Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. einen armen Mann zu heurathen, oder einen ihr wider-wärtigen Reichen auszuschlagen geneigt ist, so kann ihr ein wohldenkender Testator zu Hülfe kommen, indem er ihr ein ansehnliches Legat aussetzt, unter der Bedingung jenen Armen zu heurathen, oder diesem Reichen die Ehe zu versagen. II. Wegen übertriebener Beschränkung der natürlichen III. Eben so gilt als unsittlich die Conventionalstrafe, IV. Unsittlich ist ferner, nach der von Vielen aufge- (k) L. 71 § 2 de cond. (35. 1.). Vgl. Sell S. 189. (l) L. 71 § 2, L. 13 § 1 de cond. (35. 1.), L. 44 de manum. test. (40. 4.), L. 18 § 1. 2 de alim. (34. 1.), ferner die in § 119 Note s angeführte Stellen. (m) L. 61 de verb. oblig. (45.1.).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. einen armen Mann zu heurathen, oder einen ihr wider-wärtigen Reichen auszuſchlagen geneigt iſt, ſo kann ihr ein wohldenkender Teſtator zu Hülfe kommen, indem er ihr ein anſehnliches Legat ausſetzt, unter der Bedingung jenen Armen zu heurathen, oder dieſem Reichen die Ehe zu verſagen. II. Wegen übertriebener Beſchränkung der natürlichen III. Eben ſo gilt als unſittlich die Conventionalſtrafe, IV. Unſittlich iſt ferner, nach der von Vielen aufge- (k) L. 71 § 2 de cond. (35. 1.). Vgl. Sell S. 189. (l) L. 71 § 2, L. 13 § 1 de cond. (35. 1.), L. 44 de manum. test. (40. 4.), L. 18 § 1. 2 de alim. (34. 1.), ferner die in § 119 Note s angeführte Stellen. (m) L. 61 de verb. oblig. (45.1.).
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
einen armen Mann zu heurathen, oder einen ihr wider-
wärtigen Reichen auszuſchlagen geneigt iſt, ſo kann ihr
ein wohldenkender Teſtator zu Hülfe kommen, indem er
ihr ein anſehnliches Legat ausſetzt, unter der Bedingung
jenen Armen zu heurathen, oder dieſem Reichen die Ehe
zu verſagen.
II. Wegen übertriebener Beſchränkung der natürlichen
Freyheit iſt für unerlaubt erklärt die Bedingung, daß ein
Legatar ſeinen Aufenthalt nicht nach freyer Wahl be-
ſtimme, ſondern entweder ſtets an einem beſtimmten Ort
wohne, oder ſeinen Wohnſitz von dem eines Andern ab-
hängig mache (k). Ausnahmsweiſe jedoch konnte der Pa-
tron ſeinen Freygelaſſenen eine ſo beſchränkende Bedingung
gültig auferlegen (l).
III. Eben ſo gilt als unſittlich die Conventionalſtrafe,
die Einer unter der Bedingung zu zahlen verſpricht, wenn
er nicht den Andern zum Erben einſetzen werde (m). Es
wird nämlich für durchaus nothwendig erachtet, daß Je-
der bis zu ſeinem Tode ein völlig freyes Urtheil über das
den Umſtänden jeder Zeit angemeſſene Schickſal ſeines Ver-
mögens behalte.
IV. Unſittlich iſt ferner, nach der von Vielen aufge-
ſtellten, mit guten Gründen unterſtützten, Behauptung, die
auf Änderung oder Nichtänderung des Religionsbekennt-
(k) L. 71 § 2 de cond. (35.
1.). Vgl. Sell S. 189.
(l) L. 71 § 2, L. 13 § 1 de
cond. (35. 1.), L. 44 de manum.
test. (40. 4.), L. 18 § 1. 2 de
alim. (34. 1.), ferner die in § 119
Note s angeführte Stellen.
(m) L. 61 de verb. oblig. (45.1.).
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