Ehe- gatten (manus) zu Gegenſtänden einer möglichen Succeſ- ſion gemacht wurden (§ 55 N. 1. 4). Allein faſt alle dieſe Anwendungen ſind im heutigen Römiſchen Recht verſchwun- den: einige waren ſchon frühe bey den Römern ſelbſt zu blos ſymboliſchen Handlungen herabgeſunken, und ſind dann ſchon vor Juſtinian völlig untergegangen. Nur in Einem Inſtitut des Familienrechts hat ſich noch eine wahre Suc- ceſſion erhalten, bey der datio in adoptionem; jedoch iſt auch hier der Succeſſionsbegriff ohne irgend einen erheb- lichen Einfluß. — Wir können demnach behaupten, daß das Vermögensrecht dasjenige Rechtsgebiet iſt, in welchem allein eine bedeutende Anwendung von dem Begriff der Succeſſion gemacht werden kann. An dieſe Bemerkung knüpft ſich unmittelbar folgende wichtige Eintheilung der Succeſſion. Dieſelbe iſt bald Singular- bald Univerſalſucceſſion (b). Singularſucceſſion nennen wir diejenige, welche irgend ein einzelnes Vermögensrecht zum Gegenſtand hat, (b) Um jedem möglichen Mis- verſtändniß vorzubeugen, bemerke ich gleich hier, daß die von den Neueren gebrauchten Kunſtaus- drücke Successio universialis und singularis (oder auch parti- cularis) nicht ächt ſind; ich weiß jedoch keine eben ſo kurze, ver- ſtändliche, und allgemein bekannte, an ihre Stelle zu ſetzen. Übri- gens wird die ächte Terminolo- gie weiter unten ausführlich feſt- geſtellt werden.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 12. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/24>, abgerufen am 24.11.2024.