giebt es in diesen, die einzelnen Rechte betreffenden, Re- geln viele und wichtige gemeinschaftliche Bestimmungen, die gerade nur indem man sie als solche auffaßt und zusam- menstellt, richtig verstanden werden können. Diese Bestim- mungen gehören dem allgemeinen Theil des Rechtssystems an (§ 58), und ihre Darstellung ist die Aufgabe des ge- genwärtigen Abschnitts.
Ich nenne die Ereignisse, wodurch der Anfang oder das Ende der Rechtsverhältnisse bewirkt wird, juristi- sche Thatsachen. Alle juristische Thatsachen also kom- men darin mit einander überein, daß durch sie an den Rechtsverhältnissen bestimmter Personen irgend eine Ver- änderung in der Zeit hervorgebracht wird. Innerhalb dieser ihnen gemeinsamen Natur aber zeigen sich in ihnen große Verschiedenheiten. Zunächst sind nun die wichtig- sten Verschiedenheiten, die in denselben wahrgenommen wer- den, übersichtlich zusammen zu stellen, und es sind dabey diejenigen Momente besonders hervorzuheben, deren Wich- tigkeit sodann eine abgesonderte genauere Darstellung nö- thig machen wird.
1) Die juristischen Thatsachen sind theils positiv, theils negativ, indem entweder etwas geschehen, oder etwas un- terbleiben muß, damit irgend ein Recht entstehe oder auf- höre. Unter diesen beiden Klassen aber ist die erste bey weitem die häufigste und wichtigste.
aber sind die drey Momente nicht so gleichartig, daß diese Zusam- menstellung derselben gerechtfer- tigt werden könnte.
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§. 104. Einleitung.
giebt es in dieſen, die einzelnen Rechte betreffenden, Re- geln viele und wichtige gemeinſchaftliche Beſtimmungen, die gerade nur indem man ſie als ſolche auffaßt und zuſam- menſtellt, richtig verſtanden werden können. Dieſe Beſtim- mungen gehören dem allgemeinen Theil des Rechtsſyſtems an (§ 58), und ihre Darſtellung iſt die Aufgabe des ge- genwärtigen Abſchnitts.
Ich nenne die Ereigniſſe, wodurch der Anfang oder das Ende der Rechtsverhältniſſe bewirkt wird, juriſti- ſche Thatſachen. Alle juriſtiſche Thatſachen alſo kom- men darin mit einander überein, daß durch ſie an den Rechtsverhältniſſen beſtimmter Perſonen irgend eine Ver- änderung in der Zeit hervorgebracht wird. Innerhalb dieſer ihnen gemeinſamen Natur aber zeigen ſich in ihnen große Verſchiedenheiten. Zunächſt ſind nun die wichtig- ſten Verſchiedenheiten, die in denſelben wahrgenommen wer- den, überſichtlich zuſammen zu ſtellen, und es ſind dabey diejenigen Momente beſonders hervorzuheben, deren Wich- tigkeit ſodann eine abgeſonderte genauere Darſtellung nö- thig machen wird.
1) Die juriſtiſchen Thatſachen ſind theils poſitiv, theils negativ, indem entweder etwas geſchehen, oder etwas un- terbleiben muß, damit irgend ein Recht entſtehe oder auf- höre. Unter dieſen beiden Klaſſen aber iſt die erſte bey weitem die häufigſte und wichtigſte.
aber ſind die drey Momente nicht ſo gleichartig, daß dieſe Zuſam- menſtellung derſelben gerechtfer- tigt werden könnte.
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§. 104. Einleitung.
giebt es in dieſen, die einzelnen Rechte betreffenden, Re-
geln viele und wichtige gemeinſchaftliche Beſtimmungen, die
gerade nur indem man ſie als ſolche auffaßt und zuſam-
menſtellt, richtig verſtanden werden können. Dieſe Beſtim-
mungen gehören dem allgemeinen Theil des Rechtsſyſtems
an (§ 58), und ihre Darſtellung iſt die Aufgabe des ge-
genwärtigen Abſchnitts.
Ich nenne die Ereigniſſe, wodurch der Anfang oder
das Ende der Rechtsverhältniſſe bewirkt wird, juriſti-
ſche Thatſachen. Alle juriſtiſche Thatſachen alſo kom-
men darin mit einander überein, daß durch ſie an den
Rechtsverhältniſſen beſtimmter Perſonen irgend eine Ver-
änderung in der Zeit hervorgebracht wird. Innerhalb
dieſer ihnen gemeinſamen Natur aber zeigen ſich in ihnen
große Verſchiedenheiten. Zunächſt ſind nun die wichtig-
ſten Verſchiedenheiten, die in denſelben wahrgenommen wer-
den, überſichtlich zuſammen zu ſtellen, und es ſind dabey
diejenigen Momente beſonders hervorzuheben, deren Wich-
tigkeit ſodann eine abgeſonderte genauere Darſtellung nö-
thig machen wird.
1) Die juriſtiſchen Thatſachen ſind theils poſitiv, theils
negativ, indem entweder etwas geſchehen, oder etwas un-
terbleiben muß, damit irgend ein Recht entſtehe oder auf-
höre. Unter dieſen beiden Klaſſen aber iſt die erſte bey
weitem die häufigſte und wichtigſte.
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(b) aber ſind die drey Momente nicht
ſo gleichartig, daß dieſe Zuſam-
menſtellung derſelben gerechtfer-
tigt werden könnte.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 3. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/15>, abgerufen am 04.07.2024.
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