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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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§. 119. Bedingung. Fingirte Erfüllung.
möglichkeit kann niemals die Gültigkeit des Legats gehin-
dert werden (u).

5) Zwey Brüder werden zu Erben eingesetzt, so daß
Derjenige, welchen die Seja zum Ehegatten erwählt, Zwey
Drittheile, der Andere Ein Drittheil der Erbschaft erhalten
soll. Stirbt Seja vor der Wahl, so sind dennoch Beide
Erben, und zwar Jeder zur Hälfte (v). Allein hier war
die Erbeinsetzung selbst unbedingt, und nur die Ungleich-
heit der Portionen bedingt. Da die Bedingung unerfüllt
blieb, so fällt diese Ungleichheit weg, und es bleibt bey
der regelmäßigen Gleichheit, wie wenn gar keine Portio-
nen ausgedrückt wären.

6) Das Cap. 66 de Reg. juris in VI. ist so allgemein
und unbestimmt gefaßt, daß es offenbar nicht dazu dienen
kann, die Regeln des Römischen Rechts abzuändern, son-
dern nur in Erinnerung zu bringen. Es muß daher diese
Stelle als eine, nur etwas zu allgemein ausgedrückte, An-
erkennung der ersten und zweyten oben dargestellten Fiction
angesehen werden. Diese Auffassung ist dem allgemeinen
Charakter des ganzen Titels angemessen, worin sich jene
einzelne Stelle befindet.

7) Die bedenklichste Stelle endlich, und die vorzüglich

(u) L. 8 § 7 de cond. inst.
(28. 7.), vgl. mit § 8 eod. und
mit L. 26 pr. de cond. (35. 1.),
so daß also nur der Ausdruck
conditio in dem § 7 (so wie in
gar manchen anderen Stellen)
uneigentlich gebraucht ist. Vgl.
Donellus VIII. 34 § 7. Avera-
nius
Interpr. II. 24 Num.
28. 29.
-- Vgl. auch unten § 123. s.
(v) L. 24 de cond. inst. (28. 7.).
10*

§. 119. Bedingung. Fingirte Erfüllung.
möglichkeit kann niemals die Gültigkeit des Legats gehin-
dert werden (u).

5) Zwey Brüder werden zu Erben eingeſetzt, ſo daß
Derjenige, welchen die Seja zum Ehegatten erwählt, Zwey
Drittheile, der Andere Ein Drittheil der Erbſchaft erhalten
ſoll. Stirbt Seja vor der Wahl, ſo ſind dennoch Beide
Erben, und zwar Jeder zur Hälfte (v). Allein hier war
die Erbeinſetzung ſelbſt unbedingt, und nur die Ungleich-
heit der Portionen bedingt. Da die Bedingung unerfüllt
blieb, ſo fällt dieſe Ungleichheit weg, und es bleibt bey
der regelmäßigen Gleichheit, wie wenn gar keine Portio-
nen ausgedrückt wären.

6) Das Cap. 66 de Reg. juris in VI. iſt ſo allgemein
und unbeſtimmt gefaßt, daß es offenbar nicht dazu dienen
kann, die Regeln des Römiſchen Rechts abzuändern, ſon-
dern nur in Erinnerung zu bringen. Es muß daher dieſe
Stelle als eine, nur etwas zu allgemein ausgedrückte, An-
erkennung der erſten und zweyten oben dargeſtellten Fiction
angeſehen werden. Dieſe Auffaſſung iſt dem allgemeinen
Charakter des ganzen Titels angemeſſen, worin ſich jene
einzelne Stelle befindet.

7) Die bedenklichſte Stelle endlich, und die vorzüglich

(u) L. 8 § 7 de cond. inst.
(28. 7.), vgl. mit § 8 eod. und
mit L. 26 pr. de cond. (35. 1.),
ſo daß alſo nur der Ausdruck
conditio in dem § 7 (ſo wie in
gar manchen anderen Stellen)
uneigentlich gebraucht iſt. Vgl.
Donellus VIII. 34 § 7. Avera-
nius
Interpr. II. 24 Num.
28. 29.
— Vgl. auch unten § 123. s.
(v) L. 24 de cond. inst. (28. 7.).
10*
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[147/0159] §. 119. Bedingung. Fingirte Erfüllung. möglichkeit kann niemals die Gültigkeit des Legats gehin- dert werden (u). 5) Zwey Brüder werden zu Erben eingeſetzt, ſo daß Derjenige, welchen die Seja zum Ehegatten erwählt, Zwey Drittheile, der Andere Ein Drittheil der Erbſchaft erhalten ſoll. Stirbt Seja vor der Wahl, ſo ſind dennoch Beide Erben, und zwar Jeder zur Hälfte (v). Allein hier war die Erbeinſetzung ſelbſt unbedingt, und nur die Ungleich- heit der Portionen bedingt. Da die Bedingung unerfüllt blieb, ſo fällt dieſe Ungleichheit weg, und es bleibt bey der regelmäßigen Gleichheit, wie wenn gar keine Portio- nen ausgedrückt wären. 6) Das Cap. 66 de Reg. juris in VI. iſt ſo allgemein und unbeſtimmt gefaßt, daß es offenbar nicht dazu dienen kann, die Regeln des Römiſchen Rechts abzuändern, ſon- dern nur in Erinnerung zu bringen. Es muß daher dieſe Stelle als eine, nur etwas zu allgemein ausgedrückte, An- erkennung der erſten und zweyten oben dargeſtellten Fiction angeſehen werden. Dieſe Auffaſſung iſt dem allgemeinen Charakter des ganzen Titels angemeſſen, worin ſich jene einzelne Stelle befindet. 7) Die bedenklichſte Stelle endlich, und die vorzüglich (u) L. 8 § 7 de cond. inst. (28. 7.), vgl. mit § 8 eod. und mit L. 26 pr. de cond. (35. 1.), ſo daß alſo nur der Ausdruck conditio in dem § 7 (ſo wie in gar manchen anderen Stellen) uneigentlich gebraucht iſt. Vgl. Donellus VIII. 34 § 7. Avera- nius Interpr. II. 24 Num. 28. 29. — Vgl. auch unten § 123. s. (v) L. 24 de cond. inst. (28. 7.). 10*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 147. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/159>, abgerufen am 24.11.2024.