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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Buch. II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
Tode an erworben wird (dies cedit), und nur der Genuß
(das dies venit) aufgeschoben bleibt. Die streng persönliche
Natur aller durch einen Todesfall bedingten Successionen
(§ 118) hindert dieses nicht, da der Legatar das Legat,
auch wenn er selbst den Genuß nicht erlebt, dennoch in
seine Verfügungen mit Sicherheit aufnehmen kann.

C. Noch weniger zweifelhaft ist die völlige Wirksamkeit
des Kalendertags bey Verträgen.

II. Die Beschränkung auf den Zeitpunkt eines gewis-
sen Ereignisses
, das heißt eines solchen, welches ir-
gend einmal nothwendig eintreten muß, hat ein anderes
Verhältniß zum Bewußtseyn des Berechtigten, indem diesem
der gegenwärtige Werth und Umfang des Rechts völlig
unklar ist, so daß er es nicht mit Sicherheit in seine Ver-
fügungen über die Zukunft aufnehmen kann. Dieses un-
gewisse Element der Nebenbestimmung wird bei Testamen-
ten, wegen der ganz persönlichen Natur der Successionen
(§ 118), als überwiegend betrachtet, und verwandelt den
dies in eine Bedingung, nämlich in die Bedingung des
Erlebens eines solchen Tages (c); bei Verträgen, in wel-
chen jene persönliche Natur des Rechts nicht angenommen

(c) L. 75 de cond. (35. 1.)
"Dies incertus conditionem in
testamento facit."
Das in te-
stamento
deutet auf eine entge-
gengesetzte Behandlung der Ver-
träge, die in diesem Fall auch
wirklich eintritt. Dadurch aber
wird es zugleich nothwendig, die
Stelle nur auf diesen Fall zu
beziehen, und nicht auf die wahr-
haft ungewissen Ereignisse, die
auch in Verträgen als Bedin-
gungen gelten. Daraus folgt
aber ferner, daß in dieser Stelle
dies incertus zur Bezeichnung
eines gewissen (nur bald frü-
her, bald später eintretenden)
Ereignisses gebraucht wird.

Buch. II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
Tode an erworben wird (dies cedit), und nur der Genuß
(das dies venit) aufgeſchoben bleibt. Die ſtreng perſönliche
Natur aller durch einen Todesfall bedingten Succeſſionen
(§ 118) hindert dieſes nicht, da der Legatar das Legat,
auch wenn er ſelbſt den Genuß nicht erlebt, dennoch in
ſeine Verfügungen mit Sicherheit aufnehmen kann.

C. Noch weniger zweifelhaft iſt die völlige Wirkſamkeit
des Kalendertags bey Verträgen.

II. Die Beſchränkung auf den Zeitpunkt eines gewiſ-
ſen Ereigniſſes
, das heißt eines ſolchen, welches ir-
gend einmal nothwendig eintreten muß, hat ein anderes
Verhältniß zum Bewußtſeyn des Berechtigten, indem dieſem
der gegenwärtige Werth und Umfang des Rechts völlig
unklar iſt, ſo daß er es nicht mit Sicherheit in ſeine Ver-
fügungen über die Zukunft aufnehmen kann. Dieſes un-
gewiſſe Element der Nebenbeſtimmung wird bei Teſtamen-
ten, wegen der ganz perſönlichen Natur der Succeſſionen
(§ 118), als überwiegend betrachtet, und verwandelt den
dies in eine Bedingung, nämlich in die Bedingung des
Erlebens eines ſolchen Tages (c); bei Verträgen, in wel-
chen jene perſönliche Natur des Rechts nicht angenommen

(c) L. 75 de cond. (35. 1.)
„Dies incertus conditionem in
testamento facit.”
Das in te-
stamento
deutet auf eine entge-
gengeſetzte Behandlung der Ver-
träge, die in dieſem Fall auch
wirklich eintritt. Dadurch aber
wird es zugleich nothwendig, die
Stelle nur auf dieſen Fall zu
beziehen, und nicht auf die wahr-
haft ungewiſſen Ereigniſſe, die
auch in Verträgen als Bedin-
gungen gelten. Daraus folgt
aber ferner, daß in dieſer Stelle
dies incertus zur Bezeichnung
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her, bald ſpäter eintretenden)
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[212/0224] Buch. II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. Tode an erworben wird (dies cedit), und nur der Genuß (das dies venit) aufgeſchoben bleibt. Die ſtreng perſönliche Natur aller durch einen Todesfall bedingten Succeſſionen (§ 118) hindert dieſes nicht, da der Legatar das Legat, auch wenn er ſelbſt den Genuß nicht erlebt, dennoch in ſeine Verfügungen mit Sicherheit aufnehmen kann. C. Noch weniger zweifelhaft iſt die völlige Wirkſamkeit des Kalendertags bey Verträgen. II. Die Beſchränkung auf den Zeitpunkt eines gewiſ- ſen Ereigniſſes, das heißt eines ſolchen, welches ir- gend einmal nothwendig eintreten muß, hat ein anderes Verhältniß zum Bewußtſeyn des Berechtigten, indem dieſem der gegenwärtige Werth und Umfang des Rechts völlig unklar iſt, ſo daß er es nicht mit Sicherheit in ſeine Ver- fügungen über die Zukunft aufnehmen kann. Dieſes un- gewiſſe Element der Nebenbeſtimmung wird bei Teſtamen- ten, wegen der ganz perſönlichen Natur der Succeſſionen (§ 118), als überwiegend betrachtet, und verwandelt den dies in eine Bedingung, nämlich in die Bedingung des Erlebens eines ſolchen Tages (c); bei Verträgen, in wel- chen jene perſönliche Natur des Rechts nicht angenommen (c) L. 75 de cond. (35. 1.) „Dies incertus conditionem in testamento facit.” Das in te- stamento deutet auf eine entge- gengeſetzte Behandlung der Ver- träge, die in dieſem Fall auch wirklich eintritt. Dadurch aber wird es zugleich nothwendig, die Stelle nur auf dieſen Fall zu beziehen, und nicht auf die wahr- haft ungewiſſen Ereigniſſe, die auch in Verträgen als Bedin- gungen gelten. Daraus folgt aber ferner, daß in dieſer Stelle dies incertus zur Bezeichnung eines gewiſſen (nur bald frü- her, bald ſpäter eintretenden) Ereigniſſes gebraucht wird.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 212. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/224>, abgerufen am 22.11.2024.