Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. stimmte Person zu heurathen (g), oder nicht zu heura-then (h), welches letzte besonders zweifelhaft scheinen konnte. Ja sogar ist es an sich gültig, und nur nach individuellen Umständen ungültig, wenn ein Mann einer Frau (oder umgekehrt) Geld verspricht, unter der Bedingung, daß sie ihn heurathe (i). Denkt man nämlich diesen Fall so, daß der Entschluß bezahlt, der Widerwille abgekauft werde, so ist gewiß der Vertrag unwürdig und ungültig; aber er kann auch einen ganz andern und tadellosen Sinn haben. (g) L. 63 § 1, L. 71 pr. § 1 de cond. (35. 1.), L. 2 C. de inst. (6. 25.). -- Ist freylich die Ehe mit jener Person unanständig, so ist die Bedingung ungültig, nicht blos weil überhaupt dem Hono- rirten etwas Unanständiges zuge- muthet wird, sondern auch weil darin die indirecte Bedingung liegt, nun überhaupt gar nicht zu heurathen. L. 63 § 1 cit. -- Schlägt die bezeichnete Person die Ehe aus, so gilt die Bedingung als erfüllt (§ 119. c). -- Eine be- sondere Gestalt dieses erlaubten Falles liegt in dem Legat an zwey Personen, unter der Bedingung, daß diese unter sich eine Ehe ein- gehen. L. 31 de cond. (35 1.). (h) L. 63 pr. L. 64 pr. de cond. (35. 1.), mit Ausnahme des in der Note a berührten Falles aus L. 64 § 1 eod. (i) L. 97 § 2 de verb. oblig.
(45. 1.). "Si tibi nupsero, decem dare spondes? causa cognita actionem denegandam puto: nec raro probabilis causa ejus- modi stipulationis est. Item si vir a muliere eo modo non in dotem stipulatus est." Sell S. 175 hat diese Stelle mehrfach misverstanden. Zuerst indem er die negative Kraft übersieht, die das causa cognita (hier wie in vielen anderen Stellen) hat; es heißt: nonnisi causa cognita, nur unter besonderen, aus der Un- tersuchung hervorgehenden, Um- ständen. Dann indem er die ver- botene Schenkung unter Ehegat- ten mit hereinzieht, von der die- ser Fall gar nicht berührt wird, da es ein datum ob causam ist. Bey dem Mann soll es sich eben so verhalten wie bey der Frau (item), also auch causa cognita und nec raro. Das non in do- tem geht darauf, daß die dotis stipulatio ein höchst gewöhnlicher, ja auf alle Weise gepflegter und begünstigter Vertrag war, bey dem es widersinnig gewesen wäre, die Gültigkeit auch nur zu be- zweifeln, oder von einer causae cognitio abhängig zu machen. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. ſtimmte Perſon zu heurathen (g), oder nicht zu heura-then (h), welches letzte beſonders zweifelhaft ſcheinen konnte. Ja ſogar iſt es an ſich gültig, und nur nach individuellen Umſtänden ungültig, wenn ein Mann einer Frau (oder umgekehrt) Geld verſpricht, unter der Bedingung, daß ſie ihn heurathe (i). Denkt man nämlich dieſen Fall ſo, daß der Entſchluß bezahlt, der Widerwille abgekauft werde, ſo iſt gewiß der Vertrag unwürdig und ungültig; aber er kann auch einen ganz andern und tadelloſen Sinn haben. (g) L. 63 § 1, L. 71 pr. § 1 de cond. (35. 1.), L. 2 C. de inst. (6. 25.). — Iſt freylich die Ehe mit jener Perſon unanſtändig, ſo iſt die Bedingung ungültig, nicht blos weil überhaupt dem Hono- rirten etwas Unanſtändiges zuge- muthet wird, ſondern auch weil darin die indirecte Bedingung liegt, nun überhaupt gar nicht zu heurathen. L. 63 § 1 cit. — Schlägt die bezeichnete Perſon die Ehe aus, ſo gilt die Bedingung als erfüllt (§ 119. c). — Eine be- ſondere Geſtalt dieſes erlaubten Falles liegt in dem Legat an zwey Perſonen, unter der Bedingung, daß dieſe unter ſich eine Ehe ein- gehen. L. 31 de cond. (35 1.). (h) L. 63 pr. L. 64 pr. de cond. (35. 1.), mit Ausnahme des in der Note a berührten Falles aus L. 64 § 1 eod. (i) L. 97 § 2 de verb. oblig.
