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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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§. 124. Bedingung. Unmögliche, unsittliche. (Fortsetzung.)
ob der Testator diesen Gedanken hatte, oder ob er viel-
mehr, wenn die schlechte Absicht nicht zu erreichen war,
lieber dieses ganze Legat fallen lassen wollte; allein gerade
für solche zweifelhafte Fälle besteht die Regel, daß für
die Aufrechthaltung des letzten Willens gesprochen werden
soll (g), und in diesem beschränkten Sinn könnte man etwa
noch die einwirkende Begünstigung der Testamente zuge-
ben; in der That aber liegt auch darin keine Begünsti-
gung, da für Verträge genau dieselbe allgemeine Ausle-
gungsregel gilt (h). Allein selbst wenn wir in einzelnen
Fällen durch jene Annahme irren, so bekommt wenigstens
nicht, wie bey Verträgen, ein Unwürdiger den Vortheil,
da der Erbe oder der Legatar bey der aufgestellten unsitt-
lichen Bedingung unschuldig ist; der Verstorbene aber hat
es durch seine schlechte Absicht selbst verschuldet, wenn in
diesem Stück sein Wille theilweise misverstanden wird.
Irren wir jedoch nicht bey jener Annahme, so liegt zu-
gleich in dieser Behandlung das einzig mögliche Mittel,
den wahren Willen aufrecht zu halten, indem hier der
Verstorbene nicht mehr im Stande ist, das Versäumte
nachzuholen, so wie Dieses bey Verträgen noch immer
geschehen konnte.


(g) L. 24 de rebus dub. (34.
5.). "Cum in testamento am-
bigue,
aut etiam perperam,
scriptum est: benigne interpre-
tari, et secundum id quod cre-
dibile est cogitatum, creden-
dum est."
Diese Vorschrift paßt
ganz auf den vorliegenden Fall.
(h) L. 80 de verb. oblig. (45.
1.). "Quotiens in stipulationi-
bus ambigua oratio est, com-
modissimum est id accipi, quo
res, qua de agitur, in tuto sit."

§. 124. Bedingung. Unmögliche, unſittliche. (Fortſetzung.)
ob der Teſtator dieſen Gedanken hatte, oder ob er viel-
mehr, wenn die ſchlechte Abſicht nicht zu erreichen war,
lieber dieſes ganze Legat fallen laſſen wollte; allein gerade
für ſolche zweifelhafte Fälle beſteht die Regel, daß für
die Aufrechthaltung des letzten Willens geſprochen werden
ſoll (g), und in dieſem beſchränkten Sinn koͤnnte man etwa
noch die einwirkende Begünſtigung der Teſtamente zuge-
ben; in der That aber liegt auch darin keine Begünſti-
gung, da für Verträge genau dieſelbe allgemeine Ausle-
gungsregel gilt (h). Allein ſelbſt wenn wir in einzelnen
Fällen durch jene Annahme irren, ſo bekommt wenigſtens
nicht, wie bey Verträgen, ein Unwürdiger den Vortheil,
da der Erbe oder der Legatar bey der aufgeſtellten unſitt-
lichen Bedingung unſchuldig iſt; der Verſtorbene aber hat
es durch ſeine ſchlechte Abſicht ſelbſt verſchuldet, wenn in
dieſem Stück ſein Wille theilweiſe misverſtanden wird.
Irren wir jedoch nicht bey jener Annahme, ſo liegt zu-
gleich in dieſer Behandlung das einzig mögliche Mittel,
den wahren Willen aufrecht zu halten, indem hier der
Verſtorbene nicht mehr im Stande iſt, das Verſäumte
nachzuholen, ſo wie Dieſes bey Verträgen noch immer
geſchehen konnte.


(g) L. 24 de rebus dub. (34.
5.). „Cum in testamento am-
bigue,
aut etiam perperam,
scriptum est: benigne interpre-
tari, et secundum id quod cre-
dibile est cogitatum, creden-
dum est.”
Dieſe Vorſchrift paßt
ganz auf den vorliegenden Fall.
(h) L. 80 de verb. oblig. (45.
1.). „Quotiens in stipulationi-
bus ambigua oratio est, com-
modissimum est id accipi, quo
res, qua de agitur, in tuto sit.”
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[199/0211] §. 124. Bedingung. Unmögliche, unſittliche. (Fortſetzung.) ob der Teſtator dieſen Gedanken hatte, oder ob er viel- mehr, wenn die ſchlechte Abſicht nicht zu erreichen war, lieber dieſes ganze Legat fallen laſſen wollte; allein gerade für ſolche zweifelhafte Fälle beſteht die Regel, daß für die Aufrechthaltung des letzten Willens geſprochen werden ſoll (g), und in dieſem beſchränkten Sinn koͤnnte man etwa noch die einwirkende Begünſtigung der Teſtamente zuge- ben; in der That aber liegt auch darin keine Begünſti- gung, da für Verträge genau dieſelbe allgemeine Ausle- gungsregel gilt (h). Allein ſelbſt wenn wir in einzelnen Fällen durch jene Annahme irren, ſo bekommt wenigſtens nicht, wie bey Verträgen, ein Unwürdiger den Vortheil, da der Erbe oder der Legatar bey der aufgeſtellten unſitt- lichen Bedingung unſchuldig iſt; der Verſtorbene aber hat es durch ſeine ſchlechte Abſicht ſelbſt verſchuldet, wenn in dieſem Stück ſein Wille theilweiſe misverſtanden wird. Irren wir jedoch nicht bey jener Annahme, ſo liegt zu- gleich in dieſer Behandlung das einzig mögliche Mittel, den wahren Willen aufrecht zu halten, indem hier der Verſtorbene nicht mehr im Stande iſt, das Verſäumte nachzuholen, ſo wie Dieſes bey Verträgen noch immer geſchehen konnte. (g) L. 24 de rebus dub. (34. 5.). „Cum in testamento am- bigue, aut etiam perperam, scriptum est: benigne interpre- tari, et secundum id quod cre- dibile est cogitatum, creden- dum est.” Dieſe Vorſchrift paßt ganz auf den vorliegenden Fall. (h) L. 80 de verb. oblig. (45. 1.). „Quotiens in stipulationi- bus ambigua oratio est, com- modissimum est id accipi, quo res, qua de agitur, in tuto sit.”

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 199. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/211>, abgerufen am 23.11.2024.