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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.

Es ergeben sich hieraus für die als Zeitbestimmung
ausgedrückte
Zusätze der Rechtsgeschäfte Vier mögliche
Combinationen, die von neueren Schriftstellern auf folgende
Weise ausgedrückt zu werden pflegen:

Dies certus für die quaestio an, certus für quando.
Dies certus für die quaestio an, incertus für quando.
Dies incertus für die quaestio an, certus für quando.
Dies incertus für die quaestio an, incertus für quando.

Für den ersten und vierten Fall ist die Bezeichnung un-
zweifelhaft; der zweyte und dritte dagegen könnten, wegen
ihrer gemischten Natur, bald als certus, bald als incertus
dies,
bezeichnet werden, es scheint indessen daß die alten
Juristen hier vorzugsweise diesen letzten Ausdruck gebraucht,
und unter certus dies meist den Kalendertag verstanden
haben (Note h, und § 126. c. e. h.).

Der dritte und vierte Fall nun gehören, wie schon be-
merkt, wegen der Ungewißheit des Ereignisses, gar nicht
unter die Zeitbestimmungen; sie sind wahre Bedingungen,
welchen höchstens der falsche Schein eines dies durch den
ungenauen Ausdruck gegeben worden ist. Bey dem vierten
Fall insbesondere ist dieses ohne Ausnahme anerkannt (g).

de leg. 2. (31. un.). Ohne diese
wohlthätige Vorsorge war ihm
die Erbschaft oder das Legat ver-
loren, wenn er nicht spätestens
100 Tage nach des Erblassers Tod
die Capacität erlangt hatte (Ul-
pian
XVII.
§ 1). Jetzt konnte
dieses auch nach vielen Jahren
geschehen, weil ihm, wegen der
Bedingung, die Erbschaft nicht
früher deferirt war.
(g) So z. B. "zur Zeit, in
welcher Jemand eine Ehe schlie-
ßen, oder ein Amt erlangen wird."
L. 21 pr. quando dies (36. 2.),
L. 56 de cond. ind. (12. 6.),
L. 8 C. de test. manum.
(7. 2.).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.

Es ergeben ſich hieraus für die als Zeitbeſtimmung
ausgedrückte
Zuſätze der Rechtsgeſchäfte Vier mögliche
Combinationen, die von neueren Schriftſtellern auf folgende
Weiſe ausgedrückt zu werden pflegen:

Dies certus für die quaestio an, certus für quando.
Dies certus für die quaestio an, incertus für quando.
Dies incertus für die quaestio an, certus für quando.
Dies incertus für die quaestio an, incertus für quando.

Für den erſten und vierten Fall iſt die Bezeichnung un-
zweifelhaft; der zweyte und dritte dagegen könnten, wegen
ihrer gemiſchten Natur, bald als certus, bald als incertus
dies,
bezeichnet werden, es ſcheint indeſſen daß die alten
Juriſten hier vorzugsweiſe dieſen letzten Ausdruck gebraucht,
und unter certus dies meiſt den Kalendertag verſtanden
haben (Note h, und § 126. c. e. h.).

Der dritte und vierte Fall nun gehören, wie ſchon be-
merkt, wegen der Ungewißheit des Ereigniſſes, gar nicht
unter die Zeitbeſtimmungen; ſie ſind wahre Bedingungen,
welchen hoͤchſtens der falſche Schein eines dies durch den
ungenauen Ausdruck gegeben worden iſt. Bey dem vierten
Fall insbeſondere iſt dieſes ohne Ausnahme anerkannt (g).

de leg. 2. (31. un.). Ohne dieſe
wohlthätige Vorſorge war ihm
die Erbſchaft oder das Legat ver-
loren, wenn er nicht ſpäteſtens
100 Tage nach des Erblaſſers Tod
die Capacität erlangt hatte (Ul-
pian
XVII.
§ 1). Jetzt konnte
dieſes auch nach vielen Jahren
geſchehen, weil ihm, wegen der
Bedingung, die Erbſchaft nicht
früher deferirt war.
(g) So z. B. „zur Zeit, in
welcher Jemand eine Ehe ſchlie-
ßen, oder ein Amt erlangen wird.“
L. 21 pr. quando dies (36. 2.),
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(7. 2.).
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[208/0220] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. Es ergeben ſich hieraus für die als Zeitbeſtimmung ausgedrückte Zuſätze der Rechtsgeſchäfte Vier mögliche Combinationen, die von neueren Schriftſtellern auf folgende Weiſe ausgedrückt zu werden pflegen: Dies certus für die quaestio an, certus für quando. Dies certus für die quaestio an, incertus für quando. Dies incertus für die quaestio an, certus für quando. Dies incertus für die quaestio an, incertus für quando. Für den erſten und vierten Fall iſt die Bezeichnung un- zweifelhaft; der zweyte und dritte dagegen könnten, wegen ihrer gemiſchten Natur, bald als certus, bald als incertus dies, bezeichnet werden, es ſcheint indeſſen daß die alten Juriſten hier vorzugsweiſe dieſen letzten Ausdruck gebraucht, und unter certus dies meiſt den Kalendertag verſtanden haben (Note h, und § 126. c. e. h.). Der dritte und vierte Fall nun gehören, wie ſchon be- merkt, wegen der Ungewißheit des Ereigniſſes, gar nicht unter die Zeitbeſtimmungen; ſie ſind wahre Bedingungen, welchen hoͤchſtens der falſche Schein eines dies durch den ungenauen Ausdruck gegeben worden iſt. Bey dem vierten Fall insbeſondere iſt dieſes ohne Ausnahme anerkannt (g). (f) (g) So z. B. „zur Zeit, in welcher Jemand eine Ehe ſchlie- ßen, oder ein Amt erlangen wird.“ L. 21 pr. quando dies (36. 2.), L. 56 de cond. ind. (12. 6.), L. 8 C. de test. manum. (7. 2.). (f) de leg. 2. (31. un.). Ohne dieſe wohlthätige Vorſorge war ihm die Erbſchaft oder das Legat ver- loren, wenn er nicht ſpäteſtens 100 Tage nach des Erblaſſers Tod die Capacität erlangt hatte (Ul- pian XVII. § 1). Jetzt konnte dieſes auch nach vielen Jahren geſchehen, weil ihm, wegen der Bedingung, die Erbſchaft nicht früher deferirt war.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 208. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/220>, abgerufen am 25.11.2024.