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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
enthalten ist (a). Die Auffassung ist darum zu verwerfen,
weil sie die verschiedensten Begriffe als gleichartig behan-
delt, da doch höchstens von einer Gleichstellung in der
Wirkung die Rede seyn kann; und weil sie eben deshalb
genöthigt ist, in der Wirkung vollkommene Gleichheit an-
zunehmen, anstatt daß nur eine beschränkte behauptet wer-
den darf (b).

Das Wesen der unmöglichen Bedingungen besteht darin,
daß ihnen der Grundcharacter wahrer Bedingungen, die
Ungewißheit des Erfolgs, gänzlich fehlt, daß also bey ih-
nen weder der menschlichen Freyheit, noch dem Zufall,
irgend ein Spielraum übrig bleibt. Mit diesen nun wer-
den in jener Lehre als gleichartig zusammengestellt die-
jenigen Handlungen, welche entweder durch Rechtsregeln
oder durch Regeln der Sittlichkeit misbilligt werden. Diese
sind aber völlig frey, bey ihnen ist es ganz ungewiß, ob
sie geschehen oder nicht geschehen werden, und sie sind da-
her dem Grundcharacter der Bedingungen, welchem die
unmöglichen widersprechen, ganz angemessen. Die größte
Verwirrung der Begriffe aber entsteht in jener Lehre da-
durch, daß durch den Namen der juristischen Unmöglichkeit
zwey völlig verschiedene Fälle zusammen geworfen werden:

(a) Sehr vollständig ist diese
herrschende Ansicht dargestellt von
Sell S. 19 fg. -- Consequenter-
weise mußte man nun auch von
einer dreyfachen Nothwendigkeit
sprechen; daß dieses gewöhnlich
nicht geschah, erklärt sich wohl
aus der geringeren Erheblichkeit,
die überhaupt die Betrachtung der
nothwendigen Bedingungen hat.
(b) Sehr treffend ist dieses be-
reits bemerkt von Arndts
S. 172 fg. S. 182. 183.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
enthalten iſt (a). Die Auffaſſung iſt darum zu verwerfen,
weil ſie die verſchiedenſten Begriffe als gleichartig behan-
delt, da doch höchſtens von einer Gleichſtellung in der
Wirkung die Rede ſeyn kann; und weil ſie eben deshalb
genöthigt iſt, in der Wirkung vollkommene Gleichheit an-
zunehmen, anſtatt daß nur eine beſchränkte behauptet wer-
den darf (b).

Das Weſen der unmöglichen Bedingungen beſteht darin,
daß ihnen der Grundcharacter wahrer Bedingungen, die
Ungewißheit des Erfolgs, gänzlich fehlt, daß alſo bey ih-
nen weder der menſchlichen Freyheit, noch dem Zufall,
irgend ein Spielraum übrig bleibt. Mit dieſen nun wer-
den in jener Lehre als gleichartig zuſammengeſtellt die-
jenigen Handlungen, welche entweder durch Rechtsregeln
oder durch Regeln der Sittlichkeit misbilligt werden. Dieſe
ſind aber völlig frey, bey ihnen iſt es ganz ungewiß, ob
ſie geſchehen oder nicht geſchehen werden, und ſie ſind da-
her dem Grundcharacter der Bedingungen, welchem die
unmöglichen widerſprechen, ganz angemeſſen. Die größte
Verwirrung der Begriffe aber entſteht in jener Lehre da-
durch, daß durch den Namen der juriſtiſchen Unmöglichkeit
zwey völlig verſchiedene Fälle zuſammen geworfen werden:

(a) Sehr vollſtändig iſt dieſe
herrſchende Anſicht dargeſtellt von
Sell S. 19 fg. — Conſequenter-
weiſe mußte man nun auch von
einer dreyfachen Nothwendigkeit
ſprechen; daß dieſes gewöhnlich
nicht geſchah, erklärt ſich wohl
aus der geringeren Erheblichkeit,
die überhaupt die Betrachtung der
nothwendigen Bedingungen hat.
(b) Sehr treffend iſt dieſes be-
reits bemerkt von Arndts
S. 172 fg. S. 182. 183.
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[170/0182] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. enthalten iſt (a). Die Auffaſſung iſt darum zu verwerfen, weil ſie die verſchiedenſten Begriffe als gleichartig behan- delt, da doch höchſtens von einer Gleichſtellung in der Wirkung die Rede ſeyn kann; und weil ſie eben deshalb genöthigt iſt, in der Wirkung vollkommene Gleichheit an- zunehmen, anſtatt daß nur eine beſchränkte behauptet wer- den darf (b). Das Weſen der unmöglichen Bedingungen beſteht darin, daß ihnen der Grundcharacter wahrer Bedingungen, die Ungewißheit des Erfolgs, gänzlich fehlt, daß alſo bey ih- nen weder der menſchlichen Freyheit, noch dem Zufall, irgend ein Spielraum übrig bleibt. Mit dieſen nun wer- den in jener Lehre als gleichartig zuſammengeſtellt die- jenigen Handlungen, welche entweder durch Rechtsregeln oder durch Regeln der Sittlichkeit misbilligt werden. Dieſe ſind aber völlig frey, bey ihnen iſt es ganz ungewiß, ob ſie geſchehen oder nicht geſchehen werden, und ſie ſind da- her dem Grundcharacter der Bedingungen, welchem die unmöglichen widerſprechen, ganz angemeſſen. Die größte Verwirrung der Begriffe aber entſteht in jener Lehre da- durch, daß durch den Namen der juriſtiſchen Unmöglichkeit zwey völlig verſchiedene Fälle zuſammen geworfen werden: (a) Sehr vollſtändig iſt dieſe herrſchende Anſicht dargeſtellt von Sell S. 19 fg. — Conſequenter- weiſe mußte man nun auch von einer dreyfachen Nothwendigkeit ſprechen; daß dieſes gewöhnlich nicht geſchah, erklärt ſich wohl aus der geringeren Erheblichkeit, die überhaupt die Betrachtung der nothwendigen Bedingungen hat. (b) Sehr treffend iſt dieſes be- reits bemerkt von Arndts S. 172 fg. S. 182. 183.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 170. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/182>, abgerufen am 27.11.2024.