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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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§. 121. Bedingung. Nothwendige und unmögliche
lange zuvor in der Praxis entschiedenes Übergewicht er-
halten hatte (n). -- Ehe ich von dem Grund dieser etwas
auffallenden Bestimmung rede, will ich die Consequenzen
derselben bemerklich machen.

Ist die an sich mögliche Bedingung schon vor Abfas-
sung des Testaments vereitelt worden, so gilt sie, auch
wenn der Testator dieses nicht wußte, der unmöglichen
gleich, folglich als nicht geschrieben (o); woraus denn von
selbst folgt, daß ihre Aufnahme in eine Verfügung, die
keine Bedingungen enthalten darf, dennoch der Gültigkeit
nicht schadet. Allerdings liegt darin eine Abweichung von
dem Princip, welches oben bey den bereits früher erfüll-
ten
angewendet wurde (Note h); allein diese Verschieden-
heit ist eine consequente Folge der eigenthümlichen und
ganz positiven Behandlung, welcher die unmöglichen Be-
dingungen unterworfen worden sind.

Ganz anders verhält es sich mit der Bedingung, welche
der Testator selbst als in der Vergangenheit oder Gegen-

L. 104 § 1 de leg. 1 (30. un.),
L. 5 § 4 quando dies
(36. 2.).
-- Nur bey den perplexen Be-
dingungen gilt ein anderes Recht.
Hier wird die Bedingung als un-
zertrennlich verbunden mit der
Verfügung selbst angesehen, und
darum ist nun diese letzte nichtig.
Vergl. die in der Note f ange-
führte Stellen.
(n) Paulus III. 4 B. § 1, L. 3
de cond. (35. 1.). "Obtinuit,
impossibiles conditiones testa-
mento adscriptas pro nullis ha-
bendas."
Diese Stelle des Ul-
pian trägt keine Spur einer In-
terpolation an sich, scheint viel-
mehr für die entschiedene Praxis
zur Zeit ihres Verfassers Zeug-
niß zu geben.
(o) L. 6 § 1 de cond. (35. 1.),
woraus zugleich erhellt, daß auch
diese einzelne Anwendung erst
nach und nach, und nicht ohne
Widerspruch, geltend wurde.
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§. 121. Bedingung. Nothwendige und unmögliche
lange zuvor in der Praxis entſchiedenes Übergewicht er-
halten hatte (n). — Ehe ich von dem Grund dieſer etwas
auffallenden Beſtimmung rede, will ich die Conſequenzen
derſelben bemerklich machen.

Iſt die an ſich moͤgliche Bedingung ſchon vor Abfaſ-
ſung des Teſtaments vereitelt worden, ſo gilt ſie, auch
wenn der Teſtator dieſes nicht wußte, der unmöglichen
gleich, folglich als nicht geſchrieben (o); woraus denn von
ſelbſt folgt, daß ihre Aufnahme in eine Verfügung, die
keine Bedingungen enthalten darf, dennoch der Gültigkeit
nicht ſchadet. Allerdings liegt darin eine Abweichung von
dem Princip, welches oben bey den bereits früher erfüll-
ten
angewendet wurde (Note h); allein dieſe Verſchieden-
heit iſt eine conſequente Folge der eigenthümlichen und
ganz poſitiven Behandlung, welcher die unmoͤglichen Be-
dingungen unterworfen worden ſind.

Ganz anders verhält es ſich mit der Bedingung, welche
der Teſtator ſelbſt als in der Vergangenheit oder Gegen-

L. 104 § 1 de leg. 1 (30. un.),
L. 5 § 4 quando dies
(36. 2.).
— Nur bey den perplexen Be-
dingungen gilt ein anderes Recht.
Hier wird die Bedingung als un-
zertrennlich verbunden mit der
Verfügung ſelbſt angeſehen, und
darum iſt nun dieſe letzte nichtig.
Vergl. die in der Note f ange-
führte Stellen.
(n) Paulus III. 4 B. § 1, L. 3
de cond. (35. 1.). „Obtinuit,
impossibiles conditiones testa-
mento adscriptas pro nullis ha-
bendas.”
Dieſe Stelle des Ul-
pian trägt keine Spur einer In-
terpolation an ſich, ſcheint viel-
mehr für die entſchiedene Praxis
zur Zeit ihres Verfaſſers Zeug-
niß zu geben.
(o) L. 6 § 1 de cond. (35. 1.),
woraus zugleich erhellt, daß auch
dieſe einzelne Anwendung erſt
nach und nach, und nicht ohne
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[163/0175] §. 121. Bedingung. Nothwendige und unmögliche lange zuvor in der Praxis entſchiedenes Übergewicht er- halten hatte (n). — Ehe ich von dem Grund dieſer etwas auffallenden Beſtimmung rede, will ich die Conſequenzen derſelben bemerklich machen. Iſt die an ſich moͤgliche Bedingung ſchon vor Abfaſ- ſung des Teſtaments vereitelt worden, ſo gilt ſie, auch wenn der Teſtator dieſes nicht wußte, der unmöglichen gleich, folglich als nicht geſchrieben (o); woraus denn von ſelbſt folgt, daß ihre Aufnahme in eine Verfügung, die keine Bedingungen enthalten darf, dennoch der Gültigkeit nicht ſchadet. Allerdings liegt darin eine Abweichung von dem Princip, welches oben bey den bereits früher erfüll- ten angewendet wurde (Note h); allein dieſe Verſchieden- heit iſt eine conſequente Folge der eigenthümlichen und ganz poſitiven Behandlung, welcher die unmoͤglichen Be- dingungen unterworfen worden ſind. Ganz anders verhält es ſich mit der Bedingung, welche der Teſtator ſelbſt als in der Vergangenheit oder Gegen- (m) (n) Paulus III. 4 B. § 1, L. 3 de cond. (35. 1.). „Obtinuit, impossibiles conditiones testa- mento adscriptas pro nullis ha- bendas.” Dieſe Stelle des Ul- pian trägt keine Spur einer In- terpolation an ſich, ſcheint viel- mehr für die entſchiedene Praxis zur Zeit ihres Verfaſſers Zeug- niß zu geben. (o) L. 6 § 1 de cond. (35. 1.), woraus zugleich erhellt, daß auch dieſe einzelne Anwendung erſt nach und nach, und nicht ohne Widerſpruch, geltend wurde. (m) L. 104 § 1 de leg. 1 (30. un.), L. 5 § 4 quando dies (36. 2.). — Nur bey den perplexen Be- dingungen gilt ein anderes Recht. Hier wird die Bedingung als un- zertrennlich verbunden mit der Verfügung ſelbſt angeſehen, und darum iſt nun dieſe letzte nichtig. Vergl. die in der Note f ange- führte Stellen. 11*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 163. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/175>, abgerufen am 24.11.2024.