(45. 1.). „Si tibi nupsero, decem dare spondes? causa cognita actionem denegandam puto: nec raro probabilis causa ejus- modi stipulationis est. Item si vir a muliere eo modo non in dotem stipulatus est.” Sell S. 175 hat dieſe Stelle mehrfach misverſtanden. Zuerſt indem er die negative Kraft überſieht, die das causa cognita (hier wie in vielen anderen Stellen) hat; es heißt: nonnisi causa cognita, nur unter beſonderen, aus der Un- terſuchung hervorgehenden, Um- ſtänden. Dann indem er die ver- botene Schenkung unter Ehegat- ten mit hereinzieht, von der die- ſer Fall gar nicht berührt wird, da es ein datum ob causam iſt. Bey dem Mann ſoll es ſich eben ſo verhalten wie bey der Frau (item), alſo auch causa cognita und nec raro. Das non in do- tem geht darauf, daß die dotis stipulatio ein höchſt gewöhnlicher, ja auf alle Weiſe gepflegter und begünſtigter Vertrag war, bey dem es widerſinnig geweſen wäre, die Gültigkeit auch nur zu be- zweifeln, oder von einer causae cognitio abhängig zu machen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0194" n="182"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/> ſtimmte Perſon zu heurathen <note place="foot" n="(g)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 63 § 1, <hi rendition="#i">L.</hi> 71 <hi rendition="#i">pr.</hi> § 1<lb/><hi rendition="#i">de cond.</hi> (35. 1.), <hi rendition="#i">L.</hi> 2 <hi rendition="#i">C. de inst.</hi></hi><lb/> (6. 25.). — Iſt freylich die Ehe<lb/> mit jener Perſon unanſtändig, ſo<lb/> iſt die Bedingung ungültig, nicht<lb/> blos weil überhaupt dem Hono-<lb/> rirten etwas Unanſtändiges zuge-<lb/> muthet wird, ſondern auch weil<lb/> darin die indirecte Bedingung<lb/> liegt, nun überhaupt gar nicht zu<lb/> heurathen. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 63 § 1 <hi rendition="#i">cit.</hi></hi> —<lb/> Schlägt die bezeichnete Perſon die<lb/> Ehe aus, ſo gilt die Bedingung<lb/> als erfüllt (§ 119. <hi rendition="#aq">c</hi>). — Eine be-<lb/> ſondere Geſtalt dieſes erlaubten<lb/> Falles liegt in dem Legat an zwey<lb/> Perſonen, unter der Bedingung,<lb/> daß dieſe unter ſich eine Ehe ein-<lb/> gehen. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 31 <hi rendition="#i">de cond.</hi></hi> (35 1.).</note>, oder nicht zu heura-<lb/> then <note place="foot" n="(h)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 63 <hi rendition="#i">pr. L.</hi> 64 <hi rendition="#i">pr. de<lb/> cond.</hi> (35. 1.),</hi> mit Ausnahme des<lb/> in der Note <hi rendition="#aq">a</hi> berührten Falles<lb/> aus <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 64 § 1 <hi rendition="#i">eod.</hi></hi></note>, welches letzte beſonders zweifelhaft ſcheinen konnte.<lb/> Ja ſogar iſt es an ſich gültig, und nur nach individuellen<lb/> Umſtänden ungültig, wenn ein Mann einer Frau (oder<lb/> umgekehrt) Geld verſpricht, unter der Bedingung, daß ſie<lb/> ihn heurathe <note place="foot" n="(i)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 97 § 2 <hi rendition="#i">de verb. oblig.</hi><lb/> (45. 1.). „Si tibi nupsero, decem<lb/> dare spondes? <hi rendition="#i">causa cognita</hi><lb/> actionem denegandam puto:<lb/><hi rendition="#i">nec raro</hi> probabilis causa ejus-<lb/> modi stipulationis est. Item si<lb/> vir a muliere eo modo non in<lb/> dotem stipulatus est.”