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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
Dahin rechne ich folgende, die demnach einzeln abgehan-
delt werden sollen:

I. Successionen.
II. Freye Handlungen.
III. Willenserklärungen.
IV. Verträge.
V. Schenkungen.
VI. Von Zeitbestimmungen abhängige Thatsachen.

Zweytens von den Hemmungen, welche der Wirk-
samkeit der juristischen Thatsachen entgegen stehen, oder von
den verschiedenen Arten und Gründen ihrer Ungültigkeit.

Das erste können wir als die positive, das zweyte als
die negative Seite der Lehre von den juristischen Thatsa-
chen bezeichnen.

§. 105.
Wichtigste Fälle der juristischen Thatsachen.
I. Successionen
.

Es ist bereits als Eigenschaft der juristischen Thatsa-
chen bemerkt worden, daß dieselben in Beziehung auf
Rechtsverhältnisse stets eine Veränderung in der Zeit her-
vorbringen, und daß diese Veränderung insbesondere auch
in der bloßen Verwandlung des Subjekts des Rechtsver-
hältnisses bestehen kann (§ 104). Die so eben bezeichnete
Art der Thatsachen nennen wir Successionen, und de-
ren Natur soll nunmehr näher bestimmt werden.


Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
Dahin rechne ich folgende, die demnach einzeln abgehan-
delt werden ſollen:

I. Succeſſionen.
II. Freye Handlungen.
III. Willenserklärungen.
IV. Verträge.
V. Schenkungen.
VI. Von Zeitbeſtimmungen abhängige Thatſachen.

Zweytens von den Hemmungen, welche der Wirk-
ſamkeit der juriſtiſchen Thatſachen entgegen ſtehen, oder von
den verſchiedenen Arten und Gründen ihrer Ungültigkeit.

Das erſte können wir als die poſitive, das zweyte als
die negative Seite der Lehre von den juriſtiſchen Thatſa-
chen bezeichnen.

§. 105.
Wichtigſte Fälle der juriſtiſchen Thatſachen.
I. Succeſſionen
.

Es iſt bereits als Eigenſchaft der juriſtiſchen Thatſa-
chen bemerkt worden, daß dieſelben in Beziehung auf
Rechtsverhältniſſe ſtets eine Veränderung in der Zeit her-
vorbringen, und daß dieſe Veränderung insbeſondere auch
in der bloßen Verwandlung des Subjekts des Rechtsver-
hältniſſes beſtehen kann (§ 104). Die ſo eben bezeichnete
Art der Thatſachen nennen wir Succeſſionen, und de-
ren Natur ſoll nunmehr näher beſtimmt werden.


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[8/0020] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. Dahin rechne ich folgende, die demnach einzeln abgehan- delt werden ſollen: I. Succeſſionen. II. Freye Handlungen. III. Willenserklärungen. IV. Verträge. V. Schenkungen. VI. Von Zeitbeſtimmungen abhängige Thatſachen. Zweytens von den Hemmungen, welche der Wirk- ſamkeit der juriſtiſchen Thatſachen entgegen ſtehen, oder von den verſchiedenen Arten und Gründen ihrer Ungültigkeit. Das erſte können wir als die poſitive, das zweyte als die negative Seite der Lehre von den juriſtiſchen Thatſa- chen bezeichnen. §. 105. Wichtigſte Fälle der juriſtiſchen Thatſachen. I. Succeſſionen. Es iſt bereits als Eigenſchaft der juriſtiſchen Thatſa- chen bemerkt worden, daß dieſelben in Beziehung auf Rechtsverhältniſſe ſtets eine Veränderung in der Zeit her- vorbringen, und daß dieſe Veränderung insbeſondere auch in der bloßen Verwandlung des Subjekts des Rechtsver- hältniſſes beſtehen kann (§ 104). Die ſo eben bezeichnete Art der Thatſachen nennen wir Succeſſionen, und de- ren Natur ſoll nunmehr näher beſtimmt werden.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 8. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/20>, abgerufen am 24.11.2024.