</hi><hi rendition="#g">Sell</hi><lb/> S. 175 hat dieſe Stelle mehrfach<lb/> misverſtanden. Zuerſt indem er<lb/> die negative Kraft überſieht, die<lb/> das <hi rendition="#aq">causa cognita</hi> (hier wie in<lb/> vielen anderen Stellen) hat; es<lb/> heißt: <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">nonnisi</hi> causa cognita,</hi><lb/> nur unter beſonderen, aus der Un-<lb/> terſuchung hervorgehenden, Um-<lb/> ſtänden. Dann indem er die ver-<lb/> botene Schenkung unter Ehegat-<lb/> ten mit hereinzieht, von der die-<lb/> ſer Fall gar nicht berührt wird,<lb/> da es ein <hi rendition="#aq">datum ob causam</hi> iſt.<lb/> Bey dem Mann ſoll es ſich eben<lb/> ſo verhalten wie bey der Frau<lb/> (<hi rendition="#aq">item</hi>), alſo auch <hi rendition="#aq">causa cognita</hi><lb/> und <hi rendition="#aq">nec raro.</hi> Das <hi rendition="#aq">non in do-<lb/> tem</hi> geht darauf, daß die <hi rendition="#aq">dotis<lb/> stipulatio</hi> ein höchſt gewöhnlicher,<lb/> ja auf alle Weiſe gepflegter und<lb/> begünſtigter Vertrag war, bey<lb/> dem es widerſinnig geweſen wäre,<lb/> die Gültigkeit auch nur zu be-<lb/> zweifeln, oder von einer <hi rendition="#aq">causae<lb/> cognitio</hi> abhängig zu machen.</note>. Denkt man nämlich dieſen Fall ſo, daß<lb/> der Entſchluß bezahlt, der Widerwille abgekauft werde,<lb/> ſo iſt gewiß der Vertrag unwürdig und ungültig; aber er<lb/> kann auch einen ganz andern und tadelloſen Sinn haben.<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [182/0194]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
ſtimmte Perſon zu heurathen (g), oder nicht zu heura-
then (h), welches letzte beſonders zweifelhaft ſcheinen konnte.
Ja ſogar iſt es an ſich gültig, und nur nach individuellen
Umſtänden ungültig, wenn ein Mann einer Frau (oder
umgekehrt) Geld verſpricht, unter der Bedingung, daß ſie
ihn heurathe (i). Denkt man nämlich dieſen Fall ſo, daß
der Entſchluß bezahlt, der Widerwille abgekauft werde,
ſo iſt gewiß der Vertrag unwürdig und ungültig; aber er
kann auch einen ganz andern und tadelloſen Sinn haben.
(g) L. 63 § 1, L. 71 pr. § 1
de cond. (35. 1.), L. 2 C. de inst.
(6. 25.). — Iſt freylich die Ehe
mit jener Perſon unanſtändig, ſo
iſt die Bedingung ungültig, nicht
blos weil überhaupt dem Hono-
rirten etwas Unanſtändiges zuge-
muthet wird, ſondern auch weil
darin die indirecte Bedingung
liegt, nun überhaupt gar nicht zu
heurathen. L. 63 § 1 cit. —
Schlägt die bezeichnete Perſon die
Ehe aus, ſo gilt die Bedingung
als erfüllt (§ 119. c). — Eine be-
ſondere Geſtalt dieſes erlaubten
Falles liegt in dem Legat an zwey
Perſonen, unter der Bedingung,
daß dieſe unter ſich eine Ehe ein-
gehen. L. 31 de cond. (35 1.).
(h) L. 63 pr. L. 64 pr. de
cond. (35. 1.), mit Ausnahme des
in der Note a berührten Falles
aus L. 64 § 1 eod.
(i) L. 97 § 2 de verb. oblig.
(45. 1.). „Si tibi nupsero, decem
dare spondes? causa cognita
actionem denegandam puto:
nec raro probabilis causa ejus-
modi stipulationis est. Item si
vir a muliere eo modo non in
dotem stipulatus est.” Sell
S. 175 hat dieſe Stelle mehrfach
misverſtanden. Zuerſt indem er
die negative Kraft überſieht, die
das causa cognita (hier wie in
vielen anderen Stellen) hat; es
heißt: nonnisi causa cognita,
nur unter beſonderen, aus der Un-
terſuchung hervorgehenden, Um-
ſtänden. Dann indem er die ver-
botene Schenkung unter Ehegat-
ten mit hereinzieht, von der die-
ſer Fall gar nicht berührt wird,
da es ein datum ob causam iſt.
Bey dem Mann ſoll es ſich eben
ſo verhalten wie bey der Frau
(item), alſo auch causa cognita
und nec raro. Das non in do-
tem geht darauf, daß die dotis
stipulatio ein höchſt gewöhnlicher,
ja auf alle Weiſe gepflegter und
begünſtigter Vertrag war, bey
dem es widerſinnig geweſen wäre,
die Gültigkeit auch nur zu be-
zweifeln, oder von einer causae
cognitio abhängig zu machen.
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